Ämter: Unterschied zwischen den Versionen

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Einem Inhaber eines Amts ist es nicht gestattet sich in Bereichen zu äußern, die ihn betreffen, außer er hätte auch ohne jegliche Ämter Einsicht in diesen Bereich oder er wird explizit dazu aufgefordert sich dazu zu äußern.<br>
Einem Inhaber eines Amts ist es nicht gestattet sich in Bereichen zu äußern, die ihn betreffen, außer er hätte auch ohne jegliche Ämter Einsicht in diesen Bereich oder er wird explizit dazu aufgefordert sich dazu zu äußern.<br>
Hierunter zählen zum Beispiel folgende Situationen:<br>
Hierunter zählen zum Beispiel folgende Situationen:<br>
-Die Person ist geschädigter einer Straftat und es wird eine Strafe für den Täter ausgehandelt.<br>
* Die Person ist geschädigter einer Straftat und es wird eine Strafe für den Täter ausgehandelt.
-Es wird nach absolvierter Prüfung eine Beförderung der Person beantragt.
* Es wird nach absolvierter Prüfung eine Beförderung der Person beantragt.


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Version vom 19. Oktober 2015, 10:47 Uhr

Einem Inhaber eines Amts ist es nicht gestattet sich in Bereichen zu äußern, die ihn betreffen, außer er hätte auch ohne jegliche Ämter Einsicht in diesen Bereich oder er wird explizit dazu aufgefordert sich dazu zu äußern.
Hierunter zählen zum Beispiel folgende Situationen:

  • Die Person ist geschädigter einer Straftat und es wird eine Strafe für den Täter ausgehandelt.
  • Es wird nach absolvierter Prüfung eine Beförderung der Person beantragt.

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