Politik Kumos: Unterschied zwischen den Versionen
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==Gesetzte== | ==Gesetzte== | ||
== | 1. Grundrecht | ||
'''Art. 1''' | |||
(1) Als "Bewohner Kumogakures" wird all jener bezeichnet, der in der Einwohnerliste des Raikages aufzufinden ist. Aufgenommen zu werden ist ausschließlich durch Geburt in dieser Gemeinschaft oder durch eine Sondergenehmigung des Raikage möglich. | |||
(2)Die Einwohnerschaft kann jederzeit entzogen werden. | |||
'''Art. 2''' | |||
Ein jeder Bewohner des Dorfes hat das Recht auf Atmung, Nahrung, Meinungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Arbeit. (1) Das Einschränken oder das vollständige Verwehren eines oder mehrerer dieser Rechte gilt als Straftat und wird entsprechend geahndet. | |||
(2) Mord an einem Einwohner des Dorfes gilt als Verrat. | |||
(3.1) Tiere welche direkt einem Einwohner unterstehen und nachweisbar dem Dorf einen wesentlichen Nutzen erbringen haben ebenso die oben genannten Rechte wie der Einwohner selbst. | |||
(3.2) Verliert der Einwohner seine Einwohnerschaft, verliert das Tier ebenfalls sämtliche Rechte. | |||
'''Art. 3''' | |||
Jeder Einwohner ab der Vollendung des 18. Lebensjahres gilt als volljährig. | |||
(1) Minderjährige Einwohner benötigen einen volljährigen Einwohner als gesetzlichen Vertreter. | |||
(2) Shinobi mit vollendeter Ausbildung (sprich ab dem Chuuninrang) gelten unabhängig ihres Alters als mündig. Sie haben dadurch die Rechte und Pflichten eines Volljährigen. | |||
(3) In Sonderfällen können auch Volljährige einen gesetzlichen Vertreter bekommen, der die Verantwortung für sie übernimmt. | |||
(4) Personen, die noch noch nicht das vollendete 18. Lebensjahr erreicht hat, gilt als halb strafmündig. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind voll strafmündig. | |||
'''Art. 4''' | |||
(1) Ein jeder der nicht als Bewohner des Dorfes zählt, verfügt nicht über den Schutz der Dorfführung. | |||
(2) Ausnahmen sind Gäste und Auftraggeber, welche ihren "Gast-Pass" jederzeit bei sich zu tragen haben. | |||
(3) Gäste ohne Pass werden sofort des Dorfes verwiesen und verlieren sämtlichen Schutz. | |||
'''Art. 5''' | |||
Es ist nicht gestattet Ninja höheren Ranges zu beleidigen oder anderweitig ihre Autorität anzuzweifeln. Akademisten stellen keinen Rang dar. | |||
'''Art. 6''' | |||
Im Falle des Verrates verfallen sämtliche Grundrechte. | |||
'''Art. 7''' | |||
Freizügigkeit ist in gewissem Maße als sittlich anstößig anzusehen und kann bestraft werden, wenn eine Zweitperson sich dadurch belästigt fühlt. | |||
'''Art. 8''' | |||
Kein Bewohner des Dorfes darf in Bezug auf seine Sexualität, sein Geschlecht, seine Gesinnung, sein Vermögen, seinen Besitz, seine Stärke oder sein Wissen diskriminiert und benachteiligt werden. | |||
'''Art. 9''' | |||
Die Ehre des Dorfes und seiner Vergangenheit ist unantastbar. Eine Verletzung dieser wird als Verrat behandelt. | |||
2. Familienrecht | |||
'''Art. 10''' | |||
(1) Die Eheschließung ist ab 18 Jahren möglich. Ab 16 Jahren sind Verlobungen standesgemäß erlaubt. | |||
(2) Minderjährige benötigen für eine offizielle Verlobung die Zustimmung des Vormundes (Eltern oder überstehende Verwandte). | |||
(3) Shinobi (ab Chuuninrang) benötigen unabhängig ihres Alters keinen Vormund und können sich ab dem 12. Lebensjahr verloben und ab dem 14. heiraten. | |||
'''Art. 11''' | |||
Die bürokratischen Gebühren der Hochzeit eines Chuunin oder Jounin wird von der Dorfführung übernommen. | |||
'''Art. 12''' | |||
(1) Eheschließungen müssen beim Raikage oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter beantragt und genehmigt werden. | |||
(2) Die Eheschließung vollführt nur der Raikage oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter. | |||
'''Art. 13''' | |||
Im Falle einer Schwangerschaft werden Kunoichi für ein Jahr von ihren Pflichten entbunden. | |||
(1) Sofern es möglich ist, hat die Kunoichi dennoch das Recht, weiterhin ihren Pflichten in einem angemessenen Rahmen nachzukommen. | |||
(2) Dies ist nur so weit gestattet, wie es der Schwangerschaft und dem Kind nicht schadet. | |||
'''Art. 14''' | |||
Die Adoption von Waisen ist ab einem Alter von 18 Jahren legalisiert. | |||
(1) Jede Adoption muss vom Raikage oder einem bevollmächtigten Vertreter genehmigt werden. | |||
(2) Durch Adoption wird man zum Einwohner des Dorfes, selbst wenn man bis dahin nicht in der Einwohnerliste aufgeführt wurde. | |||
(3) Für Shinobi mit vollendeter Ausbildung ist die Adoption bereits ab dem 14. Lebensjahr erlaubt. | |||
(4) Personen von denen bereits mehrere Straftaten bekannt sind oder an deren Loyalität gewzeifelt wird dürfen keine Kinder adoptieren. | |||
'''Art. 15''' | |||
(1) Eine Scheidung erfolgt durch Tod eines Ehepartners oder durch einen Gerichtsbeschluss der Kategorie I, der von einer höheren Instanz bestätigt wurde. | |||
(2) Nach einer Frist von einem Jahr ist eine weitere Heirat genehmigt. Ausnahme-Erbetungen werden bei Raikage vorgelegt. | |||
3. Arbeitsrecht | |||
'''Art. 16''' | |||
Ein jeder Bewohner des Dorfes zwischen 6 und 20 Jahren hat das Recht, sich an der Ninja-Akademie einer Eignungsprüfung zu unterziehen und so den Weg eines Ninja einzuschlagen. | |||
'''Art. 17''' | |||
"Ninja" darf sich all jener nennen, der die Akademie mit Erfolg abgeschlossen hat oder anderweitig in den Rang eines Genin aufgestiegen ist. | |||
'''Art. 18''' | |||
Ein jeder Ninja hat das Recht eine ihm zugeteilte Mission zu hinterfragen. Das Ablehnen einer Mission kann jedoch als Verrat ausgelegt werden. | |||
'''Art. 19''' | |||
Ein jeder Ninja hat das Recht auf völlige Entfaltung seines eigenen Potentials. Wird ihm dieses aus persönlichen oder ökonomischen, sowie nicht nachvollziehbaren Gründen vorenthalten, hat er das Recht, bei einem Gericht Beschwerde einzulegen. | |||
'''Art. 20''' | |||
Häufiges Fehlverhalten und Ineffizienz von Ninja kann mit Degradierung oder Suspendierung bestraft werden. Das Maß der Strafe wird dabei vom direkten Vorgesetzten festgelegt. | |||
'''Art. 21''' | |||
Die vier Ninjaregeln sind zu verinnerlichen und können jederzeit, an jedem Ort nachgefragt werden. Inkorrekte Beantwortung dieser kann bestraft werden. | |||
'''Art. 22''' | |||
Die Weitergabe von Informationen, welche als Dorfintern anzusehen sind, an einen dritten, welcher dieser Gemeinschaft als nicht zugehörig gilt, wird als Verrat behandelt. | |||
4. Rechtsprechung | |||
'''Art. 23''' | |||
Der Raikage ist die höchste Instanz des Dorfes. Seinem Handeln darf nur der Hohe Rat mit einer einstimmigen Erklärung Einhalt gebieten (2/3 Mehrheit). | |||
'''Art. 24''' | |||
Der Hohe Rat besteht aus 9 Mitgliedern: Den acht Anführern der Einheiten (Ansatsu-Cho, Kogeki-Cho, Kensatsu-Cho, Sekko-Cho, Dokusatsu-Cho, Tokei-Cho, Shugo-Cho, Gaku-Cho) und einem erfahrenen Diplomaten. | |||
'''Art. 25''' | |||
Vor dem Gericht werden je nach Rang, Alter und Straftat unterschiedliche Strafen verordnet. | |||
(1) Für Vergehen und Anfragen der Kategorie I (Alles, was den Menschen als Individuum betrifft) sind die 4 untersten Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungiert jeweils ein ausgewählter Chuunin, welcher alljährlich vom Hohen Rat ernannt wird. | |||
(2) Für Vergehen und Anfragen der Kategorie II (Alles, was ganze Gruppen von Menschen betrifft) sind die 2 oberen Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungieren jeweils ein ausgewählter Jounin und zwei Chuunin, welche alle zwei Jahre vom Hohen Rat ernannt werden. | |||
(3) Für Vergehen und Anfragen der Kategorie III (Alles, was Auswirkungen über die Dorfgrenzen hinaus hat, sowie Mord und Gesetzänderungen). Als Richter fungieren der Raikage und der Hohe Rat. | |||
(4) Sollte ein Gericht mit der Rechtsprechung überfordert sein, tritt das nächst höhere Gericht in Kraft. | |||
'''Art. 26''' | |||
Der Raikage hat das Recht, den Rechtspruch eines Gerichtes für ungültig zu erklären und die Verhandlungen neu aufnehmen zu lassen. | |||
'''Art. 27''' | |||
Jeder mündige Einwohner hat das Recht, Anklage gegen andere zu erheben, sollte ihm ein Gesetzesverstoß auffallen. | |||
'''Art. 28''' | |||
Unmündige Einwohner werden im Falle eines Gerichtsverfahren von einem volljährigen Einwohner vor Gericht vertreten, welcher auch die Verantworung für diesen übernimmt. | |||
5. Rauschmittelgesetz | |||
'''Art. 29''' | |||
(1) Produkte, die die Rauschmittel Alkohol oder Nikotin enthalten, dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden. | |||
(2) Der Verkauf solcher Produkte an Minderjährige wird mit Geld- und bei wiederholten Fällen auch mit Gefängnisstrafen geahndet. | |||
'''Art. 30''' | |||
Andere bewusstseinsverändernde Drogen sind verboten. | |||
(1) Die verbotenen Drogen sind: | |||
Cannabis, Heroin, Kokain, LSD, Amphetamine, Metamphetamine, etc. | |||
(2) Spezielle Ausnahmeregelungen müssen von der Landesführung genehmigt werden und gelten nur für den jeweiligen Einzelfall. | |||
(2.1) Drogen dürfen in Form von Medikamenten eingenommen werden, wenn es von einem Medicnin, der mindesten im Rang eines Tokei-Ka oder Dokusatsu-Ka ist, verschrieben wurden. | |||
(2.2) Der Konsum von Rauschmitteln auf Missionen ist verboten, solange es nicht unmittelbar zum Erfolg der Mission beiträgt. | |||
6. Verteidigungsfall | |||
'''Art. 31''' | |||
(1) Im Falle eines Angriffs haben sich all jene, die nicht den Rang eines Ninja tragen, im Dorfzentrum zu verschanzen. Als südliche Grenze des Zentrum fungiert die Akademie, als nördliche die Kobe Grenze, als westliche die Sachiwa Grenze, als östliche die erste Straße des Sonato Viertels. | |||
(2) Familien Ranghöherer Ninja haben die Erlaubnis, das Shu Viertel als Zufluchtsort zu nutzen. | |||
7. Regelung von Einwanderung und Einbürgerung | |||
'''Art. 32 Die Einwanderung''' | |||
(1) Die Einwanderung muss vor den Toren Kumogakures beantragt werden. Der wachhabende Ninja hat den Antrag in den Ninjasitz weiterzuleiten, wo dieser überprüft und angenommen oder abgelehnt wird. | |||
(2) Zu dieser Entscheidung berechtigt sind der Raikage sowie Ratsmitglieder oder vom Raikage dazu bevollmächtigte Jounin. | |||
(3) Während der Wartezeit genießt der Beantragende den vollen Schutz des Dorfes, der Eintritt bleibt jedoch untersagt. | |||
(4) Wird der Antrag abgelehnt, so erlischt dieser Schutz unverzüglich. | |||
'''Art. 33 Die Einbürgerung''' | |||
Gemäß Art. 1 des Grundrechtes, ist jeder Einwanderer zugleich Einwohner. Eine Einbürgerung erfolgt automatisch | |||
'''Art. 34 Asylrecht''' | |||
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Ihnen ist der Eintritt in das Dorf noch vor der Beantragung ihres Asyls zu gewähren. (1.1) Das Asylrecht verfällt mit sofortiger Wirkung bei Einreisenden in Kumogakure, wenn in irgendeiner Weise das Dorf Kumogakure oder dessen Bewohner Schaden zugefügt wird. | |||
(2) Im Gegensatz zur Einwohnerschaft ist das Asyl zeitlich begrenzt. Es endet spätestens mit der Beendigung der Verfolgung. Sonderregelungen für den Einzelfall entscheidet der Raikage oder der Hohe Rat. | |||
(3) Wird der Asylantrag angenommen, so erhalten die Bewerber vorübergehend eine Einwohnerschaft und übernehmen fast sämtliche Rechte und Pflichten (Ausnahmen s.u.). | |||
(4) Die Ausbildung zum Ninja kann beantragt werden. Über die Annahme entscheidet allein der Raikage. | |||
==Bündnisse== | |||
Kumogakure pflegt mit [[Kirigakure]] und [[Takigakure]] eine friedliche Partnerschaft und fördert dieses Bündnis aktiv mit Missionen, Aufenthaltsgenehmigungen und Reisen. Jeder Einwohner Kumogakures ist dazu angehalten diesem Bündnis seinen Respekt zu zollen und die Bündnispartner freundlich zu begegnen. | Kumogakure pflegt mit [[Kirigakure]] und [[Takigakure]] eine friedliche Partnerschaft und fördert dieses Bündnis aktiv mit Missionen, Aufenthaltsgenehmigungen und Reisen. Jeder Einwohner Kumogakures ist dazu angehalten diesem Bündnis seinen Respekt zu zollen und die Bündnispartner freundlich zu begegnen. |
Version vom 5. September 2015, 16:05 Uhr
Gesetzte
1. Grundrecht
Art. 1
(1) Als "Bewohner Kumogakures" wird all jener bezeichnet, der in der Einwohnerliste des Raikages aufzufinden ist. Aufgenommen zu werden ist ausschließlich durch Geburt in dieser Gemeinschaft oder durch eine Sondergenehmigung des Raikage möglich.
(2)Die Einwohnerschaft kann jederzeit entzogen werden.
Art. 2
Ein jeder Bewohner des Dorfes hat das Recht auf Atmung, Nahrung, Meinungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Arbeit. (1) Das Einschränken oder das vollständige Verwehren eines oder mehrerer dieser Rechte gilt als Straftat und wird entsprechend geahndet.
(2) Mord an einem Einwohner des Dorfes gilt als Verrat.
(3.1) Tiere welche direkt einem Einwohner unterstehen und nachweisbar dem Dorf einen wesentlichen Nutzen erbringen haben ebenso die oben genannten Rechte wie der Einwohner selbst.
(3.2) Verliert der Einwohner seine Einwohnerschaft, verliert das Tier ebenfalls sämtliche Rechte.
Art. 3
Jeder Einwohner ab der Vollendung des 18. Lebensjahres gilt als volljährig.
(1) Minderjährige Einwohner benötigen einen volljährigen Einwohner als gesetzlichen Vertreter.
(2) Shinobi mit vollendeter Ausbildung (sprich ab dem Chuuninrang) gelten unabhängig ihres Alters als mündig. Sie haben dadurch die Rechte und Pflichten eines Volljährigen.
(3) In Sonderfällen können auch Volljährige einen gesetzlichen Vertreter bekommen, der die Verantwortung für sie übernimmt.
(4) Personen, die noch noch nicht das vollendete 18. Lebensjahr erreicht hat, gilt als halb strafmündig. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind voll strafmündig.
Art. 4
(1) Ein jeder der nicht als Bewohner des Dorfes zählt, verfügt nicht über den Schutz der Dorfführung.
(2) Ausnahmen sind Gäste und Auftraggeber, welche ihren "Gast-Pass" jederzeit bei sich zu tragen haben.
(3) Gäste ohne Pass werden sofort des Dorfes verwiesen und verlieren sämtlichen Schutz.
Art. 5
Es ist nicht gestattet Ninja höheren Ranges zu beleidigen oder anderweitig ihre Autorität anzuzweifeln. Akademisten stellen keinen Rang dar.
Art. 6
Im Falle des Verrates verfallen sämtliche Grundrechte.
Art. 7
Freizügigkeit ist in gewissem Maße als sittlich anstößig anzusehen und kann bestraft werden, wenn eine Zweitperson sich dadurch belästigt fühlt.
Art. 8
Kein Bewohner des Dorfes darf in Bezug auf seine Sexualität, sein Geschlecht, seine Gesinnung, sein Vermögen, seinen Besitz, seine Stärke oder sein Wissen diskriminiert und benachteiligt werden.
Art. 9
Die Ehre des Dorfes und seiner Vergangenheit ist unantastbar. Eine Verletzung dieser wird als Verrat behandelt.
2. Familienrecht
Art. 10
(1) Die Eheschließung ist ab 18 Jahren möglich. Ab 16 Jahren sind Verlobungen standesgemäß erlaubt.
(2) Minderjährige benötigen für eine offizielle Verlobung die Zustimmung des Vormundes (Eltern oder überstehende Verwandte).
(3) Shinobi (ab Chuuninrang) benötigen unabhängig ihres Alters keinen Vormund und können sich ab dem 12. Lebensjahr verloben und ab dem 14. heiraten.
Art. 11
Die bürokratischen Gebühren der Hochzeit eines Chuunin oder Jounin wird von der Dorfführung übernommen.
Art. 12
(1) Eheschließungen müssen beim Raikage oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter beantragt und genehmigt werden.
(2) Die Eheschließung vollführt nur der Raikage oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter.
Art. 13
Im Falle einer Schwangerschaft werden Kunoichi für ein Jahr von ihren Pflichten entbunden.
(1) Sofern es möglich ist, hat die Kunoichi dennoch das Recht, weiterhin ihren Pflichten in einem angemessenen Rahmen nachzukommen.
(2) Dies ist nur so weit gestattet, wie es der Schwangerschaft und dem Kind nicht schadet.
Art. 14
Die Adoption von Waisen ist ab einem Alter von 18 Jahren legalisiert.
(1) Jede Adoption muss vom Raikage oder einem bevollmächtigten Vertreter genehmigt werden.
(2) Durch Adoption wird man zum Einwohner des Dorfes, selbst wenn man bis dahin nicht in der Einwohnerliste aufgeführt wurde.
(3) Für Shinobi mit vollendeter Ausbildung ist die Adoption bereits ab dem 14. Lebensjahr erlaubt.
(4) Personen von denen bereits mehrere Straftaten bekannt sind oder an deren Loyalität gewzeifelt wird dürfen keine Kinder adoptieren.
Art. 15
(1) Eine Scheidung erfolgt durch Tod eines Ehepartners oder durch einen Gerichtsbeschluss der Kategorie I, der von einer höheren Instanz bestätigt wurde.
(2) Nach einer Frist von einem Jahr ist eine weitere Heirat genehmigt. Ausnahme-Erbetungen werden bei Raikage vorgelegt.
3. Arbeitsrecht
Art. 16
Ein jeder Bewohner des Dorfes zwischen 6 und 20 Jahren hat das Recht, sich an der Ninja-Akademie einer Eignungsprüfung zu unterziehen und so den Weg eines Ninja einzuschlagen.
Art. 17
"Ninja" darf sich all jener nennen, der die Akademie mit Erfolg abgeschlossen hat oder anderweitig in den Rang eines Genin aufgestiegen ist.
Art. 18
Ein jeder Ninja hat das Recht eine ihm zugeteilte Mission zu hinterfragen. Das Ablehnen einer Mission kann jedoch als Verrat ausgelegt werden.
Art. 19
Ein jeder Ninja hat das Recht auf völlige Entfaltung seines eigenen Potentials. Wird ihm dieses aus persönlichen oder ökonomischen, sowie nicht nachvollziehbaren Gründen vorenthalten, hat er das Recht, bei einem Gericht Beschwerde einzulegen.
Art. 20
Häufiges Fehlverhalten und Ineffizienz von Ninja kann mit Degradierung oder Suspendierung bestraft werden. Das Maß der Strafe wird dabei vom direkten Vorgesetzten festgelegt.
Art. 21
Die vier Ninjaregeln sind zu verinnerlichen und können jederzeit, an jedem Ort nachgefragt werden. Inkorrekte Beantwortung dieser kann bestraft werden.
Art. 22
Die Weitergabe von Informationen, welche als Dorfintern anzusehen sind, an einen dritten, welcher dieser Gemeinschaft als nicht zugehörig gilt, wird als Verrat behandelt.
4. Rechtsprechung
Art. 23
Der Raikage ist die höchste Instanz des Dorfes. Seinem Handeln darf nur der Hohe Rat mit einer einstimmigen Erklärung Einhalt gebieten (2/3 Mehrheit).
Art. 24
Der Hohe Rat besteht aus 9 Mitgliedern: Den acht Anführern der Einheiten (Ansatsu-Cho, Kogeki-Cho, Kensatsu-Cho, Sekko-Cho, Dokusatsu-Cho, Tokei-Cho, Shugo-Cho, Gaku-Cho) und einem erfahrenen Diplomaten.
Art. 25
Vor dem Gericht werden je nach Rang, Alter und Straftat unterschiedliche Strafen verordnet.
(1) Für Vergehen und Anfragen der Kategorie I (Alles, was den Menschen als Individuum betrifft) sind die 4 untersten Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungiert jeweils ein ausgewählter Chuunin, welcher alljährlich vom Hohen Rat ernannt wird.
(2) Für Vergehen und Anfragen der Kategorie II (Alles, was ganze Gruppen von Menschen betrifft) sind die 2 oberen Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungieren jeweils ein ausgewählter Jounin und zwei Chuunin, welche alle zwei Jahre vom Hohen Rat ernannt werden.
(3) Für Vergehen und Anfragen der Kategorie III (Alles, was Auswirkungen über die Dorfgrenzen hinaus hat, sowie Mord und Gesetzänderungen). Als Richter fungieren der Raikage und der Hohe Rat.
(4) Sollte ein Gericht mit der Rechtsprechung überfordert sein, tritt das nächst höhere Gericht in Kraft.
Art. 26
Der Raikage hat das Recht, den Rechtspruch eines Gerichtes für ungültig zu erklären und die Verhandlungen neu aufnehmen zu lassen.
Art. 27
Jeder mündige Einwohner hat das Recht, Anklage gegen andere zu erheben, sollte ihm ein Gesetzesverstoß auffallen.
Art. 28
Unmündige Einwohner werden im Falle eines Gerichtsverfahren von einem volljährigen Einwohner vor Gericht vertreten, welcher auch die Verantworung für diesen übernimmt.
5. Rauschmittelgesetz
Art. 29
(1) Produkte, die die Rauschmittel Alkohol oder Nikotin enthalten, dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden.
(2) Der Verkauf solcher Produkte an Minderjährige wird mit Geld- und bei wiederholten Fällen auch mit Gefängnisstrafen geahndet.
Art. 30
Andere bewusstseinsverändernde Drogen sind verboten.
(1) Die verbotenen Drogen sind:
Cannabis, Heroin, Kokain, LSD, Amphetamine, Metamphetamine, etc.
(2) Spezielle Ausnahmeregelungen müssen von der Landesführung genehmigt werden und gelten nur für den jeweiligen Einzelfall.
(2.1) Drogen dürfen in Form von Medikamenten eingenommen werden, wenn es von einem Medicnin, der mindesten im Rang eines Tokei-Ka oder Dokusatsu-Ka ist, verschrieben wurden.
(2.2) Der Konsum von Rauschmitteln auf Missionen ist verboten, solange es nicht unmittelbar zum Erfolg der Mission beiträgt.
6. Verteidigungsfall
Art. 31
(1) Im Falle eines Angriffs haben sich all jene, die nicht den Rang eines Ninja tragen, im Dorfzentrum zu verschanzen. Als südliche Grenze des Zentrum fungiert die Akademie, als nördliche die Kobe Grenze, als westliche die Sachiwa Grenze, als östliche die erste Straße des Sonato Viertels.
(2) Familien Ranghöherer Ninja haben die Erlaubnis, das Shu Viertel als Zufluchtsort zu nutzen.
7. Regelung von Einwanderung und Einbürgerung
Art. 32 Die Einwanderung
(1) Die Einwanderung muss vor den Toren Kumogakures beantragt werden. Der wachhabende Ninja hat den Antrag in den Ninjasitz weiterzuleiten, wo dieser überprüft und angenommen oder abgelehnt wird.
(2) Zu dieser Entscheidung berechtigt sind der Raikage sowie Ratsmitglieder oder vom Raikage dazu bevollmächtigte Jounin.
(3) Während der Wartezeit genießt der Beantragende den vollen Schutz des Dorfes, der Eintritt bleibt jedoch untersagt.
(4) Wird der Antrag abgelehnt, so erlischt dieser Schutz unverzüglich.
Art. 33 Die Einbürgerung
Gemäß Art. 1 des Grundrechtes, ist jeder Einwanderer zugleich Einwohner. Eine Einbürgerung erfolgt automatisch
Art. 34 Asylrecht
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Ihnen ist der Eintritt in das Dorf noch vor der Beantragung ihres Asyls zu gewähren. (1.1) Das Asylrecht verfällt mit sofortiger Wirkung bei Einreisenden in Kumogakure, wenn in irgendeiner Weise das Dorf Kumogakure oder dessen Bewohner Schaden zugefügt wird.
(2) Im Gegensatz zur Einwohnerschaft ist das Asyl zeitlich begrenzt. Es endet spätestens mit der Beendigung der Verfolgung. Sonderregelungen für den Einzelfall entscheidet der Raikage oder der Hohe Rat.
(3) Wird der Asylantrag angenommen, so erhalten die Bewerber vorübergehend eine Einwohnerschaft und übernehmen fast sämtliche Rechte und Pflichten (Ausnahmen s.u.).
(4) Die Ausbildung zum Ninja kann beantragt werden. Über die Annahme entscheidet allein der Raikage.
Bündnisse
Kumogakure pflegt mit Kirigakure und Takigakure eine friedliche Partnerschaft und fördert dieses Bündnis aktiv mit Missionen, Aufenthaltsgenehmigungen und Reisen. Jeder Einwohner Kumogakures ist dazu angehalten diesem Bündnis seinen Respekt zu zollen und die Bündnispartner freundlich zu begegnen.
Bündnisfestung Kirigakure/Kumogakure/Takigakure
- Ninja-Bereich
- Nummer 5-7: Ninja-Unterkünfte für Kumogakure (5), Kirigakure (6) und Takigakure (7) - Jedes Gebäude bietet bis zu 400 Ninja Platz und besitzt Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss. Die Unterkünfte bestehen großteils aus Gruppenzimmern für bis zu 4 Personen (also eine Unterkunft für ein Team). Es gibt einige wenige Einzelzimmer und Doppelzimmer.
- Nummer 8: Küche und Speisebereich
- Nummer 9: Trainingsgelände: Beherbergt Trainingsgerätschaften und Bereiche für Übungskämpfe. Für ausschweifenderes Training werden Ninja jedoch gebeten nicht den Trainingsplatz zu nutzen.
- Ziviler Bereich:
- Nummer 10: Werkstätten und Lager - Hier arbeiten einige Teile der zivilen Bevölkerung der Burg, um Material für Ninja herzustellen oder die Versorgung, Reparaturen und sonstige Organisation in der Burg aufrecht zu erhalten.
- Nummer 11: Siedling der zivilen Bevölkerung.
- Wachtürme:
- a-h
Frage-Sektion
Frage-Sektion | ||||
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