Politik Kumos: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
Zeile 545: | Zeile 545: | ||
| [[Kiri]] | | [[Kiri]] | ||
|| Verbündet | || Verbündet | ||
|| | || | ||
|| | |||
|| | |||
|| | |||
|| | |||
|| x | || x | ||
|- | |- | ||
Zeile 569: | Zeile 564: | ||
| [[Takigakure]] | | [[Takigakure]] | ||
|| Verbündet | || Verbündet | ||
|| | || | ||
|| | |||
|| | |||
|| | |||
|| | |||
|| x | || x | ||
|- | |- |
Version vom 11. April 2016, 12:48 Uhr
Auf dieser Seite befinden sich das Gesetzbuch, Strafeinteilung und der Strafkatalog, im Rollenspiel ist dieses Gesetzbuch öffentlich aufgelegt im Hauptsitz und der Bücherei, sowie allen anderen öffentlichen Einrichtungen, sprich dieses Buch kann von jedem Charakter gelesen werden sofern er dies wünscht. Ebenfalls befindet sich auf dieser Seite die aktuelle politische Situation Kumogakures und welche Privilegien unsere Bündnispartner oder andere Dörfer in unserem Dorf besitzen (z.B. freie Ein- und Ausreise).
Gesetzbuch
Teil 1 - Allgemeinrecht
§ 1. Gültigkeit
(1) - Die Gesetzgebung ist für Einwohner auf dem Hoheitsgebiet Kumogakures und Kaminari no Kunis gültig
(2) - Shinobi sind an die Gesetzgebung Inner- und Außerhalb Kumogakures, sowie Kaminari no Kunis gebunden
§ 2. Dorfzugehörigkeit und Einwohnerschaft
(1) - Die Zugehörigkeit zum Dorf erlangt man durch Abstammung von einer dem Dorf zugehörigen Person oder Geburt innerhalb Kumogakures
(2) - Die Einwohnerschaft kann von fremden Personen am Tor des Dorfes beantragt werden
(3) - Bürger sind alle Personen, die im Register des Raikage geführt werden
§ 3. Grundrechte
(1) - Jeder Bürger hat das Recht auf Freiheit, freie Rede, Unversehrtheit des Lebens und Eigentums, sowie das Recht auf Schutz durch das Dorf.
(2) - Alle Bürger sind vom Gesetz her gleich
(3) - Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, Rasse, Religion oder seines Bluterbes diskriminiert werden
(4) - Jeder Bürger hat das Recht Arbeitsplatz, Wohnort und Ausbildung selbst zu bestimmen
(5) - Die Freiheit, Unversehrtheit des Lebens und Eigentum darf durch hoheitliche Maßnahmen eingeschränkt werden.
§ 4. Fremdenrecht
(1) - Fremde sind jene Personen, die keine Bürgerschaft besitzen
(2) - Fremde dürfen sich nur eingeschränkt im Dorf bewegen
(3) - Fremden ist ein Gästeausweis auszustellen welchen er bei sich zu tragen hat
(4) - Fremde genießen während Ihrem Aufenthalt den Schutz des Dorfes
(5) - Fremde sind an die Gesetze des Dorfes gebunden
§ 5. Verbannung
(1) - Verbannt werden können jene Bürger, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden
(2) - Verbannte verlieren sämtliche Grundrechte und werden für Vogelfrei erklärt.
Teil 2 - Strafrecht
2.1 - Definition
§ 6. Anwendung und Gültigkeit
(1) - Das Strafgesetz ist auf jede Person innerhalb Kumogakures anzuwenden
(2) - Das Gesetz kann auf jeden Shinobi im Außendienst angewendet werden
(3) - Die Beobachtung einer Straftat unterliegt grundsätzlich einer Meldungspflicht
(4) - Die Meldepflicht ist bei Antragsdelikten auszusetzen, der Geschädigte hat hier Anzeige zu erstatten
§ 7. Vollstreckung
(1) - Das Strafgesetz wird durch die Anzen als Sicherheitspolizei und den Gerichtshof vollstreckt.
(2) - Flucht vor der Vollstreckung ist strafbar.
(3) - Der Versuch ist strafbar.
(4) - Hoheitliche Maßnahmen dürfen Grundrechte einschränken.
(5) - Hoheitliche Maßnahmen können Ordnungshaft, Geldbußen, körperliche Strafen ( z.B. Prügelstrafen), Ehrenstrafen ( z.B. Pranger), Überwachung, Einschränkung von Rechten (z.B. Reisesperre) und Strafmissionen umfassen.
2.2 - Verbrechen gegen das Eigentum
Ein Verbrechen gegen das Eigentum liegt vor, wenn fremdes Eigentum, entwendet oder geschädigt wird. Verbrechen gegen das Eigentum können nur gegen Privatpersonen ausgeführt werden.
§ 8. Diebstahl
(1) - Diebstahl begeht wer das Eigentum eines Anderen entwendet
(2) - Diebstahl ist ein Antragsdelikt
(3) - Die schwere des Verbrechens variiert je nach gestohlenem Wert
(4) - Der Versuch ist strafbar
§ 9. Hausfriedensbruch
(1) - Hausfriedensbruch begeht wer sich unbefugten Zugang zu einem privaten Grundstück oder Gebäude verschafft
(2) - Ein Hausfriedensbruch mit Sachbeschädigung ist eine Straftat mittleren Grades
(3) - Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt
§ 10. Sachbeschädigung
(1) - Sachbeschädigung begeht wer das Eigentum eines Anderen beschädigt
(2) - Der Schadenswert bestimmt die Schwere.
(3) - Ist ein Antragsdelikt
2.3 - Verbrechen gegen das Leben
Ein Verbrechen gegen das Leben liegt vor, wenn Grundrechte rechtswidrig eingeschränkt werden, eine Person leiblich geschädigt wird, oder eine Person einer Anderen das Leben nimmt. Verbrechen gegen das Leben sind fast alle zur Meldung zu bringen.
§ 11. Körperverletzung
(1) - Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein rechtswidriger Angriff auf eine Person vorgenommen wurde
(2) - Ist die Körperverletzung so schwer, dass dauerhafte Schäden auftreten oder eine massive Gefahr für Leib und Leben besteht, oder eine Person ohne medizinische Hilfe sterben würde, gilt diese als schwere Körperverletzung.
(3) - Schwere Körperverletzung ist anzeigepflichtig
§ 12. Raub
(1)- Wer sich durch Drohung oder eine Körperverletzung eines Anderen Eigentum bemächtigt
(2) - Schwerer Raub liegt immer dann vor, wenn zusätzlich eine schwere Körperverletzung eintritt
(3) - Raub ist anzeigepflichtig
§ 13. Drohung
(1) - Wer einer Person mit Verfolgung, Verstümmelung, Körperverletzung oder dem Tod droht
(2) - Die Strafandrohung eines Vorgesetzen oder Bevollmächtigten ist keine Drohung
(3) - Ist ein Antragsdelikt
§ 14. Geiselnahme
(1) - Eine Sichbemächtigung einer Person gegen Ihren Willen, ferner bedarf es einer Körperverletzung oder Drohung, damit der Bestand der Geiselnahme als anerkannt gilt.
(2) - Die Geiselnahme von Bürgern Kumogakures wird als Verrat mittlerer Stufe gewertet.
(3) - Ist anzeigepflichtig
§ 15. Nötigung
(1) - Wer eine Person durch gefährliches Handelns seitens des Täters zu einer Tat oder Handlung nötigt oder Sie zu einer Reaktion zwingt.
(2) - Eine Nötigung liegt auch dann vor, wenn Personen durch Drogen, Jutsu oder sonstige Hilfsmittel gesteuert oder manipuliert werden und nicht nach dem eigenen Willen handeln
(3) - Straftaten die nach Absatz (2) begangen wurden sind jenem anzurechnen, der das Opfer manipulierte oder steuert, das Opfer der Nötigung ist keinesfalls verantwortlich
(4) - Nötigung ist ein Antragsdelikt
§ 16. Mord
(1) - Mord ist ein geplanter Angriff auf Leib und Leben
(2) - Der Versuch ist strafbar und zählt allenfalls als schwere Körperverletzung
(3) - Mord an einem Bürger ist ein schweres Verbrechen gegen das Dorf und ist damit Hochverrat
(4) - Kein Mord begeht wer im hoheitlichen Auftrag gewählte Ziele im Rahmen einer Mission eliminiert
§ 17. Totschlag
(1) - Wer fahrlässig das Verscheiden einer Person herbeiführt
(2) - Jede Tötung ohne Vorsatz ist Totschlag
2.3 - Verbrechen gegen das Dorf
Alle Verbrechen gegen das Dorf sind ausnahmslos zur Meldung zu bringen. Alle Verbrechen die dem Dorf in Ehre, Ruf, Finanziell oder in sonstigen Angelegenheiten schaden sind als solche zu werten.
§ 18. Fahnenflucht
(1) - Fahnenflucht begeht jener Shinobi der sich seinen Pflichten abwendet und sich länger als 7 Tage unerlaubt entfernt
(2) - Fahnenflucht ist Hochverrat
§ 19. Geheimnisverrat
(1) - Die Weitergabe von internen Informationen ist Hochverrat
(2) - Bei einer Weitergabe die nicht böswillig getätigt wurde kann von Hochverrat abgesehen werden
(3) - Als intern gelten alle Informationen über Truppen, Ausbildung, Einheitsstrukturen, Verteidigungsanlagen, Dorfaufbau, Namen der Kameraden und sonstigen Informationen auf die Zivilisten und Externe keinen Zugang haben.
§ 20. Verunglimpfung des Dorfs und seiner Symbole
(1) - Wer ein hoheitliches Symbol schändet, entfernt oder zerstört
(2) - Wer die Ehre oder Vergangenheit des Dorfes angreift
(3) - Wer Denkmäler entweiht, beschädigt, zerstört oder schändet
(4) - Wer den Raikage öffentlich beleidigt, begeht Verrat der mittleren Stufe
§ 21. Vandalismus
(1) - Vandalismus ist die Beschädigung öffentlichen Eigentums
§ 22. Falschaussage
(1) - Wer eine unwahre Aussage vor Gericht oder polizeilichen Erhebung tätigt, um Ermittlungen und Verhandlungen gänzlich zu behindern oder zu erschweren.
Teil 3 - Militärrecht
§ 23. Unerlaubtes Entfernen von den Truppen
(1) - Shinobi die sich rechtswidrig von der Truppe entfernen und nicht länger als 7 Tage verschwunden bleiben
(2) - Ist der Status eines Shinobi ungeklärt gilt er als vermisst
§ 24. Befehlsverweigerung
(1) - Verweigerung begeht jener Shinobi, der einen Befehl nicht ausführt
(2) - Das Hinterfragen gilt nicht als Verweigerung
(3) - Rechtswidrige Befehle dürfen verweigert werden, sind jedoch zu melden.
§ 25. Respektlosigkeit
(1) - Jener Shinobi der sich frech, beleidigend oder in sonstiger Form ausfallend gegenüber einem Vorgesetzen verhält
(2) - Ein Shinobi hat sich außerhalb des Dorfes immer als Repräsentant des Dorfes höflich und zuvorkommend zu benehmen
§ 26. Kameradenbergung
(1) - Ein gefallener Kamerad muss geborgen werden
(2) - Ist dies nicht möglich muss der Körper des Kameraden gänzlich vernichtet werden
(3) – Nur sofern die eigene Sicherheit nicht massiv gefährdet ist
§ 27. Definition Shinobi
(1) - Ein Shinobi ist jene Person mit abgeschlossener Ausbildung und Aufnahme in den Rang eines Genin
(2) - Ab dem Rang Genin unterliegen alle Shinobi dem Militärrecht
(3) - Akademisten gelten als Zivilisten
§ 28. Eintritt und Austritt
(1) - Der Eintritt in die Streitkräfte erfolgt auf Basis der Freiwilligkeit
(2) - Austritt ist ab dem Rang Genin nur noch mit Antrag möglich, jener Antrag muss eine gute Begründung aufführen
§ 29. Ranggefüge und Weisungsbefugnis
(1) - Genin, Chuunin, S-Jounin und Jounin sind die namentlichen Dienstgrade
(2) - Grundsätzlich gilt, jeder höhere Dienstgrad hat die Weisungsbefungnis auf niedere Dienstgräde
(3) - Vorgesetzte aufgrund Funktion sind jene Shinobi, die entweder als Spezialisten in einem Fachgebiet geführt werden, Wachaufgaben besitzen oder in sonstige Funktionen ernannt wurden. Diese Weisungsbefugnis gilt nur im Aufgabengebiet (z.B. ein S-Jounin der Oberarzt ist, ist in seinem Fachgebiet einem Jounin, der nur Arzt ist vorgesetzt)
§ 30. Körperliche Eignung
(1) - Ein Shinobi muss dazu in der Lage sein die für seinen Rang entsprechende Leistung und das Niveau erbringen zu können
(2) - Ein Shinobi der keine Leistung für das Dorf erbringen will oder kann ist entweder zu degradieren oder gänzlich zu entlassen.
§ 31. Verantwortung und Pflichten
(1) - Jeder Shinobi übernimmt Pflichten und Verantwortung beim Eintritt in die Streifkräfte, es wird erwartet, dass mit diesen sachgemäß umgegangen wird.
(2) - Der Shinobi hat die Pflicht Kumogakure bis zum Tod zu verteidigen und die Einwohner vor jeglicher Gefahr zu schützen
§ 32. Mission und Aufträge
(1) - Wird eine Mission angeordnet erhält der Shinobi seinen Marschbefehl mündlich oder schriftlich, dieser Befehl kann nicht verweigert werden
(2) - Eine Mission oder Auftrag enthält ein Ziel, wie dieses Ziel erreicht wird liegt im Ermessen des Teamleiters
(3) - Ein Ziel muss verhältnismäßig erreicht werden, ein Teamleiter der maßgeblich durch Verschwendung oder sinnlose Befehle die Ressourcen des Dorfes schwächt ist zu degradieren.
(4) - Jedes Mitglied des Teams muss im Zuge der Mission dem Teamleiter gehorsam entgegen bringen, es wird Leistung von allen Teilnehmern erwartet.
§ 33. Disziplin und Gehorsam
(1) - Es wird Disziplin und Ordnung im Dienst verlangt
(2) - Gehorsamkeit ist nicht nur ein Gebot, sondern eine Pflicht
(3) - Ungehorsamkeit ist als Befehlsverweigerung und/oder als unangemessenes Verhalten zu werten, je nach Schwere und Auswirkung
§ 34. Training und Trainingsgelände
(1) - Betreten des Trainingsgeländes findet auf eigene Gefahr statt
(2) – Verletzungen, die während eines Trainings entstehen werden nicht durch das Strafgesetz erfasst, wenn diese nicht vorsätzlich zugefügt wurden
(3) - Ein Trainingskampf zwischen Akademisten oder Genin muss durch einen Chuunin oder höher beaufsichtigt werden
Teil 4 - Familienrecht, Jugendschutz, Waffengesetz und Rauschmittelgesetz
§ 35. Volljährigkeit
(1) - Ein Kind gilt mit 16 als teilmündig
(2) - Die Volljährigkeit tritt mit 18 in Kraft
(3) - Volljährige Personen sind unmündig, sofern Sie aus besonderen Umständen dazu nicht in der Lage sind, in diesem Fall ist ein Sachverwalter zu bestellen
(4) - Mit dem Erlangen des Dienstgrades Chuunin tritt die Volljährigkeit automatisch in Kraft unabhängig des Alters
(5) - Ab dem Rang Genin ist man jedoch voll schuldfähig unabhängig des Alters
(6) - In besonderen Fällen kann ein Minderjähriger für mündig erklärt werden
§ 36. Jugendschutz
(1) - Personen unter 18 dürfen Tabak und Alkohol nicht erwerben oder konsumieren
(2) - Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße bestraft
(3) - Kinder dürfen Nachtclubs, Rotlichtgewerbe oder einschlägige Lokale nicht betreten
(4) - Spielhallen dürfen nur mit Aufsicht eines Erwachsenen betreten werden
(5) - Unmündige Einwohner werden im Falle eines Gerichtsverfahren von einem volljährigen Einwohner vor Gericht vertreten, welcher auch die Verantwortung für diesen übernimmt
§ 37. Eheschließung
(1) - Eine Ehe schließen darf jede volljährige Person.
(2) - Gleichgeschlechtliche Ehen sind zulässig
(3) - Die Eheschließung muss im Hauptsitz beantragt werden
(4) - Die Ehe wird geschlossen bis zum Widerruf oder Verscheiden eines Ehepartners
§ 38. Waffen
(1) - Das Führen einer Waffe bedarf keiner speziellen Genehmigung
(2) - Eine Waffe darf von Zivilisten ab 16 Jahren geführt werden
(3) - Das Führen ist auf öffentlichen Versammlungen ausgeschlossen
(4) - Shinobi unterliegen als Soldaten nicht diesem Gesetz und dürfen Waffen nach belieben führen
§ 39. Rauschmittel
(1) - Drogen sind, sofern nicht medizinisch notwendig oder keine Auswirkungen auf die Leistung des Shinobi haben verboten
(2) - Als Rauschmittel gelten alle Substanzen, die starke Beeinträchtigungen vornehmen können oder kompletten Kontrollverlust verursachen können, ausgenommen Alkohol.
(3) – Rauschmittel, sofern medizinisch angeordnet, müssen vor Zugriff von Dritten geschützt werden
(4) - Eine Genehmigung zur Einnahme dieser Substanzen muss beantragt werden, es wird sichergestellt, dass der Shinobi keiner Zeit unter einer Leistungsminderung leidet.
§ 40. Adoption
(1) - Adoption ist gestattet, sofern man volljährig ist und über die nötigen, geordneten Lebensumstände verfügt.
Teil 5 - Dorfführung und Gerichtsordnung
§ 41. Der Raikage und der Hohe Rat
(1) - Der Raikage ist die höchste Instanz des Dorfes. Seinem Handeln darf nur der Hohe Rat mit einer einstimmigen Erklärung Einhalt gebieten (2/3 Mehrheit).
Der Hohe Rat besteht aus 9 Mitgliedern: Den acht Anführern der Einheiten (Ansatsu-Cho, Kogeki-Cho, Kensatsu-Cho, Sekko-Cho, Dokusatsu-Cho, Tokei-Cho, Shugo-Cho, Gaku-Cho) und einem erfahrenen Diplomaten.
§ 42. Das Gericht
(1) - Für Vergehen und Anfragen der Kategorie I (Alles, was den Menschen als Individuum betrifft) sind die 4 untersten Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungiert jeweils ein ausgewählter Chuunin, welcher alljährlich vom Hohen Rat ernannt wird.
Für Vergehen und Anfragen der Kategorie II (Alles, was ganze Gruppen von Menschen betrifft) sind die 2 oberen Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungieren jeweils ein ausgewählter Jounin und zwei Chuunin, welche alle zwei Jahre vom Hohen Rat ernannt werden.
Für Vergehen und Anfragen der Kategorie III (Alles, was Auswirkungen über die Dorfgrenzen hinaus hat, sowie Mord und Gesetzänderungen). Als Richter fungieren der Raikage und der Hohe Rat.
Sollte ein Gericht mit der Rechtsprechung überfordert sein, tritt das nächst höhere Gericht in Kraft.
§ 43. Begnadigung
(1) - Der Raikage hat das Recht, den Rechtspruch eines Gerichtes für ungültig zu erklären oder die Verhandlungen neu aufnehmen zu lassen.
§ 44. Anzeigerecht
(1) - Jeder mündige Einwohner hat das Recht, Anklage gegen Andere zu erheben, sollte ihm ein Gesetzesverstoß auffallen.
Sollte ein Gesetzesverstoß der Meldepflicht unterliegen muss dieser Pflicht nachgekommen werden
Teil 6 - Bündnis
§ 45. Respekt
(1) - Dem Bündnis ist jederzeit Respekt und Anerkennung zu zollen.
§ 46. Duillierrecht
Begeht eine Person eine Straftat gegen eine weitere Person und das Dorf hat keinen eigenes, oder nur geringes, Interesse an dem Straftatbestand, so kann die geschädigte Person den Täter zu einem öffentlichen Duell in der Arena auffordern, anstatt eine direkte Entschädigung zu erhalten. Der Täter übernimmt bei dem Kampf mögliche Behandlungskosten. Bei einem solchen Kampf ist das Dorf in Kenntnis zusetzen, ansonsten macht man sich strafbar (Meldepflicht). Außerdem darf keine starke Gefährdung für die zwei Personen entstehen, ansonsten kann der Straftatbestand der Körperverletzung oder Mord/Tötung bestehen. Eine leichte bis mittlere Körperverletzung gilt bei einem solchen Kampf jedoch als straffrei. Wenn das Dorf ein geringes Interesse besitzt, so greift das Gesetz der Begehung mehrerer Straftaten und beide Strafen werden durchgeführt (Duell und die des Dorfes).
- Solche Tatbestände mit dem Recht auf ein Duell sind hier gelistet:
- Jegliche Respektlosigkeit
- Leichter Ungehorsam
- Leichte bis mittlere Körperverletzung
- Jeglicher Diebstahl/Raub
- Jeglicher Hausfriedensbruch
- Leichter Betrug
Teil 7 - Strafkatalog und Strafeinteilung
Kategorisierung:
Straftat | Beschreibung | Leicht | Mittel | Schwer | Antragsdelikt |
Diebstahl | Entwenden fremden Eigentums | Schäden im Wert bis 5.000 Ryô oder der Versuch. | Schäden in einem Wert ab 5.001 Ryô | - | Ja |
---|---|---|---|---|---|
Hausfriedensbruch | Unerlaubtes Betreten eines Gebäude oder Geländes | Unerlaubtes Betreten ohne Beschädigung (z.B. durch ein Fenster einsteigen) | Unerlaubtes Betreten wenn ein Diebstahl oder Sachbeschädigung vorliegt | ja | |
Sachbeschädigung | Beschädigung fremden Eigentums | Bis einschließlich 5.000 Ryo | Ab 5.0001 Ryo | ja | |
Körperverletzung | Körperliche Schädigung einer Person | Zu erwartender Schaden unterhalb der ersten EP-Grenze/weniger als 5% Blutverlust pro Runde/Schwacher psychischer Schaden | Zu erwartender Schaden unterhalb der zweiten EP-Grenze/ab 5% Blutverlust pro Runde/Mittlerer psychischer Schaden | Zu erwartender Schaden oberhalb der zweiten EP-Grenze/ab 10% Blutverlust pro Runde/Starker psychischer Schaden oder höher. Der versuchte Mord zählt ebenso als schwere Körperverletzung. | Ja (Außer schwere KV) |
Raub | Raub ist Diebstahl wenn fremdes Eigentum mittels Körperverletzung oder einer Drohung genommen wird | Raub der mittels Drohung oder leichter Körperverletzung ausgeführt wird | Raub der mittels mittlerer Körperverletzung ausgeführt wird | Raub der mittels schwerer Körperverletzung ausgeführt wird | nein |
Drohung | Bedrohung einer Person Sie zu verfolgen, töten, verstümmeln oder allgemein zu schaden | Drohungen die nicht gegen Leib und Leben zielen. | Gefährliche Drohungen die darauf abzielen einer Person glaubhaft zu versichern Ihr Leib und Leben zu gefährden. | ja | |
Nötigung | Nötigung ist das zwingen einer Person zu einer Tat, Reaktion oder Handlung | Nötigung ohne Folgen oder Schäden für das Opfer | Nötigung bei denen Straftaten ausgeführt werden, oder eine Person geschädigt wird | ja | |
Totschlag | Fahrlässige Tötung | / | Fährlässige Tötung | / | nein |
Verrat an Kumogakure | Verrat begeht wer: Informationen weiter gibt |
/ | Geiselnahme, Verunglimpfung des Dorfs, Geheimnisverrat ohne Folgen. | Alle weiteren Aktivitäten gegen das Dorf jene nicht als mittel eingestuft werden sind Hochverrat. | nein |
Vandalismus | Wer öffentliches Eigentum beschädigt (z.B. Straßenbeleuchtung oder Parkanlagen) | Leichte – mittlere Beschädigung bis zu einem Wert von 10.000 Ryo | Schwere Beschädigung öffentlichen Eigentums ab einem Wert von 10.0001 Ryo | / | nein |
Falschaussage | Wer durch seine Falschaussage Ermittlungen oder Gerichtsverhandlungen untergräbt | / | Falschaussage | / | nein |
Unerlaubtes Entfernen | Nicht genehmigtes entfernen von der Truppe | / | Unerlaubtes Entfernen | / | nein |
Befehlsverweigerung | Wer einen ordnungsgemäßen Befehl verweigert | Befehlsverweigerung ohne Folgen | Befehlsverweigerung mit leichten Folgen (z.B. leichten Verletzungen) | Befehlsverweigerung mit schweren Folgen (z.B. Verlust eines Team Mitglieds) | Ja |
Respektlosigkeit | Wer ist frech oder beleidigend verhält gegenüber einer Respektperson. | / | Leichte Respektlosigkeit (z.B. freche Aussagen, leichte Beleidigungen) | Schwere Respektlosigkeit (z.B. schwere Beleidigungen) | ja |
Unangemessenes Verhalten | Dem Dienstgrad unangemessenes Verhalten, etwa dauerhafte schlechte Leistungen bei Missionen. | / | Leichtes unangemessenes Verhalten, etwa schlechte Leistung die durch Fahrlässigkeit erzielt wurde. | Dauerhafte schlechte Leistungen bei Missionen, keine Eignung zur Teamführung und vergleichbares | Ja |
Verstoß gegen Jugendschutz | Rechtswidriger Alkohol- oder Tabakkonsum | Alkohol- oder Tabakkonsum | / | / | ja |
Verstoß gegen das Rauschmittelgesetz | Rechtswidriger Konsum von Drogen | Drogenkonsum | / | / | Ja |
Flucht vor der Vollstreckung | Wer vor der Vollstreckung der Anzen oder des Gerichtshofs flieht oder sich widersetzt | / | Widersetzung oder Flucht gegen die Anzen oder das Gericht | / | Nein |
Strafkatalog:
Straftat | Leicht | Mittel | Schwer |
Diebstahl | Fix: Geldstrafe 5.000 Ryo und 2 D-Rang Missionen Sozialarbeit. Rückgabe des Diebesgut. | Fix: Ordnungshaft 7-15 Tage, Geldstrafe 15.000 Ryo, Rückgabe des Diebesgut. | - |
---|---|---|---|
Hausfriedensbruch | Unerlaubtes Betreten ohne Beschädigung (z.B. durch ein Fenster einsteigen) | Unerlaubtes Betreten wenn ein Diebstahl oder Sachbeschädigung vorliegt | |
Sachbeschädigung | Geldstrafe 5.000 Ryo und 2 D-Rang Missionen Sozialarbeit | Erstattung der Kosten (Max. 25.000 Ryo). Falls Wert über 25.000 Ryo, Strafmissionen Max. 5 C-Rang | |
Körperverletzung | 5.000 Ryo Strafe, oder 5 Tage Ordnungshaft. Sozialarbeit in Form von 3 D-Rang Missionen | Züchtigung 2 EP, Ordnungshaft 15 Tage | Züchtigung bis zu 5 EP, Geldstrafe 100.000 Ryo(Davon werden alle Kosten des Opfers getragen), mindestens Ordnungshaft 30 Tage. Überwachung 6 Missionen oder 7 Monate. (Falls Person verscheidet wird die Strafe mit Totschlag kombiniert, oder bei Vorsatz als Hochverrat gewertet) |
Raub | Strafe für leichte Körperverletzung oder Drohung + 3 D-Rang Missionen Strafe | Strafe für mittlerer Körperverletzung + Geldstrafe von 25.000 Ryo | Strafe für schwere Körperverletzung + Geldstrafe von 75.000 Ryo |
Drohung | 5.000 Ryo Strafe oder ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft | Ordnungshaft 7-15 Tage, Geldstrafe 10.000 – 25.000 Ryo | |
Nötigung | Fix: Geldstrafe 5.000 Ryo oder Ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft | Fix: Geldstafe 15.000 Ryo, Ordnungshaft 7 Tage + verübte Straftaten durch die Nötigung. | |
Totschlag | / | Züchtigung 2 EP, Geldstrafe 25.000 Ryo, Ordnungshaft 15 Tage. | / |
Verrat an Kumogakure | / | Fix: 25.000 Ryo Strafe, 15 Tage Haft, Suspendierung 30 Tage, Überwachung 5 Missionen, Reisesperre 2 Missionen oder ersatzweise 6 Monate. |
Todesstrafe* (* Die Todesstrafe darf ausgesetzt werden wenn sich die Person reumütig zeigt oder besondere Umstände vorliegen und der Angeklagte glaubhaft versichern kann das Sie den Verrat wahrhaft bereut, ist dem der Fall ist folgende Strafe anzuwenden) |
Vandalismus | Sozialarbeit in Form von 3 D-Rang Missionen | Geldstrafe 20.000 Ryo, Sozialarbeit in Form von 5 D-Rang Missionen | / |
Falschaussage | / | Geldstrafe 20.000 Ryo, Ordnungshaft 10 Tagen. | / |
Unerlaubtes Entfernen | / | Suspendierung 15 Tage, Züchtigung 2 EP + Geldstrafe 20.000 Ryo, Strafmission 2 C-Rang, Ordnungshaft von 8 Tagen. | / |
Befehlsverweigerung | Leichte Züchtigung durch den Vorgesetzten, Geldstrafe bis zu 5.000 Ryo, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft. | Züchtigung 2 EP, Geldstrafe 20.000 Ryo, Ordnungshaft 8 Tage, Überwachung 3 Missionen oder 4 Monate, Suspendierung 15 Tage. | Züchtigung 5 EP, Überwachung 7 Missionen oder 10 Monate, Geldstrafe 75.000 Ryo, Degradierung um einen Dienstgrad, Prüfungssperre 8 Missionen und 10 Monaten. |
Respektlosigkeit | Leichte Züchtigung durch den Vorgesetzten, Gelstrafe 5.000 Ryo, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft | Züchtigung 2. EP, Geldstrafe 25.000 Ryo, 8 Tage Ordnungshaft | / |
Unangemessenes Verhalten | / | Überwachung 3 Missionen oder 4 Monate, Ordnungshaft 7 Tage, Geldstrafe 15.000 Ryo | Überwachung 7 Missionen oder 10 Monate, Geldstrafe 50.000 Ryo, Degradierung um einen Dienstgrad |
Verstoß gegen Jugendschutz | Geldbuße 5000 Ryo oder ersatzweise Ordnungshaft 5 Tage | / | / |
Verstoß gegen das Rauschmittelgesetz | Geldbuße 5000 Ryo oder ersatzweise Ordnungshaft 5 Tage | / | / |
Flucht vor der Vollstreckung | / | 7 Tage Ordnungshaft, 15.000 Ryo Geldstrafe | / |
Diplomatie
Hier ist eine tabellarische Übersicht über die politischen Beziehungen zu den anderen Ninjadörfern. Für weitere Informationen zu der Art der Beziehung siehe den Begriff "Diplomatie" und deren Erklärungen hier im Wiki.
Land | Verhältnis | Handelsbeziehung | Militärische Beziehung | Forschungsbeziehung | Waffenstillstand |
---|---|---|---|---|---|
Konohagakure | Frieden | - | - | - | x |
Sunagakure | Neutral | - | - | - | x |
Kusagakure | Neutral | - | - | - | x |
Kiri | Verbündet | x | |||
Iwa | Neutral | - | - | - | x |
Amegakure | Spannungen | - | - | - | x |
Otogakure | Neutral | - | - | - | x |
Takigakure | Verbündet | x |
Kumogakure führt seit geraumer Zeit ein festes Bündnis mit den zwei Ninjareichen Kirigakure und Takigakure. Sie unterhalten gemeinsam eine Bündnisfestung, die sich im Land Yu no Kuni befindet. Kumogakure fördert dieses Bündnis aktiv mit Missionen, Aufenthaltsgenehmigungen und Reisen. Jeder Einwohner Kumogakures ist dazu angehalten diesem Bündnis seinen Respekt zu zollen und den Bündnispartnern freundlich zu begegnen.
Frage-Sektion
Frage-Sektion | ||||
{{#widget:Iframe |
url=http://www.narutorpg.de/Includes/FAQSektion/FAQ.php?FAQ_Frage=Politik_Kumos | width=100% | height=500 | border=0
}} |