Tanigakure

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Allgemeines


Tanigakure liegt im Norden des Landes Kawa no Kuni. Dieses Dorf entstand als Zeichen der Freundschafft zwischen Konoha, Suna und Kusa. Die überlegung war hierbei, wie die verbündeten Dörfer ihr Bündniss am besten festigen konnten. Sie entschieden sich hierbei ein Dorf zu errichen, welches sich nicht innerhalb der Landesgrenzen von einem der Bündnisspartnern befand.


Regierungsform: Dorfiogt

Wie kam man dazu, dieses Dorf zu wählen?
Es liegt sehr Zentral zwischen den Dörfern, ist bereits gut ausgebaut dank guter Infrastruktur. Zudem bietet es dank einem kleinen Hafen eine gute Reisemöglichkeit. Umliegende Berge, bieten einen gewissen natürlichen Schutz.

Wie reagierten die Dorfbewohner auf die Ninjas:
Mit offenen Armen, sie freut sich darüber nun Ninjas bei sich zu haben. Diese würden sie logischerweise unfreiwillig und kostenlos für Banditen oder anderem schützen. Zudem würde das Krankenhaus saniert. Was für sie auch von Vorteil war. Sie hätten ansonsten selbst zu den Sanierungen etwas bezahlen müssen, so wurde auch dies Kostenlos getätigt.

Tanigakure.png

Informationen anhand der Karte:

Nummer 1, 2, 8: Dies sind umgebaute Jugendherbergen. Diese wurden vergrößert und erweitert, sodass nun bis zu ca. 350 Ninja beherbergt werden können. Es findet jedoch keine Unterscheidung zwischen den Dörfern ab. Es gibt als kein Gebäude das gezielt den Konohas, Sunas oder Kusas zugeordnet wird. Darauf wurde gezielt verzichtet um ein größeres „Wir“-Gefühl zu vermitteln. Die Herbergen sind für Ninjas gedacht die kurzfristig oder nur nur kurze Zeit (max. 4Wochen) in dem Dorf bleiben. Alle anderen Ninjas, die einen längeren Aufenthalt hier haben, erhalten je nach Rang eine eigene Wohnung oder teilen sie sich mit ihrem Team. (Genin zumeist)

Nummer 3: Krankenhaus: Im Rahmen dessen das nun 3 Ninjadörfer zum Teil dorthin ziehen wurde es grundsaniert. Alles wurde auf den aktuellsten stand der Medizin gebracht. Zudem wurde es um weitere Betten im Untergeschoss erweitert und bietet somit nun Platz um bis zu 250 Personen behandeln zu können. Es gibt noch ein kleines Extra Gebäude, in diesem befindet sich ein zusätzlicher OP Saal sowie eine kleine Intensiv Station (max. 5 Betten), dies ist jedoch nur für Notfälle oder besonders wichtigen Personen vorbehalten.

Nummer 4: Hier befindet sich nun die Verwaltung des Dorfes, sowie auch der Hauptsitz der Ninjas. Im Erdgeschoss gibt es mehrere Büros für Verwaltungsangestellte, sowie Büros für die Ninjas. Die beiden Obergeschosse dienen den Missionsbriefings, wobei es verschiedene Größen gibt. ( Max. können in den großen Räumen 4 Teams untergebracht werden) Außerdem gibt es hier noch Gästezimmer für besondes hohe Gäste. (Daimyo"s, Kage etc. pp) Diese befinden sich in den oberen Etagen und sind besonders gut bewacht. Zusätzslich befindet sich im Untergeschoß der Transportsiegelraum. Hier erhalten die Ninja, welche schnell anreisen müssen, dies zu tun. Zu beachten ist aber das der Raum 24h überwacht wird, durch Videokamers, 2 Chuunin die im Raum Wache halten und im Verwaltungsgebäude versteckte Ninja die auf Chakra spüren spezialisiert sind.


Nummer 5: Ein kleiner Hafen für den Gütertransport oder ggfs. Nahrungs-, Waffen- oder zum Teil auch Ninjalieferungen. Je nach Reise weg. Zudem verfügt das Dorf über eine kleine Fischerei.

Nummer 6: Waffenladen, hier finden Ninja die gängigsten Waffen der 3 Dörfer, je nach Verhandlungen werden auch später Ninjas die besonderen Entwicklungen der anderen Dörfer finden können. (Sprich Dorf EE"s steht aber noch in den Sternen, ob das gestattet wird) Man muss sich um Waffen erhalten zu können, jedoch als Ninja ausweisen können. (Stirnband genügt hierbei vorzuzeigen)

Nummer 7: Sitz des Dorfvogts, hier residiert und regierte er das Dorf. Nun da aber die Ninjas dazu gekommen sind, ist dies eher nur noch selten für solche Gelegenheiten genutzt. Häufig werden hier noch unwichtigere Gäste untergebracht.

Nummer 9: Kleineres Trainingsgelände, hauptsächlich von den Genin genutzt. Für größere und gefährlichere Trainings, werden die Ninja angehalten dies außerhalb des Dorfes zu tun.

Nummer 10: Lagerräume, Nahrung, Zum Teil einfachere Waffen.

Nummer 11: Sämtliche Arten der Schmieden, die aus den 3 Dörfern mit gebracht worden sind.


A-D: Horchposten, Hier halten immer 2 Ninjas gemeinsam Wache. Diese befinden sich ca. auf Chuuninniveau.

E: Kleinerer Posten, auch hier befinden sich 2 Chuunin auf Wache.

= Alle haben gemeinsam das sie per Headset ständigen Funkkontakt halten. Schlagen sofort Alarm, sollte ein Angriff stattfinden.


Gesetze

§1) Grundgesetze:

§1.1) Das Bündnisdorf ist als ein Ort der Gemeinschaft und Freundschaft der Dörfer Sunagakure, Kusagakure und Konohagakure zu sehen. Jeder Bewohner des Dorfs, sowie jeder Ninja steht in der Pflicht, das Bündnis, das Dorf und seine Ehre im Rahmen der eigenen Mittel zu verteidigen und zu repräsentieren. §1.2) Jegliche Art von Gewalt gegenüber den Bewohnern oder den Einrichtungen wird bestraft. Dies gilt auch für nicht beaufsichtigte Trainingskämpfe, Trainingskämpfe, bei denen die Einverständnis aller Teilnehmer nicht vorliegt, sowie nicht durch die Dorfleitung genehmigte Strafmaßnahmen. §1.3) Dispute werden auf friedlichem Wege gelöst. §1.3.1) Bei körperlicher Gewalt werden ranghöhere Shinobi zur Klärung dazugezogen. Alternativ können Shinobi des selben Rangs mit dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet hinzugezogen werden. §1.3.2) Bei wiederholtem Male von sehr schwerer körperlicher Gewalt wird das Oberhaupt zur Klärung hinzugezogen . §1.4) Einen Bewohner oder Ninja des Bündnisses zu töten, das Preisgeben geheimer Informationen oder die systematische Schwächung des Bündnisses werden mit der Höchststrafe bezahlt. §1.5) Im Notstand gelten lediglich die Grundgesetze. §1.6) Es ist, außer in äußersten Notfällen oder auf ausdrückliche Anweisung der Dorfleitung, nicht gestattet einen Bewohner des Bündnisdorfes, egal in welcher Form, dazu zu zwingen seine Gedanken zu einer bestimmten Situation oder seine Handlung zu einem bestimmten Zeitpunk wiederzugeben. Verdachtsfälle einer illegalen Handlung sind der Dorfleitung zu melden, um abzuwägen, ob eine Genehmigung erteilt werden soll. Jedoch kann das Verweigern von Auskunft als Indiz für Schuldigkeit oder das Vorliegen eines Verbrechens gewertet werden. §1.7) Als Verhalten, welches dem Dorf schadet, zählt auch das Äußern negativer Ansichten gegenüber einer Person, die nicht zu dem Bündnis angehört.

§2.) Ninjagesetze:

§2.1) Den Oberhäuptern der 3 Ninjadörfer ist folge zu leisten. §2.1.1) Neben diesen hat ein von diesen bestimmter Rat Einfluss auf ihre Entscheidungen. Die Oberhäupter der Dörfer verfügen jedoch über ein Vetorecht dem Rat gegenüber. §2.2) Jedes Dorfoberhaupt hat das Recht Vertreter zu ernennen, welche auf seinen Befehl hin agieren und dazu befugt sind diesen vollmächtig oder auf bestimmte Bereiche beschränkt zu vertreten. §2.2.1) Bei Zuwiderhandlungen gilt die selbe Strafe, als wäre dies gegen das Oberhaupt gerichtet worden §2.3) Machtmissbrauch dieser Personen ist umgehend zu melden. §2.4) Das Verlassen des Dorfes ist für Bürger untersagt, außer sie haben eine schriftliche Genehmigung mit Unterschrift und Siegel der Oberhäupter. Ninja dürfen das Dorf aus Missionsgründen verlassen und wenn sie eine solche Genehmigung vorweisen. §2.5) Den Aufforderungen Ranghöherer ist Folge zu leisten. §2.5.1) Sollte diese Aufforderung gegen Gesetze verstoßen, sexueller Natur sein oder in sonst einer Art und Weise strafbar sein, so ist dieser nicht Folge zu leisten und einem Ranghöheren zu melden. §2.6) Der Genuss von Zigaretten und Alkohol ist erst ab dem 18. Lebensjahr oder dem Chuuninrang gestattet, Drogen oder illegale Suchtmittel sind verboten. Es muss zudem sichergestellt werden, das der Konsum den Ninja nicht in der Ausübung von Missionen einschränken. §2.6.1) Bei speziellen Anlässen ist leichter Alkoholkonsum, das bedeutet stark verdünnter Alkohol oder 1 Glas Sekt, unter Aufsicht für alle ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erlaubt. §2.6.2) Medizinisch genutzer Alkohol, zum desinfizieren von Wunden oder OP-Besteck, darf von Shinobi ab dem Rang Genin erstanden werden.

§3) Waffengesetze:

§3.1) Es ist Bürgern strengstens untersagt Waffen zu tragen und zu benutzen. §3.2) Ninja (Personen ab dem Geninrang) ist es verboten ihre Waffen einzusetzen. §3.2.1) Ausnahmen bestehen bei akuter Lebensgefahr und Verletzung von §1.1 durch Ausländer. §3.3) Das Benutzen von Waffen auf dem Übungsgelände und auf dem Trainingsplatz ist erlaubt, solange sich der Umgang nicht gegen andere Personen richtet. §3.4) Im Sparring sind ausschließlich präparierte Waffen zu verwenden, die jegliche Verletzungen minimieren. Ausnahmen stellen hierbei offiziell autorisierte Trainingskämpfe oder Turniere dar. Dennoch ist darauf zu achten sein Gegenüber nicht mehr als nötig zu schädigen. Auf Unverhältnismäßige Mittel ist zu verzichten und der Kampf im Zweifelsfall zu unterbrechen. Dauerhafte, sehr schwere Schäden oder gar der Tod können der Situation entsprechend strafrechtlich verfolgt werden. §3.5) Das benutzen jeglicher Sprengstoffe und Gifte ist außer zu Trainingszwecken an speziell dafür vorgesehenen Orten (z.b. Trainingsplatz) innerhalb des Dorfs strengstens untersagt.

§4) Jutsugesetze:

§4.1) Das Wirken von gefährlichen Jutsu ist strengstens untersagt. Ninja dürfen ausschließlich in Gefahrenfällen, wenn ihnen keine andere Alternative mehr bleibt oder zu Trainingszwecken an denen dafür vorgesehenen Orten solche Jutsu innerhalb des Dorfs verwenden. §4.2) Es darf keine Jutsu gegen einen Angehörigen des Bündnisses oder des Dorfes gewirkt werden ohne dessen Einverständnis. §4.3) Zusätzlich gelten die Gesetze zum Erlernen von Jutsus und Techniken des Dorfs, welchem man angehört, sofern dort Einschränkungen vorhanden sind.


§5) Kampfhandlungsgesetze:

§5.1) Innerhalb des Dorfs werden Kampfhandlungen nicht geduldet. Sollten Personen bei diesen entdeckt werden, so ist es Pflicht eines jeden Bewohners, dies im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterbinden. §5.2) Trainingskämpfe sind nur auf dem Übungsgelände unter Aufsicht eines Chuunin oder höherrangigen Ninjas erlaubt. Hierbei dürfen jedoch die Kampfteilnehmer ihren Gegenüber nicht schwerst verletzen. Im Fall von tödlichen oder längerfristigen Verletzungen ist zu prüfen, wen welche Form der Schuld trifft. Sowohl die beaufsichtigende, als auch die ausführende Person kann hierbei eine Schuld treffen.

§6 Strafmaß Im Rahmen des Strafmaßes ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

§6.1 Nothandlung Eine Straftat wird begangen, um eine andere, schwerere Straftat zu verhindern, sein eigenes Leben oder das eines Verbündeten zu retten. Sofern diese Punkte gegeben sind und die Handlung für der Situation angemessen gehalten wird wird Straffreiheit empfohlen.

§6.2 Fahrlässigkeit Eine Straftat wird begangen, ohne das der Täter die Absicht verfolgte diese zu begehen. Zum Beispiel, weil eine Person durch einen mangelhaft gesicherten Gegenstand erschlagen wird. Es wird eine Strafmilderung im Kombination mit einer Schulung zur Vermeidung weiterer solcher Fälle empfohlen.

§6.3 Vorsatz Eine Straftat wird geplant ausgeführt. Hier sollte die volle Strafe vergeben werden. Weitere Strafmildernde Faktoren können jedoch berücksichtigt werden.

§6.4 geplante Straftaten Geplante Straftaten, die jedoch erfolgreich durch Dritte verhindert werden konnten werden wie ausgeführte Straftaten gehandhabt.

§6.5 Selbstanzeige Zeigt eine Person eine durch diese Person geplante oder ausgeführte Straftat selbst an, so wird Strafmilderung empfohlen. Bei einer ausgeführten Straftat wird wie in §6.1-§6.3 unterschieden und entsprechend bestraft, jedoch das Strafmaß gesenkt. Wurde die Straftat nochnicht ausgeführt, so wird eine zeitlich begrenzte Überwachung empfohlen. Von weiteren Bestrafungen ist jedoch in diesem Fall abzusehen.

§6.6 Höhe des Strafmaßes Die Höhe des Strafmaßes wird von den Landesführungen der drei Dörfer oder bevollmächtigten Vertretern festgelegt.

§6.7 Vorstrafen Vorstrafen sind in das Strafmaß mit einzubeziehen. Hier ist insbesondere das Dorf, aus welchem der Täter stammt mit einzubeziehen und wird dazu angehalten Auskunft zu erteilen.

§6.8 Unzurechnungsfähigkeit In Fällen von Unzurechnungsfähigkeit oder Fremdsteuerung des Täters ist zu prüfen, ob den Täter eine Mitschuld trifft und ob Wiederholungsgefahr besteht. Das Strafmaß ist je nach Situation individuell zu bestimmen und kann vom vollen Strafmaß bis hin zu gänzlicher Straffreiheit reichen, je nach dem von welchem Maß an Selbstverschulden man ausgehen kann.

§6.9 Rang Ab dem Chuuninrang wird davon ausgegangen, das man dazu in der Lage ist die Auwirkungen von Kampfhandlungen und dem Einsatz seiner Fähigkeiten angemessen einzuschätzen. Bei Ninja auf dem Rang eines Genin oder Akademisten kann jedoch eine Strafmilderung eintreten, sofern anzunehmen ist, dass diese sich der Auswirkungen ihrer Taten innerhalb einer Situation nicht bewusst waren.

§7 Vollständigkeit

§7.1 In Fällen von störendem Verhalten, welches nicht durch diese Gesetze erfasst wird obliegt es dem Rat dieses Gesetz nachträglich hinzu zu fügen und danach vorzugehen. Eine Bestrafung, welche nicht durch ein bestehendes Gesetz abgedeckt wird wird jedoch nur in solchen Fällen empfohlen, in welchem massiver Schaden durch diese Handlung verursacht wurde oder davon auszugehen ist, dass der Täter sich darüber bewusst war, dass seine Handlung nicht im Sinne des Bündnisses gewesen sein kann.



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