Politik Kumos: Unterschied zwischen den Versionen

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==Gesetzbuch==
==Gesetzbuch==


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§ 1. Gültigkeit <br>
§ 1. Gültigkeit <br>
(1) - Die Gesetzgebung ist für Einwohner gültig auf dem Hoheitsgebiet von Kumogakure und Kaminari no Kuni<br>
(1) - Die Gesetzgebung ist für Einwohner auf dem Hoheitsgebiet Kumogakures und [[Kaminari no Kuni]]s gültig<br>
(2) - Shinobi sind an die Gesetzgebung Inner- und Außerhalb Kumogakures, sowie Kaminari no Kuni gebunden<br>
(2) - Shinobi sind an die Gesetzgebung Inner- und Außerhalb Kumogakures, sowie [[Kaminari no Kuni]]s gebunden<br>


§ 2. Dorfzugehörigkeit und Einwohnerschaft<br>
§ 2. Dorfzugehörigkeit und Einwohnerschaft<br>
(1) - Die Zugehörigkeit zum Dorf erlangt man durch Abstammung oder Geburt auf natürlichem Weg<br>
(1) - Die Zugehörigkeit zum Dorf erlangt man durch Abstammung von  einer dem Dorf zugehörigen Person oder Geburt innerhalb Kumogakures<br>
(2) - Die Einwohnerschaft kann von fremden Personen am Tor des Dorfes beantragt werden<br>
(2) - Die Einwohnerschaft kann von fremden Personen am Tor des Dorfes beantragt werden<br>
(3) - Bürger sind alle Personen die im Register des Raikage geführt werden<br>
(3) - Bürger sind alle Personen, die im Register des Raikage geführt werden<br>


§ 3. Grundrechte <br>
§ 3. Grundrechte <br>
(1) - Jeder Bürger hat das Recht auf Freiheit, freie Rede, Unversehrtheit des Lebens und Eigentums, sowie das Recht auf Schutz durch das Dorf.<br>
(1) - Jeder Bürger hat das Recht auf Freiheit, freie Rede, Unversehrtheit des Lebens und Eigentums, sowie das Recht auf Schutz durch das Dorf.<br>
(2) - Alle Bürger sind vom Gesetz her gleich<br>
(2) - Alle Bürger sind vom Gesetz her gleich<br>
(3) - Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, Rasse, Religion oder Bluterbe diskriminiert  werden<br>
(3) - Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, Rasse, Religion oder seines Bluterbes diskriminiert  werden<br>
(4) - Jeder Bürger hat das Recht Arbeitsplatz, Wohnort und Ausbildung selbst zu bestimmen<br>
(4) - Jeder Bürger hat das Recht Arbeitsplatz, Wohnort und Ausbildung selbst zu bestimmen<br>
(5) - Die Freiheit, Unversehrtheit des Lebens und Eigentum darf durch hoheitliche Maßnahmen eingeschränkt werden.<br>
(5) - Die Freiheit, Unversehrtheit des Lebens und Eigentum darf durch hoheitliche Maßnahmen eingeschränkt werden.<br>


§ 4. Fremdenrecht <br>
§ 4. Fremdenrecht <br>
(1) - Fremde sind jene Personen die keine Bürgerschaft besitzen<br>
(1) - Fremde sind jene Personen, die keine Bürgerschaft besitzen<br>
(2) - Fremde dürfen sich nur eingeschränkt im Dorf bewegen<br>
(2) - Fremde dürfen sich nur eingeschränkt im Dorf bewegen<br>
(3) - Fremden ist ein Gästeausweis auszustellen jenen er bei sich zu tragen hat<br>
(3) - Fremden ist ein Gästeausweis auszustellen welchen er bei sich zu tragen hat<br>
(4) - Fremde genießen während Ihrem Aufenthalt den Schutz des Dorfes<br>
(4) - Fremde genießen während Ihrem Aufenthalt den Schutz des Dorfes<br>
(5) - Fremde sind an die Gesetze des Dorfes gebunden<br>
(5) - Fremde sind an die Gesetze des Dorfes gebunden<br>


§ 5. Verbannung <br>
§ 5. Verbannung <br>
(1) - Verbannt werden können jene Bürger die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden<br>
(1) - Verbannt werden können jene Bürger, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden<br>
(2) - Verbannte verlieren sämtliche Grundrechte und werden als Vogelfrei erklärt. <br>
(2) - Verbannte verlieren sämtliche Grundrechte und werden für Vogelfrei erklärt. <br>


'''Teil 2 - Strafrecht'''
'''Teil 2 - Strafrecht'''
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(2) - Das Gesetz kann auf jeden Shinobi im Außendienst angewendet werden<br>
(2) - Das Gesetz kann auf jeden Shinobi im Außendienst angewendet werden<br>
(3) - Die Beobachtung einer Straftat unterliegt grundsätzlich einer Meldungspflicht<br>
(3) - Die Beobachtung einer Straftat unterliegt grundsätzlich einer Meldungspflicht<br>
(4) - Die Meldepflicht ist bei Antragsdelikte auszusetzen, der Geschädigte hat hier Anzeige zu erstatten<br>
(4) - Die Meldepflicht ist bei Antragsdelikten auszusetzen, der Geschädigte hat hier Anzeige zu erstatten<br>


§ 7. Vollstreckung <br>
§ 7. Vollstreckung <br>
(1) - Das Strafgesetz wird durch die Anzen als Sicherheitspolizei  und dem Gerichtshof vollstreckt.<br>
(1) - Das Strafgesetz wird durch die Anzen als Sicherheitspolizei  und den Gerichtshof vollstreckt.<br>
(2) - Flucht vor der Vollstreckung ist strafbar.<br>
(2) - Flucht vor der Vollstreckung ist strafbar.<br>
(3) - Der Versuch ist strafbar. <br>
(3) - Der Versuch ist strafbar. <br>
(4) - Hoheitliche Maßnahmen dürfen Grundrechte einschränken.<br>
(4) - Hoheitliche Maßnahmen dürfen Grundrechte einschränken.<br>
(5) - Hoheitliche Maßnahmen können, Ordnungshaft, Geldbußen, körperliche Strafen ( z.B. Prügelstrafen), Ehrenstrafen ( z.B. Pranger), Überwachung, Einschränkung von Rechten (z.B. Reisesperre) und Strafmissionen umfassen. <br>
(5) - Hoheitliche Maßnahmen können Ordnungshaft, Geldbußen, körperliche Strafen ( z.B. Prügelstrafen), Ehrenstrafen ( z.B. Pranger), Überwachung, Einschränkung von Rechten (z.B. Reisesperre) und Strafmissionen umfassen. <br>


'''''2.2 - Verbrechen gegen das Eigentum''<br>
'''''2.2 - Verbrechen gegen das Eigentum''<br>
 
Ein Verbrechen gegen das Eigentum liegt vor, wenn fremdes Eigentum, entwendet oder geschädigt wird. Verbrechen gegen das Eigentum können nur gegen Privatpersonen ausgeführt werden. <br>'''
Ein Verbrechen gegen das Leben liegt vor wenn fremdes Eigentum, nicht im Besitz des Täters entwendet oder geschädigt wird. Verbrechen gegen das Eigentum können nur gegen Privatpersonen ausgeführt werden. <br>'''


§ 8. Diebstahl <br>
§ 8. Diebstahl <br>
(1) - Diebstahl begeht wer das Eigentum eines Anderen entwendet<br>  
(1) - Diebstahl begeht wer das Eigentum eines Anderen entwendet<br>  
(2) - Diebstahl ist ein Antragsdelikt<br>
(2) - Diebstahl ist ein Antragsdelikt<br>
(3) - Die schwere des Verbrechens variiert je nach gestohlenen Wert<br>  
(3) - Die schwere des Verbrechens variiert je nach gestohlenem Wert<br>  
(4) - Der Versuch ist strafbar<br>
(4) - Der Versuch ist strafbar<br>


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'''''2.3 - Verbrechen gegen das Leben''<br>
'''''2.3 - Verbrechen gegen das Leben''<br>


Ein Verbrechen gegen das Leben liegt vor wenn Grundrechte rechtswidrig eingeschränkt werden, eine Person leiblich geschädigt wird, oder einer Person die einer Anderen das Leben nimmt. Verbrechen gegen das Leben sind fast alle zur Meldung zu bringen.<br>'''
Ein Verbrechen gegen das Leben liegt vor, wenn Grundrechte rechtswidrig eingeschränkt werden, eine Person leiblich geschädigt wird, oder eine Person einer Anderen das Leben nimmt. Verbrechen gegen das Leben sind fast alle zur Meldung zu bringen.<br>'''


§ 11. Körperverletzung<br>
§ 11. Körperverletzung<br>
(1) - Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein rechtswidriger Angriff auf eine Person vorgenommen wurde<br>
(1) - Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein rechtswidriger Angriff auf eine Person vorgenommen wurde<br>
(2) - Ist die Körperverletzung so schwer, das dauerhafte Schäden auftreten oder eine massive Gefahr für Leib und Leben besteht, oder eine Person ohne medizinische Hilfe sterben würde, gilt diese als schwere Körperverletzung.<br>
(2) - Ist die Körperverletzung so schwer, dass dauerhafte Schäden auftreten oder eine massive Gefahr für Leib und Leben besteht, oder eine Person ohne medizinische Hilfe sterben würde, gilt diese als schwere Körperverletzung.<br>
(3) - Schwere Körperverletzung ist anzeigepflichtig<br>
(3) - Schwere Körperverletzung ist anzeigepflichtig<br>


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§ 14. Geiselnahme<br>
§ 14. Geiselnahme<br>
(1) - Eine Sichbemächtigung einer Person gegen Ihren Willen, ferner bedarf es einer Körperverletzung oder Drohung damit der Bestand der Geiselnahme als anerkannt gilt.<br>
(1) - Eine Sichbemächtigung einer Person gegen Ihren Willen, ferner bedarf es einer Körperverletzung oder Drohung, damit der Bestand der Geiselnahme als anerkannt gilt.<br>
(2) - Die Geiselnahme von Bürgern Kumogakures wird als Verrat  mittlerer Stufe gewertet.<br>
(2) - Die Geiselnahme von Bürgern Kumogakures wird als Verrat  mittlerer Stufe gewertet.<br>
(3) - Ist anzeigepflichtig<br>
(3) - Ist anzeigepflichtig<br>


§ 15. Nötigung<br>
§ 15. Nötigung<br>
(1) - Wer eine Person zu einer Tat oder Handlung nötigt, oder Sie zu einer Reaktion zwingt die durch gefährliches Handelns seitens des Täters.<br>
(1) - Wer eine Person durch gefährliches Handelns seitens des Täters zu einer Tat oder Handlung nötigt oder Sie zu einer Reaktion zwingt.<br>
(2) - Nötigung ist ein Antragsdelikt<br>
(2) - Nötigung ist ein Antragsdelikt<br>


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§ 22. Falschaussage<br>
§ 22. Falschaussage<br>
(1) - Wer eine unwahre Aussage vor Gericht oder polizeilichen Erhebung tätigt um Ermittlungen und Verhandlungen gänzlich zu behindern oder zu erschweren.<br>
(1) - Wer eine unwahre Aussage vor Gericht oder polizeilichen Erhebung tätigt, um Ermittlungen und Verhandlungen gänzlich zu behindern oder zu erschweren.<br>


'''Teil 3 - Militärrecht'''<br>
'''Teil 3 - Militärrecht'''<br>
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§ 24. Befehlsverweigerung<br>
§ 24. Befehlsverweigerung<br>
(1) - Verweigerung begeht jener Shinobi der einen Befehl nicht ausführt<br>
(1) - Verweigerung begeht jener Shinobi, der einen Befehl nicht ausführt<br>
(2) - Das Hinterfragen gilt nicht als Verweigerung<br>
(2) - Das Hinterfragen gilt nicht als Verweigerung<br>
(3) - Rechtswidrige Befehle dürfen verweigert werden sind aber jedoch zu melden.<br>
(3) - Rechtswidrige Befehle dürfen verweigert werden, sind jedoch zu melden.<br>


§ 25. Respektlosigkeit<br>
§ 25. Respektlosigkeit<br>
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(1) - Ein gefallener Kamerad muss geborgen werden<br>
(1) - Ein gefallener Kamerad muss geborgen werden<br>
(2) - Ist dies nicht möglich muss der Körper des Kameraden gänzlich vernichtet werden<br>
(2) - Ist dies nicht möglich muss der Körper des Kameraden gänzlich vernichtet werden<br>
(3) - Sofern die eigene Sicherheit nicht massiv gefährdet ist<br>
(3) – Nur sofern die eigene Sicherheit nicht massiv gefährdet ist<br>


§ 27.  Definition Shinobi<br>
§ 27.  Definition Shinobi<br>
(1) - Ein Shinobi ist jene Person mit abgeschlossener Ausbildung und Aufnahme in den Rang eines Geninv
(1) - Ein Shinobi ist jene Person mit abgeschlossener Ausbildung und Aufnahme in den Rang eines [[Genin]]
(2) - Ab dem Rang Genin unterliegen alle Shinobi dem Militärrecht<br>
(2) - Ab dem Rang [[Genin]] unterliegen alle Shinobi dem Militärrecht<br>
(3) - Akademisten gelten als Zivilisten <br>
(3) - [[Akademisten]] gelten als Zivilisten <br>


§ 28. Eintritt und Austritt<br>
§ 28. Eintritt und Austritt<br>
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(1) - Genin, Chuunin, S-Jounin und Jounin sind die namentlichen Dienstgrade<br>
(1) - Genin, Chuunin, S-Jounin und Jounin sind die namentlichen Dienstgrade<br>
(2) - Grundsätzlich gilt, jeder höhere Dienstgrad hat die Weisungsbefungnis auf niedere Dienstgräde<br>
(2) - Grundsätzlich gilt, jeder höhere Dienstgrad hat die Weisungsbefungnis auf niedere Dienstgräde<br>
(3) - Vorgesetze aufgrund Funktion sind jene Shinobi die entweder als Spezialisten in einem Fachgebiet geführt werden, Wachaufgaben besitzen oder in sonstige Funktionen ernannt wurden. Diese Weisungsbefugnis gilt nur im Aufgabengebiet (z.B. ein S-Jounin der Oberarzt ist, ist einem Jounin der nur Arzt ist vorgesetzt im Fachgebiet)<br>
(3) - Vorgesetzte aufgrund Funktion sind jene Shinobi, die entweder als Spezialisten in einem Fachgebiet geführt werden, Wachaufgaben besitzen oder in sonstige Funktionen ernannt wurden. Diese Weisungsbefugnis gilt nur im Aufgabengebiet (z.B. ein S-Jounin der Oberarzt ist, ist in seinem Fachgebiet einem Jounin, der nur Arzt ist vorgesetzt)<br>


§ 30. Körperliche Eignung <br>
§ 30. Körperliche Eignung <br>
(1) - Ein Shinobi muss dazu in der Lage sein die für seinen Rang entsprechende Leistung und Niveau leisten zu können<br>
(1) - Ein Shinobi muss dazu in der Lage sein die für seinen Rang entsprechende Leistung und das Niveau erbringen zu können<br>
(2) - Ein Shinobi der keine Leistung für das Dorf erbringen will oder kann ist entweder zu degradieren oder gänzlich zu entlassen.<br>
(2) - Ein Shinobi der keine Leistung für das Dorf erbringen will oder kann ist entweder zu degradieren oder gänzlich zu entlassen.<br>


§ 31. Verantwortung und Pflichten<br>
§ 31. Verantwortung und Pflichten<br>
(1) - Jeder Shinobi übernimmt Pflichten und Verantwortung beim Eintritt in die Streifkräfte, es wird erwartet das mit diesen sachgemäß umgegangen wird. <br>
(1) - Jeder Shinobi übernimmt Pflichten und Verantwortung beim Eintritt in die Streifkräfte, es wird erwartet, dass mit diesen sachgemäß umgegangen wird. <br>
(2) - Der Shinobi hat die Pflicht Kumogakure bis zum Tod zu verteidigen und die Einwohner vor jeglicher Gefahr zu schützen <br>
(2) - Der Shinobi hat die Pflicht Kumogakure bis zum Tod zu verteidigen und die Einwohner vor jeglicher Gefahr zu schützen <br>


§ 32. Mission und Aufträge<br>
§ 32. [[Mission]] und Aufträge<br>
(1) - Wird eine Mission angeordnet erhält der Shinobi seinen Marschbefehl mündlich oder schriftlich, dieser Befehl kann nicht verweigert werden<br>
(1) - Wird eine Mission angeordnet erhält der Shinobi seinen Marschbefehl mündlich oder schriftlich, dieser Befehl kann nicht verweigert werden<br>
(2) - Eine Mission oder Auftrag enthält ein Ziel, wie dieses Ziel erreicht wird liegt im Ermessen des Teamleiters<br>
(2) - Eine Mission oder Auftrag enthält ein Ziel, wie dieses Ziel erreicht wird liegt im Ermessen des Teamleiters<br>
(3) - Ein Ziel muss verhältnismäßig erreicht werden, ein Teamleiter der maßgeblich durch Verschwendung oder sinnlose Befehle die Ressourcen des Dorfes schwächt ist zu degradieren.<br>
(3) - Ein Ziel muss verhältnismäßig erreicht werden, ein Teamleiter der maßgeblich durch Verschwendung oder sinnlose Befehle die Ressourcen des Dorfes schwächt ist zu degradieren.<br>
(4) - Jedes Mitglied des Teams muss im Zuge der Mission dem Teamleiter gehorsam entgegenbringen, es wird Leistung von allen Teilnehmern erwartet.<br>
(4) - Jedes Mitglied des Teams muss im Zuge der Mission dem Teamleiter gehorsam entgegen bringen, es wird Leistung von allen Teilnehmern erwartet.<br>


§ 33. Disziplin und Gehorsam<br>
§ 33. Disziplin und Gehorsam<br>
(1) - Es wird Disziplin und Ordnung im Dienst verlangt<br>
(1) - Es wird Disziplin und Ordnung im Dienst verlangt<br>
(2) - Gehorsamkeit ist nicht nur ein Gebot sondern eine Pflicht<br>
(2) - Gehorsamkeit ist nicht nur ein Gebot, sondern eine Pflicht<br>
(3) - Ungehorsamkeit ist Befehlsverweigerung, und/oder als unagemessenes Verhalten zu werten je nach schwere und Auswirkung<br>
(3) - Ungehorsamkeit ist als Befehlsverweigerung und/oder als unangemessenes Verhalten zu werten, je nach Schwere und Auswirkung<br>


§ 34. Training und Trainingsgelände<br>
§ 34. Training und Trainingsgelände<br>
(1) - Betreten des Trainingsgelände findet auf eigene Gefahr statt<br>
(1) - Betreten des Trainingsgeländes findet auf eigene Gefahr statt<br>
(2) - Verletzungen die während eines Trainings entstehen werden nicht durch das Strafgesetz erfasst, wenn diese nicht vorsätzlich zugefügt wurden<br>
(2) Verletzungen, die während eines Trainings entstehen werden nicht durch das Strafgesetz erfasst, wenn diese nicht vorsätzlich zugefügt wurden<br>
(3) - Ein Trainingskampf zwischen Akademisten oder Genin muss beaufsichtigt werden durch einen Chuunin oder höher<br>
(3) - Ein Trainingskampf zwischen [[Akademisten]] oder [[Genin]] muss durch einen Chuunin oder höher beaufsichtigt werden<br>


'''Teil 4 - Familienrecht, Jugendschutz, Waffengesetz und Rauschmittelgesetz'''<br>
'''Teil 4 - Familienrecht, Jugendschutz, Waffengesetz und Rauschmittelgesetz'''<br>
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(1) - Ein Kind gilt mit 16 als teilmündig <br>
(1) - Ein Kind gilt mit 16 als teilmündig <br>
(2) - Die Volljährigkeit tritt mit 18 in Kraft <br>
(2) - Die Volljährigkeit tritt mit 18 in Kraft <br>
(3) - Volljährige Personen sind mündig, sofern Sie aus besonderen Umständen dazu nicht in der Lage sind, in diesem Fall ist ein Sachverwalter zu bestellen<br>
(3) - Volljährige Personen sind unmündig, sofern Sie aus besonderen Umständen dazu nicht in der Lage sind, in diesem Fall ist ein Sachverwalter zu bestellen<br>
(4) - Mit dem Erlangen des Dienstgrades Chuunin tritt die Volljährigkeit automatisch in Kraft unabhängig des Alters<br>
(4) - Mit dem Erlangen des Dienstgrades [[Chuunin]] tritt die Volljährigkeit automatisch in Kraft unabhängig des Alters<br>
(5) - Ab dem Rang Genin ist man jedoch voll schuldfähig unabhängig des Alters<br>
(5) - Ab dem Rang [[Genin]] ist man jedoch voll schuldfähig unabhängig des Alters<br>
(6) - In besonderen Fällen kann ein Minderjähriger als mündig erklärt werden <br>
(6) - In besonderen Fällen kann ein Minderjähriger für mündig erklärt werden <br>


§ 36. Jugendschutz<br>
§ 36. Jugendschutz<br>
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§ 37. Eheschließung<br>
§ 37. Eheschließung<br>
(1) - Eine Ehe schließen darf jeder volljährige Person oder Personen die als volljährig gelten.<br>
(1) - Eine Ehe schließen darf jede volljährige Person.<br>
(2) - Gleichgeschlechtliche Ehen sind zulässig<br>
(2) - Gleichgeschlechtliche Ehen sind zulässig<br>
(3) - Die Eheschließung muss im Hauptsitz beantragt werden<br>
(3) - Die Eheschließung muss im Hauptsitz beantragt werden<br>
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§ 39. Rauschmittel<br>
§ 39. Rauschmittel<br>
(1) - Drogen sind, sofern nicht medizinisch notwendig oder keine Auswirkungen auf die Leistung des Shinobi haben verboten<br>
(1) - Drogen sind, sofern nicht medizinisch notwendig oder keine Auswirkungen auf die Leistung des Shinobi haben verboten<br>
(2) - Als Rauschmittel gelten alle Substanzen die starke Beeinträchtigungen vornehmen können oder kompletten Kontrollverlust verursachen können, ausgenommen Alkohol.<br>
(2) - Als Rauschmittel gelten alle Substanzen, die starke Beeinträchtigungen vornehmen können oder kompletten Kontrollverlust verursachen können, ausgenommen Alkohol.<br>
(3) - Rauschmittel sofern medizinisch angeordnet müssen vor Zugriff von Dritten geschützt werden<br>
(3) Rauschmittel, sofern medizinisch angeordnet, müssen vor Zugriff von Dritten geschützt werden<br>
(4) - Eine Genehmigung zur Einnahme dieser Substanzen muss beantragt werden, es wird sichergestellt das der Shinobi keiner Zeit unter einer Leistungsminderung leidet.<br>
(4) - Eine Genehmigung zur Einnahme dieser Substanzen muss beantragt werden, es wird sichergestellt, dass der Shinobi keiner Zeit unter einer Leistungsminderung leidet.<br>


§ 40. Adoption <br>
§ 40. Adoption <br>
(1) - Adoption ist gestattet sofern man volljährig ist und über die nötigen, geordneten Lebensumstände verfügt.<br>
(1) - Adoption ist gestattet, sofern man volljährig ist und über die nötigen, geordneten Lebensumstände verfügt.<br>


'''Teil 5 - Dorfführung und Gerichtsordnung'''<br>
'''Teil 5 - Dorfführung und Gerichtsordnung'''<br>
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§ 44. Anzeigerecht<br>
§ 44. Anzeigerecht<br>
(1) - Jeder mündige Einwohner hat das Recht, Anklage gegen andere zu erheben, sollte ihm ein Gesetzesverstoß auffallen.<br>
(1) - Jeder mündige Einwohner hat das Recht, Anklage gegen Andere zu erheben, sollte ihm ein Gesetzesverstoß auffallen.<br>
Sollte ein Gesetzesverstoß der Meldepflicht unterliegen muss dieser Pflicht nachgekommen werden<br>
Sollte ein Gesetzesverstoß der Meldepflicht unterliegen muss dieser Pflicht nachgekommen werden<br>


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'''Teil 7 - Strafkatalog und Strafeinteilung'''<br>
'''Teil 7 - Strafkatalog und Strafeinteilung'''<br>
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Die Strafkategorisierung gilt als bindend und ist gegen jeden Straftäter anzuwenden, jedoch ist der Strafkatalog ein Leitfaden für die Bestrafung, eine schwere Bestrafung ist nicht möglich, der Rahme ist nach oben hin festgesetzt. Es ist jedoch möglich geringere Strafen zu vergeben wenn sich der Anklagte/Täter kooperativ oder reumütig zeigt.<br>
Die Strafkategorisierung gilt als bindend und ist gegen jeden Straftäter anzuwenden, jedoch ist der Strafkatalog ein Leitfaden für die Bestrafung, eine schwerere Bestrafung ist nicht möglich, der Rahme ist nach oben hin festgesetzt. Es ist jedoch möglich geringere Strafen zu vergeben wenn sich der Anklagte/Täter kooperativ oder reumütig zeigt.<br>


Grundsätzlich gibt es jedoch fixe Strafen die vergeben werden müssen, sofern sich die Person nicht kooperativ verhält, diese können mit möglichen Strafen kombiniert werden je nach Ermessen und auch genauer Straftat. Damit soll eine gewisser Spielraum geschaffen werden um eine optimal angepasste Bestrafung zu generieren.
Grundsätzlich gibt es jedoch fixe Strafen die vergeben werden müssen, sofern sich die Person nicht kooperativ verhält, diese können mit möglichen Strafen kombiniert werden je nach Ermessen und auch genauer Straftat. Damit soll eine gewisser Spielraum geschaffen werden um eine optimal angepasste Bestrafung zu generieren.
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==[[Diplomatie]]==
==[[Diplomatie]]==


<i>Hier ist eine tabellarische Übersicht über die politischen Beziehungen zu den anderen Ninjadörfern. Für weitere Informationen zu der Art der Beziehung siehe den Begriff "[[Diplomatie]]" und deren Erklärungen, hier im Wiki.</i>
<i>Hier ist eine tabellarische Übersicht über die politischen Beziehungen zu den anderen Ninjadörfern. Für weitere Informationen zu der Art der Beziehung siehe den Begriff "[[Diplomatie]]" und deren Erklärungen hier im Wiki.</i>


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Kumogakure führt seit geraumer Zeit ein festes Bündnis mit den zwei Ninjareichen [[Kirigakure]] und [[Takigakure]]. Sie unterhalten gemeinsam eine [http://www.narutorpg.de/Sonstiges/Wiki/index.php/Bündnisfestung_Kirigakure/Kumogakure/Takigakure Bündnisfestung], die sich im Land [[Yu no Kuni]] befindet. Kumogakure fördert dieses Bündnis aktiv mit Missionen, Aufenthaltsgenehmigungen und Reisen. Jeder Einwohner Kumogakures ist dazu angehalten diesem Bündnis seinen Respekt zu zollen und die Bündnispartner freundlich zu begegnen.
Kumogakure führt seit geraumer Zeit ein festes Bündnis mit den zwei Ninjareichen [[Kirigakure]] und [[Takigakure]]. Sie unterhalten gemeinsam eine [http://www.narutorpg.de/Sonstiges/Wiki/index.php/Bündnisfestung_Kirigakure/Kumogakure/Takigakure Bündnisfestung], die sich im Land [[Yu no Kuni]] befindet. Kumogakure fördert dieses Bündnis aktiv mit Missionen, Aufenthaltsgenehmigungen und Reisen. Jeder Einwohner Kumogakures ist dazu angehalten diesem Bündnis seinen Respekt zu zollen und den Bündnispartnern  freundlich zu begegnen.


== Frage-Sektion ==
== Frage-Sektion ==

Version vom 10. April 2016, 18:53 Uhr

Gesetzbuch

Teil 1 - Allgemeinrecht

§ 1. Gültigkeit
(1) - Die Gesetzgebung ist für Einwohner auf dem Hoheitsgebiet Kumogakures und Kaminari no Kunis gültig
(2) - Shinobi sind an die Gesetzgebung Inner- und Außerhalb Kumogakures, sowie Kaminari no Kunis gebunden

§ 2. Dorfzugehörigkeit und Einwohnerschaft
(1) - Die Zugehörigkeit zum Dorf erlangt man durch Abstammung von einer dem Dorf zugehörigen Person oder Geburt innerhalb Kumogakures
(2) - Die Einwohnerschaft kann von fremden Personen am Tor des Dorfes beantragt werden
(3) - Bürger sind alle Personen, die im Register des Raikage geführt werden

§ 3. Grundrechte
(1) - Jeder Bürger hat das Recht auf Freiheit, freie Rede, Unversehrtheit des Lebens und Eigentums, sowie das Recht auf Schutz durch das Dorf.
(2) - Alle Bürger sind vom Gesetz her gleich
(3) - Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, Rasse, Religion oder seines Bluterbes diskriminiert werden
(4) - Jeder Bürger hat das Recht Arbeitsplatz, Wohnort und Ausbildung selbst zu bestimmen
(5) - Die Freiheit, Unversehrtheit des Lebens und Eigentum darf durch hoheitliche Maßnahmen eingeschränkt werden.

§ 4. Fremdenrecht
(1) - Fremde sind jene Personen, die keine Bürgerschaft besitzen
(2) - Fremde dürfen sich nur eingeschränkt im Dorf bewegen
(3) - Fremden ist ein Gästeausweis auszustellen welchen er bei sich zu tragen hat
(4) - Fremde genießen während Ihrem Aufenthalt den Schutz des Dorfes
(5) - Fremde sind an die Gesetze des Dorfes gebunden

§ 5. Verbannung
(1) - Verbannt werden können jene Bürger, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden
(2) - Verbannte verlieren sämtliche Grundrechte und werden für Vogelfrei erklärt.

Teil 2 - Strafrecht

2.1 - Definition
§ 6. Anwendung und Gültigkeit
(1) - Das Strafgesetz ist auf jede Person innerhalb Kumogakures anzuwenden
(2) - Das Gesetz kann auf jeden Shinobi im Außendienst angewendet werden
(3) - Die Beobachtung einer Straftat unterliegt grundsätzlich einer Meldungspflicht
(4) - Die Meldepflicht ist bei Antragsdelikten auszusetzen, der Geschädigte hat hier Anzeige zu erstatten

§ 7. Vollstreckung
(1) - Das Strafgesetz wird durch die Anzen als Sicherheitspolizei und den Gerichtshof vollstreckt.
(2) - Flucht vor der Vollstreckung ist strafbar.
(3) - Der Versuch ist strafbar.
(4) - Hoheitliche Maßnahmen dürfen Grundrechte einschränken.
(5) - Hoheitliche Maßnahmen können Ordnungshaft, Geldbußen, körperliche Strafen ( z.B. Prügelstrafen), Ehrenstrafen ( z.B. Pranger), Überwachung, Einschränkung von Rechten (z.B. Reisesperre) und Strafmissionen umfassen.

2.2 - Verbrechen gegen das Eigentum
Ein Verbrechen gegen das Eigentum liegt vor, wenn fremdes Eigentum, entwendet oder geschädigt wird. Verbrechen gegen das Eigentum können nur gegen Privatpersonen ausgeführt werden.

§ 8. Diebstahl
(1) - Diebstahl begeht wer das Eigentum eines Anderen entwendet
(2) - Diebstahl ist ein Antragsdelikt
(3) - Die schwere des Verbrechens variiert je nach gestohlenem Wert
(4) - Der Versuch ist strafbar

§ 9. Hausfriedensbruch
(1) - Hausfriedensbruch begeht wer sich unbefugten Zugang zu einem privaten Grundstück oder Gebäude verschafft
(2) - Ein Hausfriedensbruch mit Sachbeschädigung ist eine Straftat mittleren Grades
(3) - Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt

§ 10. Sachbeschädigung
(1) - Sachbeschädigung begeht wer das Eigentum eines Anderen beschädigt
(2) - Der Schadenswert bestimmt die Schwere.
(3) - Ist ein Antragsdelikt

2.3 - Verbrechen gegen das Leben

Ein Verbrechen gegen das Leben liegt vor, wenn Grundrechte rechtswidrig eingeschränkt werden, eine Person leiblich geschädigt wird, oder eine Person einer Anderen das Leben nimmt. Verbrechen gegen das Leben sind fast alle zur Meldung zu bringen.

§ 11. Körperverletzung
(1) - Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein rechtswidriger Angriff auf eine Person vorgenommen wurde
(2) - Ist die Körperverletzung so schwer, dass dauerhafte Schäden auftreten oder eine massive Gefahr für Leib und Leben besteht, oder eine Person ohne medizinische Hilfe sterben würde, gilt diese als schwere Körperverletzung.
(3) - Schwere Körperverletzung ist anzeigepflichtig

§ 12. Raub
(1)- Wer sich durch Drohung oder eine Körperverletzung eines Anderen Eigentum bemächtigt
(2) - Schwerer Raub liegt immer dann vor, wenn zusätzlich eine schwere Körperverletzung eintritt
(3) - Raub ist anzeigepflichtig

§ 13. Drohung
(1) - Wer einer Person mit Verfolgung, Verstümmelung, Körperverletzung oder dem Tod droht
(2) - Die Strafandrohung eines Vorgesetzen oder Bevollmächtigten ist keine Drohung
(3) - Ist ein Antragsdelikt

§ 14. Geiselnahme
(1) - Eine Sichbemächtigung einer Person gegen Ihren Willen, ferner bedarf es einer Körperverletzung oder Drohung, damit der Bestand der Geiselnahme als anerkannt gilt.
(2) - Die Geiselnahme von Bürgern Kumogakures wird als Verrat mittlerer Stufe gewertet.
(3) - Ist anzeigepflichtig

§ 15. Nötigung
(1) - Wer eine Person durch gefährliches Handelns seitens des Täters zu einer Tat oder Handlung nötigt oder Sie zu einer Reaktion zwingt.
(2) - Nötigung ist ein Antragsdelikt

§ 16. Mord
(1) - Mord ist ein geplanter Angriff auf Leib und Leben
(2) - Der Versuch ist strafbar und zählt allenfalls als schwere Körperverletzung
(3) - Mord an einem Bürger ist ein Verbrechen gegen das Dorf und ist damit Verrat der mittleren Stufe
(4) - Kein Mord begeht wer im hoheitlichen Auftrag gewählte Ziele im Rahmen einer Mission eliminiert

§ 17. Totschlag
(1) - Wer fahrlässig das Verscheiden einer Person herbeiführt
(2) - Jede Tötung ohne Vorsatz ist Totschlag

2.3 - Verbrechen gegen das Dorf

Alle Verbrechen gegen das Dorf sind ausnahmslos zur Meldung zu bringen. Alle Verbrechen die dem Dorf in Ehre, Ruf, Finanziell oder in sonstigen Angelegenheiten schaden sind als solche zu werten.

§ 18. Fahnenflucht
(1) - Fahnenflucht begeht jener Shinobi der sich seinen Pflichten abwendet und sich länger als 7 Tage unerlaubt entfernt
(2) - Fahnenflucht ist Hochverrat

§ 19. Geheimnisverrat
(1) - Die Weitergabe von internen Informationen ist Hochverrat
(2) - Bei einer Weitergabe die nicht böswillig getätigt wurde kann von Hochverrat abgesehen werden
(3) - Als intern gelten alle Informationen über Truppen, Ausbildung, Einheitsstrukturen, Verteidigungsanlagen, Dorfaufbau, Namen der Kameraden und sonstigen Informationen auf die Zivilisten und Externe keinen Zugang haben.

§ 20. Verunglimpfung des Dorfs und seiner Symbole
(1) - Wer ein hoheitliches Symbol schändet, entfernt oder zerstört
(2) - Wer die Ehre oder Vergangenheit des Dorfes angreift
(3) - Wer Denkmäler entweiht, beschädigt, zerstört oder schändet
(4) - Wer den Raikage öffentlich beleidigt, begeht Verrat der mittleren Stufe

§ 21. Vandalismus
(1) - Vandalismus ist die Beschädigung öffentlichen Eigentums

§ 22. Falschaussage
(1) - Wer eine unwahre Aussage vor Gericht oder polizeilichen Erhebung tätigt, um Ermittlungen und Verhandlungen gänzlich zu behindern oder zu erschweren.

Teil 3 - Militärrecht

§ 23. Unerlaubtes Entfernen von den Truppen
(1) - Shinobi die sich rechtswidrig von der Truppe entfernen und nicht länger als 7 Tage verschwunden bleiben
(2) - Ist der Status eines Shinobi ungeklärt gilt er als vermisst

§ 24. Befehlsverweigerung
(1) - Verweigerung begeht jener Shinobi, der einen Befehl nicht ausführt
(2) - Das Hinterfragen gilt nicht als Verweigerung
(3) - Rechtswidrige Befehle dürfen verweigert werden, sind jedoch zu melden.

§ 25. Respektlosigkeit
(1) - Jener Shinobi der sich frech, beleidigend oder in sonstiger Form ausfallend gegenüber einem Vorgesetzen verhält
(2) - Ein Shinobi hat sich außerhalb des Dorfes immer als Repräsentant des Dorfes höflich und zuvorkommend zu benehmen

§ 26. Kameradenbergung
(1) - Ein gefallener Kamerad muss geborgen werden
(2) - Ist dies nicht möglich muss der Körper des Kameraden gänzlich vernichtet werden
(3) – Nur sofern die eigene Sicherheit nicht massiv gefährdet ist

§ 27. Definition Shinobi
(1) - Ein Shinobi ist jene Person mit abgeschlossener Ausbildung und Aufnahme in den Rang eines Genin (2) - Ab dem Rang Genin unterliegen alle Shinobi dem Militärrecht
(3) - Akademisten gelten als Zivilisten

§ 28. Eintritt und Austritt
(1) - Der Eintritt in die Streitkräfte erfolgt auf Basis der Freiwilligkeit
(2) - Austritt ist ab dem Rang Genin nur noch mit Antrag möglich, jener Antrag muss eine gute Begründung aufführen

§ 29. Ranggefüge und Weisungsbefugnis
(1) - Genin, Chuunin, S-Jounin und Jounin sind die namentlichen Dienstgrade
(2) - Grundsätzlich gilt, jeder höhere Dienstgrad hat die Weisungsbefungnis auf niedere Dienstgräde
(3) - Vorgesetzte aufgrund Funktion sind jene Shinobi, die entweder als Spezialisten in einem Fachgebiet geführt werden, Wachaufgaben besitzen oder in sonstige Funktionen ernannt wurden. Diese Weisungsbefugnis gilt nur im Aufgabengebiet (z.B. ein S-Jounin der Oberarzt ist, ist in seinem Fachgebiet einem Jounin, der nur Arzt ist vorgesetzt)

§ 30. Körperliche Eignung
(1) - Ein Shinobi muss dazu in der Lage sein die für seinen Rang entsprechende Leistung und das Niveau erbringen zu können
(2) - Ein Shinobi der keine Leistung für das Dorf erbringen will oder kann ist entweder zu degradieren oder gänzlich zu entlassen.

§ 31. Verantwortung und Pflichten
(1) - Jeder Shinobi übernimmt Pflichten und Verantwortung beim Eintritt in die Streifkräfte, es wird erwartet, dass mit diesen sachgemäß umgegangen wird.
(2) - Der Shinobi hat die Pflicht Kumogakure bis zum Tod zu verteidigen und die Einwohner vor jeglicher Gefahr zu schützen

§ 32. Mission und Aufträge
(1) - Wird eine Mission angeordnet erhält der Shinobi seinen Marschbefehl mündlich oder schriftlich, dieser Befehl kann nicht verweigert werden
(2) - Eine Mission oder Auftrag enthält ein Ziel, wie dieses Ziel erreicht wird liegt im Ermessen des Teamleiters
(3) - Ein Ziel muss verhältnismäßig erreicht werden, ein Teamleiter der maßgeblich durch Verschwendung oder sinnlose Befehle die Ressourcen des Dorfes schwächt ist zu degradieren.
(4) - Jedes Mitglied des Teams muss im Zuge der Mission dem Teamleiter gehorsam entgegen bringen, es wird Leistung von allen Teilnehmern erwartet.

§ 33. Disziplin und Gehorsam
(1) - Es wird Disziplin und Ordnung im Dienst verlangt
(2) - Gehorsamkeit ist nicht nur ein Gebot, sondern eine Pflicht
(3) - Ungehorsamkeit ist als Befehlsverweigerung und/oder als unangemessenes Verhalten zu werten, je nach Schwere und Auswirkung

§ 34. Training und Trainingsgelände
(1) - Betreten des Trainingsgeländes findet auf eigene Gefahr statt
(2) – Verletzungen, die während eines Trainings entstehen werden nicht durch das Strafgesetz erfasst, wenn diese nicht vorsätzlich zugefügt wurden
(3) - Ein Trainingskampf zwischen Akademisten oder Genin muss durch einen Chuunin oder höher beaufsichtigt werden

Teil 4 - Familienrecht, Jugendschutz, Waffengesetz und Rauschmittelgesetz

§ 35. Volljährigkeit
(1) - Ein Kind gilt mit 16 als teilmündig
(2) - Die Volljährigkeit tritt mit 18 in Kraft
(3) - Volljährige Personen sind unmündig, sofern Sie aus besonderen Umständen dazu nicht in der Lage sind, in diesem Fall ist ein Sachverwalter zu bestellen
(4) - Mit dem Erlangen des Dienstgrades Chuunin tritt die Volljährigkeit automatisch in Kraft unabhängig des Alters
(5) - Ab dem Rang Genin ist man jedoch voll schuldfähig unabhängig des Alters
(6) - In besonderen Fällen kann ein Minderjähriger für mündig erklärt werden

§ 36. Jugendschutz
(1) - Personen unter 18 dürfen Tabak und Alkohol nicht erwerben oder konsumieren
(2) - Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße bestraft
(3) - Kinder dürfen Nachtclubs, Rotlichtgewerbe oder einschlägige Lokale nicht betreten
(4) - Spielhallen dürfen nur mit Aufsicht eines Erwachsenen betreten werden
(5) - Unmündige Einwohner werden im Falle eines Gerichtsverfahren von einem volljährigen Einwohner vor Gericht vertreten, welcher auch die Verantwortung für diesen übernimmt

§ 37. Eheschließung
(1) - Eine Ehe schließen darf jede volljährige Person.
(2) - Gleichgeschlechtliche Ehen sind zulässig
(3) - Die Eheschließung muss im Hauptsitz beantragt werden
(4) - Die Ehe wird geschlossen bis zum Widerruf oder Verscheiden eines Ehepartners

§ 38. Waffen
(1) - Das Führen einer Waffe bedarf keiner speziellen Genehmigung
(2) - Eine Waffe darf von Zivilisten ab 16 Jahren geführt werden
(3) - Das Führen ist auf öffentlichen Versammlungen ausgeschlossen
(4) - Shinobi unterliegen als Soldaten nicht diesem Gesetz und dürfen Waffen nach belieben führen

§ 39. Rauschmittel
(1) - Drogen sind, sofern nicht medizinisch notwendig oder keine Auswirkungen auf die Leistung des Shinobi haben verboten
(2) - Als Rauschmittel gelten alle Substanzen, die starke Beeinträchtigungen vornehmen können oder kompletten Kontrollverlust verursachen können, ausgenommen Alkohol.
(3) – Rauschmittel, sofern medizinisch angeordnet, müssen vor Zugriff von Dritten geschützt werden
(4) - Eine Genehmigung zur Einnahme dieser Substanzen muss beantragt werden, es wird sichergestellt, dass der Shinobi keiner Zeit unter einer Leistungsminderung leidet.

§ 40. Adoption
(1) - Adoption ist gestattet, sofern man volljährig ist und über die nötigen, geordneten Lebensumstände verfügt.

Teil 5 - Dorfführung und Gerichtsordnung

§ 41. Der Raikage und der Hohe Rat
(1) - Der Raikage ist die höchste Instanz des Dorfes. Seinem Handeln darf nur der Hohe Rat mit einer einstimmigen Erklärung Einhalt gebieten (2/3 Mehrheit). Der Hohe Rat besteht aus 9 Mitgliedern: Den acht Anführern der Einheiten (Ansatsu-Cho, Kogeki-Cho, Kensatsu-Cho, Sekko-Cho, Dokusatsu-Cho, Tokei-Cho, Shugo-Cho, Gaku-Cho) und einem erfahrenen Diplomaten.

§ 42. Das Gericht
(1) - Für Vergehen und Anfragen der Kategorie I (Alles, was den Menschen als Individuum betrifft) sind die 4 untersten Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungiert jeweils ein ausgewählter Chuunin, welcher alljährlich vom Hohen Rat ernannt wird.
Für Vergehen und Anfragen der Kategorie II (Alles, was ganze Gruppen von Menschen betrifft) sind die 2 oberen Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungieren jeweils ein ausgewählter Jounin und zwei Chuunin, welche alle zwei Jahre vom Hohen Rat ernannt werden.
Für Vergehen und Anfragen der Kategorie III (Alles, was Auswirkungen über die Dorfgrenzen hinaus hat, sowie Mord und Gesetzänderungen). Als Richter fungieren der Raikage und der Hohe Rat.
Sollte ein Gericht mit der Rechtsprechung überfordert sein, tritt das nächst höhere Gericht in Kraft.

§ 43. Begnadigung
(1) - Der Raikage hat das Recht, den Rechtspruch eines Gerichtes für ungültig zu erklären oder die Verhandlungen neu aufnehmen zu lassen.

§ 44. Anzeigerecht
(1) - Jeder mündige Einwohner hat das Recht, Anklage gegen Andere zu erheben, sollte ihm ein Gesetzesverstoß auffallen.
Sollte ein Gesetzesverstoß der Meldepflicht unterliegen muss dieser Pflicht nachgekommen werden

Teil 6 - Bündnis

§ 45. Respekt
(1) - Dem Bündnis ist jederzeit Respekt und Anerkennung zu zollen.

§ 46. Duillierrecht
Begeht eine Person eine Straftat gegen eine weitere Person und das Dorf hat keinen eigenes, oder nur geringes, Interesse an dem Straftatbestand, so kann die geschädigte Person den Täter zu einem öffentlichen Duell in der Arena auffordern, anstatt eine direkte Entschädigung zu erhalten. Der Täter übernimmt bei dem Kampf mögliche Behandlungskosten. Bei einem solchen Kampf ist das Dorf in Kenntnis zusetzen, ansonsten macht man sich strafbar (Meldepflicht). Außerdem darf keine starke Gefährdung für die zwei Personen entstehen, ansonsten kann der Straftatbestand der Körperverletzung oder Mord/Tötung bestehen. Eine leichte bis mittlere Körperverletzung gilt bei einem solchen Kampf jedoch als straffrei. Wenn das Dorf ein geringes Interesse besitzt, so greift das Gesetz der Begehung mehrerer Straftaten und beide Strafen werden durchgeführt (Duell und die des Dorfes).

- Solche Tatbestände mit dem Recht auf ein Duell sind hier gelistet:
- Jegliche Respektlosigkeit
- Leichter Ungehorsam
- Leichte bis mittlere Körperverletzung
- Jeglicher Diebstahl/Raub
- Jeglicher Hausfriedensbruch
- Leichter Betrug

Teil 7 - Strafkatalog und Strafeinteilung

Die Strafkategorisierung gilt als bindend und ist gegen jeden Straftäter anzuwenden, jedoch ist der Strafkatalog ein Leitfaden für die Bestrafung, eine schwerere Bestrafung ist nicht möglich, der Rahme ist nach oben hin festgesetzt. Es ist jedoch möglich geringere Strafen zu vergeben wenn sich der Anklagte/Täter kooperativ oder reumütig zeigt.

Grundsätzlich gibt es jedoch fixe Strafen die vergeben werden müssen, sofern sich die Person nicht kooperativ verhält, diese können mit möglichen Strafen kombiniert werden je nach Ermessen und auch genauer Straftat. Damit soll eine gewisser Spielraum geschaffen werden um eine optimal angepasste Bestrafung zu generieren.
Kategorisierung:

Straftat Beschreibung Leicht Mittel Schwer Antragsdelikt
Diebstahl Entwenden fremden Eigentums Schäden im Wert bis 5.000 Ryô oder der Versuch. Schäden in einem Wert ab 5.001 Ryô - Ja
Hausfriedensbruch Unerlaubtes Betreten eines Gebäude oder Geländes Unerlaubtes Betreten ohne Beschädigung (z.B. durch ein Fenster einsteigen) Unerlaubtes Betreten wenn ein Diebstahl oder Sachbeschädigung vorliegt ja
Sachbeschädigung Beschädigung fremden Eigentums Bis einschließlich 5.000 Ryo Ab 5.0001 Ryo ja
Körperverletzung Körperliche Schädigung einer Person Zu erwartender Schaden unterhalb der ersten EP-Grenze/weniger als 5% Blutverlust pro Runde/Schwacher psychischer Schaden Zu erwartender Schaden unterhalb der zweiten EP-Grenze/ab 5% Blutverlust pro Runde/Mittlerer psychischer Schaden Zu erwartender Schaden oberhalb der zweiten EP-Grenze/ab 10% Blutverlust pro Runde/Starker psychischer Schaden oder höher. Der versuchte Mord zählt ebenso als schwere Körperverletzung. Ja (Außer schwere KV)
Raub Raub ist Diebstahl wenn fremdes Eigentum mittels Körperverletzung oder einer Drohung genommen wird Raub der mittels Drohung oder leichter Körperverletzung ausgeführt wird Raub der mittels mittlerer Körperverletzung ausgeführt wird Raub der mittels schwerer Körperverletzung ausgeführt wird nein
Drohung Bedrohung einer Person Sie zu verfolgen, töten, verstümmeln oder allgemein zu schaden Drohungen die nicht gegen Leib und Leben zielen. Gefährliche Drohungen die darauf abzielen einer Person glaubhaft zu versichern Ihr Leib und Leben zu gefährden. ja
Nötigung Nötigung ist das zwingen einer Person zu einer Tat, Reaktion oder Handlung Nötigung ohne Folgen oder Schäden für das Opfer Nötigung bei denen Straftaten ausgeführt werden, oder eine Person geschädigt wird ja
Totschlag Fahrlässige Tötung / Fährlässige Tötung / nein
Verrat an Kumogakure Verrat begeht wer:

Informationen weiter gibt
Wer Bürgern massiv schadet, als Geisel nimmt oder ermordet
Fahnenflucht betreibt (Aus dem Dorf flieht)
Das Dorf verunglimpft
Anschläge oder sonstigen Terrorismus ausführt
Wer massiv die Sicherheit, Struktur und Integrität des Dorfes schadet

/ Geiselnahme, Verunglimpfung des Dorfs, Geheimnisverrat ohne Folgen, Mord. Alle weiteren Aktivitäten gegen das Dorf jene nicht als mittel eingestuft werden sind Hochverrat. nein
Vandalismus Wer öffentliches Eigentum beschädigt (z.B. Straßenbeleuchtung oder Parkanlagen) Leichte – mittlere Beschädigung bis zu einem Wert von 10.000 Ryo Schwere Beschädigung öffentlichen Eigentums ab einem Wert von 10.0001 Ryo / nein
Falschaussage Wer durch seine Falschaussage Ermittlungen oder Gerichtsverhandlungen untergräbt / Falschaussage / nein
Unerlaubtes Entfernen Nicht genehmigtes entfernen von der Truppe / Unerlaubtes Entfernen / nein
Befehlsverweigerung Wer einen ordnungsgemäßen Befehl verweigert Befehlsverweigerung ohne Folgen Befehlsverweigerung mit leichten Folgen (z.B. leichten Verletzungen) Befehlsverweigerung mit schweren Folgen (z.B. Verlust eines Team Mitglieds) Ja
Respektlosigkeit Wer ist frech oder beleidigend verhält gegenüber einer Respektperson. / Leichte Respektlosigkeit (z.B. freche Aussagen, leichte Beleidigungen) Schwere Respektlosigkeit (z.B. schwere Beleidigungen) ja
Unangemessenes Verhalten Dem Dienstgrad unangemessenes Verhalten, etwa dauerhafte schlechte Leistungen bei Missionen. / Leichtes unangemessenes Verhalten, etwa schlechte Leistung die durch Fahrlässigkeit erzielt wurde. Dauerhafte schlechte Leistungen bei Missionen, keine Eignung zur Teamführung und vergleichbares Ja
Verstoß gegen Jugendschutz Rechtswidriger Alkohol- oder Tabakkonsum Alkohol- oder Tabakkonsum / / ja
Verstoß gegen das Rauschmittelgesetz Rechtswidriger Konsum von Drogen Drogenkonsum / / Ja
Flucht vor der Vollstreckung Wer vor der Vollstreckung der Anzen oder des Gerichtshofs flieht oder sich widersetzt / Widersetzung oder Flucht gegen die Anzen oder das Gericht / Nein


Strafkatalog:

Straftat Leicht Mittel Schwer
Diebstahl Fix: Geldstrafe 5.000 Ryo und 2 D-Rang Missionen Sozialarbeit. Rückgabe des Diebesgut. Fix: Ordnungshaft 7-15 Tage, Geldstrafe 15.000 Ryo, Rückgabe des Diebesgut. -
Hausfriedensbruch Unerlaubtes Betreten ohne Beschädigung (z.B. durch ein Fenster einsteigen) Unerlaubtes Betreten wenn ein Diebstahl oder Sachbeschädigung vorliegt
Sachbeschädigung Fix: Geldstrafe 5.000 Ryo und 2 D-Rang Missionen Sozialarbeit Fix: Erstattung der Kosten (Max. 25.000 Ryo)

Möglich: Falls Wert über 25.000 Ryo, Strafmissionen Max. 5 C-Rang

Körperverletzung Fix: 5.000 Ryo Strafe, oder 5 Tage Ordnungshaft, Sozialarbeit in Form von 3 D-Rang Missionen Fix: Züchtigung 2 EP, Ordnungshaft 15 Tage Fix: Züchtigung bis zu 5 EP, Geldstrafe und Kostenerstattung bis zu 100.000 Ryo, mindestens 50.000 Ryo, Ordnungshaft 30 Tage. Überwachung 6 Missionen oder 7 Monate.

Möglich: Wertesiegel bis zu 10 Missionen oder 12 Monate (Bei mehrfacher Auffälligkeit)
(Falls Person verscheidet wird die Strafe mit Totschlag oder mittlerer Verrat kombiniert, je nachdem ob ein Vorsatz existiert. )

Raub Fix: Strafe für leichte Körperverletzung oder Drohung + 3 D-Rang Missionen Strafe Fix: Strafe für mittlerer Körperverletzung + Geldstrafe von 25.000 Ryo Fix: Strafe für schwere Körperverletzung + Geldstrafe von 75.000 Ryo
Drohung Fix: 5.000 Ryo Strafe oder ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft Fix: Ordnungshaft 7-15 Tage, Geldstrafe 10.000 – 25.000 Ryo
Nötigung Fix: Geldstrafe 5.000 Ryo oder Ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft Fix: Geldstafe 10.000 - 25.000 Ryo, Ordnungshaft 7 Tage
Totschlag / Fix: Züchtigung 2 EP, Geldstrafe 25.000 Ryo, Ordnungshaft 15 Tage. /
Verrat an Kumogakure / Fix: 25.000 Ryo Strafe, 15 Tage Haft, Suspendierung 30 Tage, Überwachung 5 Missionen, Reisesperre 2 Missionen oder ersatzweise 6 Monate.

Möglich: Züchtigung bis zu 2 EP

Fix: Entlassung (Degradierung zum Akademist), Züchtigung bis zu 6 EP, Geldstrafe von 100000 Ryo, Reisesperre 5 und Prüfungssperre 8 für Missionen oder 10 Monate. Überwachung 10 Missionen oder 12 Monate, verschärfte Haft von 30 Tagen.

Möglich: Todesstrafe (Zulässig: Jegliche Form der Liquidierung)

Vandalismus Fix: Sozialarbeit in Form von 3 D-Rang Missionen ohne Bezahlung. Fix: Geldstrafe 20.000 Ryo, Sozialarbeit in Form von 5 D-Rang Missionen ohne Bezahlung. /
Falschaussage / Fix: Geldstrafe 20.000 Ryo – 25.000 Ryo, Ordnungshaft bis zu 10 Tagen. /
Unerlaubtes Entfernen / Fix: Suspendierung 5-30 Tage

Möglich: Züchtigung bis zu 2 EP + Geldstrafe 10.000 – 25.000 Ryo, Strafmission 2 C-Rang, Ordnungshaft von 8 Tagen.

/
Befehlsverweigerung Fix: Leichte Züchtigung durch den Vorgesetzten
Möglich: Geldstrafe bis zu 5.000 Ryo, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft.
Fix: Züchtigung bis zu 2 EP, Geldstrafe 10.000 – 25.000 Ryo
Ordnungshaft bis zu 15 Tage, Überwachung 3 Missionen oder 4 Monate, Suspendierung 5-15 Tage.
Fix: Züchtigung bis zu 5 EP, Überwachung 7 Missionen oder 10 Monate, Geldstrafe bis zu 75.000 Ryo

Möglich: Degradierung um einen Dienstgrad, Prüfungssperre bis zu 8 Missionen und 10 Monaten.

Respektlosigkeit Fix: Leichte Züchtigung durch den Vorgesetzten
Möglich: Gelstrafe bis zu 5.000 Ryo, ersatzweise bis zu 5 Tage Ordnungshaft
Züchtigung im Rahmen von 2. EP, Geldstrafe von 10.000 – 25.000 Ryo oder ersatzweise bis zu 15 Tage Ordnungshaft

Möglich: Suspendierung 5-15 Tage.

/
Unangemessenes Verhalten / Fix: Überwachung 5 Missionen oder 6 Monate

Möglich: Geldstrafe 10.000 – 25.000 Ryo oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 15 Tage, Suspendierung 5-15 Tage.

Fix: Überwachung max. 7 Missionen oder 10 Monate, Geldstrafe mind. 25.000 Ryo, Max. 75.000 Ryo

Möglich: Prüfungssperre Max. 7 Missionen oder 10 Monate, Degradierung um einen Dienstgrad.

Verstoß gegen Jugendschutz Fix: Geldbuße bis zu 5000 Ryo oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 5 Tage / /
Verstoß gegen das Rauschmittelgesetz Fix: Geldbuße bis zu 5000 Ryo oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 5 Tage / /
Flucht vor der Vollstreckung / Fix: Max. 7 Tage Ordnungshaft, mind. 10.000 Ryo Geldbuße, max. 25.000 Ryo. /


Diplomatie

Hier ist eine tabellarische Übersicht über die politischen Beziehungen zu den anderen Ninjadörfern. Für weitere Informationen zu der Art der Beziehung siehe den Begriff "Diplomatie" und deren Erklärungen hier im Wiki.

Land Verhältnis Handelsbeziehung Militärische Beziehung Forschungsbeziehung Waffenstillstand
Konohagakure Frieden - - - x
Sunagakure Neutral - - - x
Kusagakure Neutral - - - x
Kiri Verbündet Handel von Dorf-Eigenentwicklungen

Handel von Rohstoffen
Handel von sonstiger Ware

Stellen von Militär

Gemeinsame Missionen
Ausbildung von Militär
Stationierung von Militär im jeweils anderen Dorf
gemeinsame Ergründung/Erbauung neuer Stützpunkte
Freie Ein-/Ausreise(Außer Akademisten)
Auslieferungsabkommen

Gemeinsame Itemforschung

Gemeinsame Erforschung sonstiger Dinge

x
Iwa Neutral - - - x
Amegakure Spannungen - - - x
Otogakure Neutral - - - x
Takigakure Verbündet Handel von Dorf-Eigenentwicklungen

Handel von Rohstoffen
Handel von sonstiger Ware

Stellen von Militär

Gemeinsame Missionen
Ausbildung von Militär
Stationierung von Militär im jeweils anderen Dorf
gemeinsame Ergründung/Erbauung neuer Stützpunkte
Freie Ein-/Ausreise(Außer Akademisten)
Auslieferungsabkommen

Gemeinsame Itemforschung

Gemeinsame Erforschung sonstiger Dinge

x

Kumogakure führt seit geraumer Zeit ein festes Bündnis mit den zwei Ninjareichen Kirigakure und Takigakure. Sie unterhalten gemeinsam eine Bündnisfestung, die sich im Land Yu no Kuni befindet. Kumogakure fördert dieses Bündnis aktiv mit Missionen, Aufenthaltsgenehmigungen und Reisen. Jeder Einwohner Kumogakures ist dazu angehalten diesem Bündnis seinen Respekt zu zollen und den Bündnispartnern freundlich zu begegnen.

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