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<sup>1</sup>Wiederholtes aufdringliches, unsittliches und respektloses Verhalten gegenüber Anderen zählt als Belästigung und ist mit einer Geldstrafe von 200 bis 800 Ryô zu bestrafen. | <sup>1</sup>Wiederholtes aufdringliches, unsittliches und respektloses Verhalten gegenüber Anderen zählt als Belästigung und ist mit einer Geldstrafe von 200 bis 800 Ryô zu bestrafen. | ||
=====§9 – Haus- und Landfriedensbruch===== | =====§9 SG – Haus- und Landfriedensbruch===== | ||
<sup>1</sup>Das Eindringen oder Verweilen in privaten oder öffentlichen Gebäuden oder auf Grundstücken ohne Gestattung des Besitzers gilt als Haus- bzw. Landfriedensbruch. <sup>2</sup>Einen Ort auch auf Aufforderung des Besitzers oder eines von ihm Bevollmächtigten nicht zu verlassen zählt ebenfalls als Haus- bzw. Landfriedensbruch. <sup>3</sup>Verstöße sind mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Ryô zu bestrafen. | <sup>1</sup>Das Eindringen oder Verweilen in privaten oder öffentlichen Gebäuden oder auf Grundstücken ohne Gestattung des Besitzers gilt als Haus- bzw. Landfriedensbruch. <sup>2</sup>Einen Ort auch auf Aufforderung des Besitzers oder eines von ihm Bevollmächtigten nicht zu verlassen zählt ebenfalls als Haus- bzw. Landfriedensbruch. <sup>3</sup>Verstöße sind mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Ryô zu bestrafen. | ||
=====§10 – Totschlag und Mord===== | =====§10 SG – Totschlag und Mord===== | ||
'''I.''' <sup>1</sup>Die Tötung einer anderen Person ohne Vorsatz und ohne den Befehl dazu gilt als Totschlag und ist mit einer Degradierung oder Suspendierung von bis zu 1 Jahr zu bestrafen. | '''I.''' <sup>1</sup>Die Tötung einer anderen Person ohne Vorsatz und ohne den Befehl dazu gilt als Totschlag und ist mit einer Degradierung oder Suspendierung von bis zu 1 Jahr zu bestrafen. | ||
'''II.''' <sup>2</sup>Die vorsätzliche Tötung einer Person, ohne eine Befugnis dazu zu haben, gilt als Mord und ist mit der Hinrichtung zu bestrafen. | '''II.''' <sup>2</sup>Die vorsätzliche Tötung einer Person, ohne eine Befugnis dazu zu haben, gilt als Mord und ist mit der Hinrichtung zu bestrafen. | ||
=====§11 – Unterstützung zum Rechtsbruch===== | =====§11 SG – Unterstützung zum Rechtsbruch===== | ||
<sup>1</sup>Wer einen Anderen beim Rechtsbruch unterstützt, ihn dazu verleitet oder aber den Rechtsbruch trotz Kenntnissen zulässt macht sich der Unterstützung zum Rechtsbruch schuldig. <sup>2</sup>Die Strafe entspricht der Strafe des jeweiligen Vergehens. | <sup>1</sup>Wer einen Anderen beim Rechtsbruch unterstützt, ihn dazu verleitet oder aber den Rechtsbruch trotz Kenntnissen zulässt macht sich der Unterstützung zum Rechtsbruch schuldig. <sup>2</sup>Die Strafe entspricht der Strafe des jeweiligen Vergehens. | ||
=====§12 – Verrat===== | =====§12 SG – Verrat===== | ||
<sup>1</sup>Die Zusammenarbeit mit Konohagakure feindlich gesinnten Kräften zum Schaden Konohas, oder die eigene Initiative gegen das Dorf, gilt als Verrat. <sup>2</sup>Hierzu zählt auch die vorsätzliche Weitergabe von geheimen Informationen an solche Kräfte und die vorsätzliche Weitergabe von falschen Informationen an höher rangige Shinobi Konohas, oder weitreichende direkte Aktionen gegen das Dorf an sich. <sup>3</sup>Verrat ist mit der Hinrichtung zu bestrafen. | <sup>1</sup>Die Zusammenarbeit mit Konohagakure feindlich gesinnten Kräften zum Schaden Konohas, oder die eigene Initiative gegen das Dorf, gilt als Verrat. <sup>2</sup>Hierzu zählt auch die vorsätzliche Weitergabe von geheimen Informationen an solche Kräfte und die vorsätzliche Weitergabe von falschen Informationen an höher rangige Shinobi Konohas, oder weitreichende direkte Aktionen gegen das Dorf an sich. <sup>3</sup>Verrat ist mit der Hinrichtung zu bestrafen. | ||
=====§13 – Tattoos und Piercings===== | =====§13 SG – Tattoos und Piercings===== | ||
<sup>1</sup>Illegal angebrachte Tattoos und Piercings sind zu entfernen. <sup>2</sup>Das Mitwirken an der Anbringung dieser Tattoos und Piercings ist mit einer Geldstrafe von bis zu 15,000 Ryô zu bestrafen. | <sup>1</sup>Illegal angebrachte Tattoos und Piercings sind zu entfernen. <sup>2</sup>Das Mitwirken an der Anbringung dieser Tattoos und Piercings ist mit einer Geldstrafe von bis zu 15,000 Ryô zu bestrafen. | ||
=====§14 - Selbstverteidigung und Notwehr===== | =====§14 SG - Selbstverteidigung und Notwehr===== | ||
<sup>1</sup>Die Anwendung von Gewalt, sowie der Gebrauch von Waffen oder Jutsu ist gestattet, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, die eigene Gesundheit, oder die Gesundheit von Dorf- oder Landesangehörigen zu schützen. <sup>2</sup>Das Maß der angewandten Gewalt darf hierbei nicht über das Nötigste hinausgehen. | <sup>1</sup>Die Anwendung von Gewalt, sowie der Gebrauch von Waffen oder Jutsu ist gestattet, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, die eigene Gesundheit, oder die Gesundheit von Dorf- oder Landesangehörigen zu schützen. <sup>2</sup>Das Maß der angewandten Gewalt darf hierbei nicht über das Nötigste hinausgehen. |
Version vom 4. Mai 2012, 12:01 Uhr
Feiertage in Konohagakure
Neujahr
01.01.
Das Fest zum Jahreswechsel wird fortgesetzt. Die Stände bleiben bestehen, meist hält der Hokage eine Rede. Auch hier gibt es ein wechelndes aber spannendes Programm.
Tag des Waldes
25.02.
Der Wald hat eine große Bedeutung für Konoha. Nicht nur die Mokuton, die im Dorf tief verwurzelt sind, sehen diesen Tag als einen der wichtigsten Feiertage an, sondern das gesamte Dorf. An diesem Tag wird der Wald geehrt, somit also ein Großteil der Umgebung des Dorfes.
Um diese Umgebung zu ehren, wird dieser Tag auch dafür genutzt, ein wenig im Dorf aufzuräumen. Die umliegenden Wälder werden von Abfällen befreit und ein wenig Forstwirtschaft betrieben. Bäume fällen, stützen, stutzen und zurechtrücken, den Wald einfach generell wieder herrichten. An diesem Tag verlassen viele junge Dorfbewohner zum ersten Mal das Dorf, um bei dieser Aktion mitzuhelfen.
Kirschblütenfest
3. Wochenende im Mai
Zu dieser Zeit sind alle Kirschblütenbäume erblüht und da nun Konoha seine volle Pracht an Schönheit zeigt, wird an diesem Wochenende ein Fest mit verschiedenen Stände abgehalten die sich alle in der Nähe der Bäume befinden. Häufig sind schon einige am Abblühen,weswegen auch ab und an einen Blütenregen stattfindet.
Grundungsfest
01.06. - 07.06.
Man feiert den Gründungstag des Dorfes. Viele Festliche Aktivitäten finden statt und alle Häuser sind bunt und festlich geschmückt. Am siebten und letztem Tag des Festes findet ein Feuerwerk statt.
Diese Woche wird außerdem dazu genutzt, die wichtigsten Gebäude des Dorfes zu reinigen. Ninjasitz, Akademie, einfach jedes öffentliche Gebäude im Dorf wird gereinigt, restauriert und für den letzten Tag gestrichen und geschmückt. Viele nutzen diese Woche auch für den eigenen Hausputz.
Volkstrauertag
30.11.
Man ehrt die Verstorbenen Konohagakures. Viele sind an diesem Tag schwarz gekleidet. Der Hokage hält eine Rede und führt gemeinsam mit Feuerpriestern eine Prozession über den Friedhof.
Tag des Feuers
25.12.
n/a
Jahreswechsel
31.12.
Man feiert abends bis tief in die Nacht und um Mitternacht werden Feuerwerkskörper in den Himmel geschossen um die bösen Geister fortzujagen. Es gibt einige Stände, an dennen man sich Essen kaufen oder Spiele spielen kann.
Gesetze
Dorfdienst-Gesetz (DdG)
§1 DdG - Treue und Gehorsam als Ninja-Anwärter und Ninja
1Mit dem Eintritt in die Ninjaakademie Konohagakures verpflichtet man sich gegenüber dem Dorf, dem gesamten Land, und seinen Bewohnern. 2Dieser Verpflichtung kann mit dem Abbruch der Ausbildung entsagt werden. 3Gegenüber Ranghöheren besteht ab dem Rang eines Ninja-Anwärters eine Verpflichtung zu Respekt und Gehorsam.
§2 DdG – Vertretung des Landes
1Jede Person ab dem Rang eines Ninja-Anwärters ist verpflichtet das Land in bester Weise zu vertreten und darzustellen. 2Diese Verpflichtung betrifft auch Interaktionen innerhalb des eigenen Dorfes und Landes.
§3 DdG - Verpflichtungen eines Ninja
1Mit dem Erreichen des Ranges eines Genin verpflichtet sich ein Ninja endgültig dem Dorf gegenüber zu Respekt. 2Befehle von Höherrangigen sind zu befolgen. 3Dem Ninja wird damit jedoch nicht die Aufgabe genommen, selbst logisch zu denken. 4Grobe und/oder fahrlässige Fehler können nicht durch blinden Gehorsam begründet werden, sondern liegen in der Verantwortung des Ninja, umgangen zu werden.
§4 DdG - Verrat
1Der Verrat am Dorf in jeglicher Form ist strengstens untersagt. 2Jegliches Verhalten, welches dem Dorf schadet, ist unzulässig und wird als Verrat angesehen.
§5 DdG – Volljährigkeit
I. 1Volljährigkeit erreicht eine Person in Konoha mit dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr. 2Die Volljährigkeit erlaubt den Genuss von Tabakwaren und Alkohol in eigenem Ermessen. 3Personen, welche noch nicht volljährig sind, gelten in Konohagakure noch nicht als vollständig straffähig und werden dementsprechend gehandhabt.
II. 1Ab dem Rang eines Chuunin gilt jeder Ninja vor dem Recht als volljährig, unabhängig von seinem Alter. 2Ein höherer Rang erlaubt jedoch nicht die zusätzlichen Freiheiten, welche die Volljährigkeit gewährt.
III. 1Personen ab dem Rang eines Ninja-Anwärters werden ebenfalls ernster behandelt auch wenn sie nicht volljährig sind. 2Kleinere Vergehen werden nur bei gehäuftem Auftreten geahndet, bei schwereren Vergehen wird allerdings genauso gehandelt, wie bei Volljährigen.
§6 DdG – Drogen, Doping und besondere Genussmittel
I. 1Wie in §5 DdG erwähnt ist der Genuss von Tabakwaren und Alkohol erst ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr gestattet. 2Dies gilt für Personen jeglichen Ranges.
II. 1Die Nutzung von Rausch-, Sucht- oder Dopingmitteln ist grundsätzlich verboten. 2Ausgeschlossen hiervon sind spezielle von der Regierung freigegebene Mittel wie die Soldatenpille, die Blut-Stop-Pille und die Pillen der Akimichi.
III. 1Ninja-Anwärtern ist der Genuss von Tabakwaren und Alkohol im Bereich des Trainings- und auf dem gesamten Akademiegelände untersagt. 2Das Antreten zum Unterricht oder Training unter Einfluss von Alkohol oder unter übermäßigem Tabakeinfluss ist verboten.
IV. 1Der Konsum von Alkohol ist, außer an Feiertagen gemäß §7 DdG, nur in gastronomischen Unternehmen mit entsprechender Genehmigung und auf Privatgelände erlaubt.
V. 1Ninja ist es auf Missionen oder während ihren sonstigen Aufgaben für Konoha, wie der Dienst der Tôbu im Krankenhaus, der Lehrer an der Akademie, der Keibu an den Wachposten oder Ähnlichem grundsätzlich nicht gestattet, Alkohol zu konsumieren. 2Ausnahmen bilden Situationen, in denen es für das Gelingen der jeweiligen Aufgaben unabdingbar ist. 3Für den Genuss von Tabakwaren gelten je nach Einsatzart und -ort ebenfalls spezielle Einschränkungen. 4Der Konsum von speziellen von der Regierung freigegebenen Mitteln ist während der Dienstzeit - sollten keine anderen Anweisungen höher rangiger Shinobi vorliegen - gestattet.
§7 DdG - Feiertage
I. 1Offizielle Feiertage in Konoha sind ausschließlich die im Folgenden gelisteten Tage:
- 01.01. - Neujahr
- 25.02. - Tag des Waldes
- Maiwochenende III - Kirschblütenfest
- 01.06. bis 07.06. - Gründungsfest
- 30.11. - Volkstrauertag
- 25.12. - Tag des Feuers
- 31.12. - Jahreswechsel
II. 1An Feiertagen gelten besondere Bestimmungen. 2So ist der öffentliche Alkoholkonsum gemäß §5 IV DdG gestattet. 3Darüber hinaus sind Arbeiten niederzulegen, welche nicht ausschließlich im direkten Dienste des Dorfes oder der Ninja stehen.
§8 DdG - Jutsu und Waffen
I. 1Die Verwendung von Jutsu und Waffen innerhalb des Dorfes ist so gering wie möglich zu halten.
II. 1Als offensive Jutsu gilt jede Form von Jutsu, die Schaden an Gegenständen und Personen anrichten kann, direkt oder indirekt. 2Als medizinische Jutsu gilt jede Form von Jutsu, die zur Heilung und Ersthilfe verwendet werden können.
III. 1Als verbotene Jutsu sind sämtliche Jutsu zu werten, die das Andenken der Toten beschmutzen oder die Gesundheit des Anwenders drastisch gefährden. 2Darunter zählen, ebenso wie ihre Abwandlungen:
- Keimon
- Kyoumon
- Shimon
- Asa Kujaku
- Kuchiyose no Jutsu Edo Tensei
- Shoten no Jutsu
- Sojasosai no Jutsu
- Fuuin Juin
- Fuuin Jutsu Shiki Fuujin
IV. 1Die Landesführung ist über die Verbreitung und Nutzung von Jutsu in Kenntnis zu setzen. 2Demnach muss das Lehren einer verbotenen Jutsu von der Landesführung bestätigt werden.
V. 1Die Entwicklung von Jutsu muss der Landesführung gemeldet werden und unter strenger Beobachtung stattfinden, um die Verbreitung und entwicklung moralisch inakzeptabler oder gefährlicher Jutsu zu unterbinden.
§9 DdG - Zivilisten
1Jede Person, die nicht den Rang eines Genin oder höher inne hält, ist ein Zivilist. 2Ausnahmen stellen Personen fremder Länder da, welche je nach Entscheidung der Landesführung eine andere Position einnehmen können.
§10 DdG - Verlassen des Dorfes
1Das Verlassen des Dorfes ist grundsätzlich für Ninja-Anwärter untersagt. 2Genin dürfen mit der Erlaubnis ihres Jounin das Dorf bis zu einem Umkreis von 10 Kilometern verlassen, Ninja ab dem Chuuninrang dürfen das Dorf in einem Umkreis von bis zu 20 Kilometern verlassen. 3Ansonsten sind Sondergenehmigungen nötig.
§11 DdG - Tattoos und Piercings
1Tattoos und Piercings sind für jeden als volljährig geltenden Bewohner Konohagakures gestattet. 2Bestimmte Muster bleiben als Tattoo jedoch bestimmten Einheiten Konohas vorbehalten. Sie als Nicht-Mitglied dieser Einheiten zu kopieren gilt als Verbreitung falscher Informationen und somit als Verrat an Konoha.
Strafgesetz (SG)
§1 SG – Jutsugebrauch
I. 1Der Gebrauch von offensiven Jutsu wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Tagen bestraft.
II. 1Der Gebrauch von jeglichen anderen Jutsu wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Tagen bestraft.
III. 1Der Gebrauch von Jutsu gegen Zivilisten wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 9 Tagen bestraft.
VI. 1Der Gebrauch von Jutsu durch Ninja-Anwärter ohne die Erlaubnis eines Ninja des Ranges Chuunin oder höher wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Tagen bestraft. 2Ausnahmen bilden ausschließlich die folgenden Jutsu:
- Henge no Jutsu
- Bunshin no Jutsu
- Kawarimi no Jutsu
V. 1Der Gebrauch von Jutsu ist während Missionen und Training zum Erreichen der jeweiligen Ziele gestattet. 2Der Gebrauch von Jutsu zu Zwecken der Ersthilfe oder Unterstützung von Dorf- oder Landesangehörigen ist gestattet.
VI. 1Der Gebrauch von verbotenen Jutsu ist ausschließlich gestattet, wenn mehrere Leben von Dorf- oder Landesangehörigen oder das Leben eines Shinobi Konohas nur durch die Nutzung dieser Jutsu geschützt werden kann. 2Andernfalls wird der Anwender, sollte er die Jutsu selbst überlebt haben, hingerichtet.
VII. 1Ninja, die an der geheimen Entwicklung von Jutsu mitwirken, sind mit einer Suspendierung von 5 bis 15 Tagen oder einer Degradierung zu bestrafen.
§2 SG – Waffengebrauch
I. 1Der Gebrauch von Waffen wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 2 Tagen bestraft.
II. 1Der Gebrauch von Waffen gegen Zivilisten wird mit einer Freiheitstrafe von 2 bis 4 Tagen bestraft.
III. 1Der Besitz von Waffen ist Zivilisten untersagt. 2Ausnahmen bilden Ninja-Anwärter und Waffenhändler. 3Die Weitergabe von Waffen an Unbefugte ist ebenso untersagt. 4Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Ryô, sowie der Entwendung der Waffe bestraft.
IV. 1Der Gebrauch von Waffen innerhalb des Trainingsgeländes zu Übungszwecken an leblosen Objekten ist gestattet.
V. 1Der Gebrauch von Waffen ist während Missionen und Training zum Erreichen der jeweiligen Ziele gestattet.
VI. 1Der Gebrauch von Waffen gegen Personen des Ranges Ninja-Anwärter oder höher ist nur unter Überwachung durch einen Ninja des Ranges Chuunin oder höher gestattet. 2Das Mitwirken an einem unbefugten Gebrauch von Waffen gegen Personen des Ranges Ninja-Anwärter oder höher ist mit einer Suspendierung von 4 bis 8 Tagen oder einer Degradierung zu bestrafen.
§3 SG - Gewaltanwendung
I. 1Die Anwendung von Gewalt wird mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Tagen bestraft.
II. 1Die Anwendung von Gewalt gegen Zivilisten wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 10 Tagen bestraft.
III. 1Die Anwendung von Gewalt zum Zwecke von freiwilligen Trainingskämpfen ist gestattet. 2Es muss das klare Einverständnis aller Beteiligten vorliegen.
IV. 1Die Anwendung von Gewalt ist während Missionen und Training zum Erreichen der jeweiligen Ziele gestattet.
§4 SG – Verlassen des Dorfes
1Das unbefugte Verlassen des Dorfes ist mit einer Suspendierung von 10 bis 30 Tagen, einer Degradierung oder dem Verweis von der Akademie zu bestrafen.
§5 SG – Körperverletzung
1Jegliche Handlungen, die zu einer Verletzung in Form von Wunden, Schmerz und/oder körperlicher/geistiger Beeinträchtigungen einer anderen Person führen gelten als Körperverletzung und sind mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Tagen zu bestrafen.
§6 SG – Zerstörungen
1Die Zerstörung von Gebäuden, Infrastruktur, Gegenständen Anderer oder ähnlicher Dinge gilt als Zerstörung und ist mit einer Geldstrafe in Höhe des durchschnittlichen Werts vergleichbarer Dinge zu bestrafen.
§7 SG – Diebstahl und Raub
I. 1Die Aneignung oder das Entfernen von Hab und Gut anderer Personen gilt als Diebstahl und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 10.000 Ryô zu bestrafen.
II. 1Die Aneignung oder das Entfernen von Hab und Gut anderer Personen unter Gewaltnutzung, Drohungen oder Jutsunutzungen gilt als Raub und ist mit einer Geldstrafe von 7.500 bis 15.000 Ryô oder einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Tagen zu bestrafen.
§8 SG – Belästigung
1Wiederholtes aufdringliches, unsittliches und respektloses Verhalten gegenüber Anderen zählt als Belästigung und ist mit einer Geldstrafe von 200 bis 800 Ryô zu bestrafen.
§9 SG – Haus- und Landfriedensbruch
1Das Eindringen oder Verweilen in privaten oder öffentlichen Gebäuden oder auf Grundstücken ohne Gestattung des Besitzers gilt als Haus- bzw. Landfriedensbruch. 2Einen Ort auch auf Aufforderung des Besitzers oder eines von ihm Bevollmächtigten nicht zu verlassen zählt ebenfalls als Haus- bzw. Landfriedensbruch. 3Verstöße sind mit einer Geldstrafe von 100 bis 500 Ryô zu bestrafen.
§10 SG – Totschlag und Mord
I. 1Die Tötung einer anderen Person ohne Vorsatz und ohne den Befehl dazu gilt als Totschlag und ist mit einer Degradierung oder Suspendierung von bis zu 1 Jahr zu bestrafen.
II. 2Die vorsätzliche Tötung einer Person, ohne eine Befugnis dazu zu haben, gilt als Mord und ist mit der Hinrichtung zu bestrafen.
§11 SG – Unterstützung zum Rechtsbruch
1Wer einen Anderen beim Rechtsbruch unterstützt, ihn dazu verleitet oder aber den Rechtsbruch trotz Kenntnissen zulässt macht sich der Unterstützung zum Rechtsbruch schuldig. 2Die Strafe entspricht der Strafe des jeweiligen Vergehens.
§12 SG – Verrat
1Die Zusammenarbeit mit Konohagakure feindlich gesinnten Kräften zum Schaden Konohas, oder die eigene Initiative gegen das Dorf, gilt als Verrat. 2Hierzu zählt auch die vorsätzliche Weitergabe von geheimen Informationen an solche Kräfte und die vorsätzliche Weitergabe von falschen Informationen an höher rangige Shinobi Konohas, oder weitreichende direkte Aktionen gegen das Dorf an sich. 3Verrat ist mit der Hinrichtung zu bestrafen.
§13 SG – Tattoos und Piercings
1Illegal angebrachte Tattoos und Piercings sind zu entfernen. 2Das Mitwirken an der Anbringung dieser Tattoos und Piercings ist mit einer Geldstrafe von bis zu 15,000 Ryô zu bestrafen.
§14 SG - Selbstverteidigung und Notwehr
1Die Anwendung von Gewalt, sowie der Gebrauch von Waffen oder Jutsu ist gestattet, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, die eigene Gesundheit, oder die Gesundheit von Dorf- oder Landesangehörigen zu schützen. 2Das Maß der angewandten Gewalt darf hierbei nicht über das Nötigste hinausgehen.