Politik Sunas: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 2.5 Die Strafmaße werden genauer in §14 geregelt. Sollten neue Strafen dort
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===§ 3 Bedingungslose Dorftreue aller Ninja und Akademisten===
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==[[Diplomatie]]==
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Version vom 21. November 2015, 14:14 Uhr

Regierung

Das Windreich wird von einem Feudalherren regiert, welcher mittels seiner 4 Magistrate für die Stabilität des Landes Kaze no Kuni zuständig ist. Beratend steht der Kazekage ihm zur Seite, der mit Hilfe seines Dorfes die Stärke und den Schutz sicher stellt.
Die Familie des Daimyos wird durch die Drachen Sunas, eine Spezialeinheit des Kazekage, geschützt. Sie stehen alle samt im Bingo Book.
Die 4 Magistrate leben in einer der großen Städte von Kaze no Kuni Al Lagunes, Monte Zuka, Al Shiira und Kayto. Von dort aus leiten sie im Namen des Daimyos die Geschicke des Landes. Das Umland wird durch die Nomaden verwaltet bzw. durch den ältesten der Familie, da dort eine zentrale Gewalt nicht effektiv wäre.
Der Dörferrat ist zuständig für die Auswahl und die Genehmigung der neuen Chuunin, Jounin und Kage für das Dorf.
Der Kazekage wird vom Ältestenrat ernannt, wobei der Daimyo ein Vetorecht inne hat.
Der Rat von Sunagakure ist dem Kazekage unterstellt und dient als deren Berater.

Momentane Mitglieder des Rates sind:

  • Baki Nomatzku: Baki ist 92 Jahre alt und kann kaum noch laufen er wird immer von seine Puppe überall hingebracht. Er ist Puppenspieler und bewegt sich mit dessen Fähigkeiten. Er bestimmt im Dorf über die Vergabe und Einstufung der Missionen.


  • Mushu Takahara (Tante Mushu genannt): Sie ist die Dorfälteste mit 75 Jahren und wird leitet die Akademie Sunagakures. Trotz ihres Alters ist sie noch gut unterwegs und hält vereinzelt noch selber Unterrichtsstunden.


  • Oshagaki Katsu: Ist ein Stratege wie keine anderer. Er kann sehr gut kombinieren und hat sehr hohe Fähigkeiten in der Analyse. In Friedenszeiten ist seine Aufgabe die Abwicklung der Bürokratie, in Kriegszeiten befehligt er die Hauptstreitkraft Sunagakures.


  • alle Captains der Einheiten



Vetorecht: Kazekage

Militärisches Gesetzbuch Sunagakures

§ 1 Grundsätze des Militärischen Gesetzbuches Sunagakures

§ 1.1 Innerhalb der Grenzen des Ninjadorfes Sunagakures besitzt dieses Gesetzbuch absolute und einzige Autorität. Zivilisten und Ninja aller Länder haben sich, sofern nicht anders aufgeführt, gleichermaßen an alle Gesetze innerhalb der Grenzen des Dorfes zu halten.
§ 1.2 Die hier niedergeschriebenen Gesetzesschriften Sunagakures werden im Folgenden mit MGS abgekürzt.
§ 1.3 Weitere Gesetzesschriften besitzen insofern Gültigkeit, als dass sie nach Anwendung der MGS ohne ihr zu widersprechen Richtbarkeitsanspruch durch Auslieferung an ihre entspringenden Geltungszonen haben.
§ 1.4 Ein Jeder, Akademist oder Ninja ist grundsätzlich den Pflichten eines Ninja unterworfen, nämlich zum ersten das Dorf vor Feinden zu schützen, zweitens das Werkzeug des Dorfes zu sein, drittens Missionen für das Dorf duchzuführen und viertens das Dorf zu jeder Zeit, im Sinne der Landesführung und der Gesetze, zu repräsentieren.
§ 1.5 In Einzelfällen kann eine Schuldunfähigkeit nach eingehender medizinischer Untersuchung des Beschuldigten entschieden werden, was bis auf weiteres zu einem Sanatoriumsaufenthalt führt.

§ 2 Einteilung und Höhe der Strafmaße

§ 2.1 Jeder Absatz dieses Gesetzbuches beschreibt eine eigene Straftat, die eine eigene Bestrafung hat, welche meistens je nach Schwere in die Grade einer leichten, einer mittleren oder einer schweren Bestrafung mit festen Strafmaßen eingeteilt werden kann.
§ 2.2 Fallen mehrere Straftaten an so werden sie addiert und können auch bei Nichtbeachtung nicht verjähren.
§ 2.3 Die Strafen werden in Geld-, Freiheitsstrafen, Suspendierung, Degradierung, Strafmissionen und Hinrichtung unterteilt
§ 2.4 Sollte ein Ninja mit einer Straftat drohen, planen oder wissentlich eine Straftat nicht verhindern so wird dies von Sunagakure geahndet.
§ 2.5 Die Strafmaße werden genauer in §14 geregelt. Sollten neue Strafen dort auftauchen so gelten sie trotzdem und haben ihre Gültigkeit.

§ 14 Strafenkatalog

§ 3 Bedingungslose Dorftreue aller Ninja und Akademisten

§ 3.1 Mit dem Eintritt in die Akademie Sunagakures wird man offiziell Teil des militärischen Apparates von Sunagakure und ist damit dem Amt des Kazekage bis auf den Tod verpflichtet.
§ 3.2 Weiterhin ist man dem Dorf und den politischen Interessen des Dorfes vor allen anderen verpflichtet.
§ 3.3 Ein Akademist kann nur in gesondert zu regelnden, gut begründeteten Ausnahmefällen, welche von einem zuständigen Gericht individuell entschieden werden, von seinem Status als Anwärter enthoben werden. Die weiteren Konsequenzen dieses Ausschlusses können unter die gleiche Richtbarkeit wie die anderen Gesetze dieses Paragraphen fallen, bedürfen aber keiner zwingenden Bestrafung.
§ 3.4 Jegliche dorfinternen Informationen sind als geheim zu behandeln. Unberechtigte Informationsweitergabe gilt als Verrat am Dorf.
§ 3.5 Das Betragen eines jeden Mitglieds des militärischen Apparates Sunagakure ist zu jeder Zeit eine direkte Repräsentation des Dorfes.
§ 3.6 Das Verlassen des Dorfes ist für Akademisten und Genin strikt untersagt, außer es wurde eine besondere Erlaubnis erteilt.

§ 4 Verpflichtungen gegenüber Verbündeten

§ 4.1 Jeder Ninja, der mit Bündnispartnern Umgang hat, hat ihre Interessen, nach denen von Suna, zu fördern und zu wahren. Das beinhaltet ebenso die Dorfinformationen die uns anvertraut werden oder andere Geheime Informationen.
§ 4.2 Die Interessen des Landes Kaze no Kuni und weiterhin daneben die Interessen der Länder Hino no Kuni und Kusa no Kuni sind weiterhin zu berücksichtigen
§ 4.3 Die Interessen des Daimyo von Kaze no Kuni sind direkt danach als die Interessen Sunagakures zu wahren.

§ 5 Rechte von Minderjährigen

§ 5.1 Zivilisten und Akademisten, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, gelten grundsätzlich als minderjährig. Genin die das 18. lebensjahr und Chuunin die das 16. Lebensjahr nicht überschritten haben gelten auch als minderjährig.
§ 5.2 Minderjährigen ist der Konsum von Alkohol in jeglicher Form strikt untersagt.
§ 5.3 Minderjährigen ist der Konsum von Tabakwaren in jeglicher Form strikt untersagt.
§ 5.4 Minderjährigen ist das öffentliche Mitführen von Waffen, außer sind im Range eines Genin oder höher, untersagt.

§ 6 Pietät

§ 6.1 Wird nach einmaliger Aufforderung, den Kontakt mit einer anderen Person zu unterbrechen, dieser Aufforderung von der anderen Person nicht nachgegangen, so fällt dies unter Belästigung und verstößt gegen die Regeln zum Schutz der öffentlichen Ordnung.
§ 6.2 Die Entblößung des Oberkörpers oder des Beckens bis hin zu den oberen Oberschenkeln ist nicht gestattet.
§ 6.3 Eklats und öffentliches Aufsehen sonstiger negativer Art sind aus der Öffentlichkeit in den privaten Raum zu verschieben oder ganz zu vermeiden.
§ 6.4 Der Konsum von Drogen ist im öffentlichen Raum strikt untersagt, genau wie das Aufhalten im öffentlichen Raum unter dem Einfluss selbiger. Alkoholund Tabakwaren sind hiervon ausgenommen.

§ 7 Schutz von Privateigentum

§ 7.1 Jeder öffentliche Ort ist ein potentieller Ort des fairen Handels. Jegliches Abweichen in Form von Betrug, Unterschlagung oder anderen Delikten wird nicht toleriert.
§ 7.2 Diebstahl ist absolut nicht gestattet.
§ 7.3 Der persönliche, als rechtliches Eigentum geltender, Wohnbereich eines jeden Einwohners Sunagakure ist nicht ohne dessen Erlaubnis zu betreten.
§ 7.4 Innerhalb dieses persönlichen Bereiches ist sich an die Regeln des Eigentümers zu halten oder den Bereich umgehend zu verlassen, sofern sie mit dem Sunagesetzbuch vereinbar sind.
§ 7.5 Die Beschädigung fremden Besitzes ist untersagt.

§ 8 Schutz der Person

§ 8.1 Jede Person, die sich im Dorf aufhält, kann frei und selbst über den Kontakt zu anderen sowie über ihre Bewegungen entscheiden, ist also weder zu belästigen noch zu bedrängen.
§ 8.2 Es ist einem jeden Zivilisten strikt untersagt jedwede Waffen mit sich zu führen oder Ninjatechniken einzusetzen, und zwar unter allen Umständen.
§ 8.3 Körperverletzung ist nicht gestattet.

§ 9 Schwere Straftaten

§ 9.1 Die Folter eines Menschen ohne entsprechende Anweisungen eines Jounin, Ratsmitglieds oder des Kazekage ist strengstens verboten.
§ 9.2 Das nicht vorsätzliche Töten eines Menschen im Affekt gilt als Totschlag.
§ 9.3 Das vorsätzliche Töten eines Menschen gilt als Mord.
§ 9.4 Verrat, Angriffe auf öffentliche Institutionen, schwerer Missbrauch von Amtsrechten oder Verbreitung von Falschaussagen über das Dorf werden äquivalent bestraft.

§ 10 Autoritätsstruktur

§ 10.1 Es ist in jedem Fall die strikte Ordnung der Befehlskette zwischen den Einwohner Sunagakures einzuhalten, in absteigender Reihenfolge der Befehlsgewalt sind dies: Der Kazekage, Der Rat, Der Daimyo, Mitglieder der 7 Drachen.
§ 10.2 Weiterhin sind Mitglieder des sunaischen Ninjaapparetes ab dem Rang Genin dorffremden innerhalb des Dorfes immer übergeordnet.
§ 10.3 Im weiteren gilt die Autorität der Ränge: Jounin, Chuunin, Genin, Akademist
§ 10.4 Händler, die zu Sunas wirtschaftlichem Erfolg beitragen, sind einfachen Zivilisten übergestellt.
§ 10.5 Es ist jedem Höherrangigen der gebührende Respekt zu zollen.
§ 10.6 Befehlsverweigerung ist nur im Interesse des Kazekage oder des Dorfes erlaubt und muss sehr gut begründbar sein.
§ 10.7 Ein Missbrauch der Rechte eines Amtes oder Ranges, beispielsweise die Nutzung von Medikamenten als Medic für nichtmedizinische Zwecke oder die Ausübung der Rechte als Mitglied der Polizeieinheit zum Klären persönlicher Streitigkeiten steht unter Strafe.

§ 11 Allgemeine Einschränkungen

§ 11.1 Es gelten folgende Jutsu und Künste unter allen Bewohnern des Dorfes als verboten und sind somit auch nicht erlernbar, sofern keine exklusive Ausnahmeerlaubnis des Rates oder des Kazekage vorliegt: Asa Kujaku, Kagerou, Kirin, Kuchiyose no Jutsu Edo Tensei, Tensei No Jutsu, Ukojizai no Jutsu, Kanryo Yume no Sekai Jutsu, Yume no Sekai Jutsu, Cursed Seal, Fuuin Jutsu Gogyo Fuuin, Fuuin Jutsu Gogyo Kaiin, Fuuin Jutsu Shiki Fuujin, Hiraishin no Jutsu, Souzou Saisei, Keimon, Kyoumon, Shimon, Sojasosai no Jutsu, Shikon no Jutsu, Shoten no Jutsu.
§ 11.2 Alle selbst entwickelten Techniken, welche mit dem A- oder S-Rang gleich zu setzen sind, oder diesen Rängen nahe kommen, bedürfen vor ihrer Entwicklung einer Prüfung der Dorfführung in Form des Kazekage oder des Rates.
§ 11.3 Akademisten dürfen niemals eine Ninjafertigkeit anwenden, sofern dies nicht im Kontext eines Trainings von einem Chuunin oder höher überwacht wird.
§ 11.4 Akademisten ist es streng untersagt, Waffen zu gebrauchen. Eine Ausnahme bildet der Gebrauch unter Aufsicht eines Chuunin oder höher.
§ 11.5 Akademisten dürfen in der Öffentlichkeit keine Waffen bei sich führen, der Besitz steht allerdings nicht unter Strafe. Anderen Zivilisten ist der Waffenbesitz grundsätzlich untersagt.
§ 11.6 Das Dorf darf erst ab dem Chuunin Rang eigenständig verlassen werden, außer es wird eine Erlaubnis erteilt.
§ 11.7 Der öffentliche Einsatz von Jutsu und Künsten ist für jeden Rang gesondert geregelt. Für Genin gilt: Erlaubt bis D-Rang-Niveau, für Chuunin gilt: Erlaubt bis C-Rang-Niveau, für Jounin gilt: Erlaubt bis B-Rang-Niveau. Diese Regel kann in gesonderten Einzelfällen, beispielsweise um den Schutz des Dorfes zu gewährleisten, außer Kraft gesetzt werden.
§ 11.8 Es muss zu jeder Zeit eine wahre Angabe über den eigenen Rang und die Zugehörigkeit zu Einheiten gegenüber Ninja aus Sunagakure mindestens gleichen Ranges gemacht werden. Eine Ausnahme gilt bei den Chisei, welche zum eigenen Schutz ihre Mitgliedschaft in der Einheit verschweigen können.

§ 12 Gesonderte Erlaubnisse für Mitglieder von Einheiten

§ 12.1 Mitglieder der Chisei können schon ab dem Rang Genin für gesonderte Einzelmissionen eine Erlaubnis zum alleinigen Verlassen des Dorfes erhalten.
§ 12.2 Für Mitglieder der Kenkyu bumon gelten vereinfachte Bedingungen zum Erlernen von verbotenen Künsten, sofern diese mit ihrer Forschung zusammenhängen.
§ 12.3 Mitglieder der Iyasu dürfen nach besten Wissen und Gewissen ihre Heilkünste im Sinne ihrer Einheit einsetzen, sowie weiterhin Medikamente, Gifte oder Drogen im medizinischen Sinne erlauben und einsetzen, sofern es nachweisbare medizinische Notwendigkeit besitzt.
§ 12.4 Tatakai dürfen zur Wahrung der inneren Ordnung auch Künste, welche eine Niveaustufe über der ihres Ranges stehen, zum Einsatz bringen.
§ 12.5 Die 7 Drachen sind von jeglichen Einschränkungen entbunden und unterstehen nur dem direkten Befehl des Kazekage.

§ 13 Die Notstandsregelung

§ 13.1 Der Kazekage hat im Fall eines Angriffes oder einer unausweichlichen Naturkatastrophe das Recht den Notstand auszurufen. Genin haben in diesem Fall für die Evakuierung der Zivilbevölkerung zu sorgen und alle etwaig wichtigen Akten in Sicherheit zu bringen.
§ 13.2 Damit tritt das Verteidigungsprotokoll in Kraft was den Schutz der Bevölkerung und die Abwehr feindlicher Ninjas beinhaltet. Zusätzlich werden Boten entsandt die in Konohagakure und Kusagakure um Hilfe ersuchen. In diesem Fall werden sämtliche zivilen Personen evakuiert und über die Tunnel ins sichere geführt.
§ 13.3 Jeder Jounin und Chuunin darf anhand seines eigenen Gefahrenpotentials Befehle und Missionen aussprechen ohne die Überprüfung des Rates.
§ 13.4 Der Kazekage hat als einzige Weisungsperson das Recht das Dorf aufzugeben und einen neuen sicheren Ort zu suchen. Damit treten folgende Protokolle in Kraft: Das Evakuierungsprotokoll, das Verteidigungsprotokoll und das Protokoll der gezielten Sprengung. Zusätzlich werden sämtliche Schriftrollen gesichert oder unwiderruflich zerstört, genau wie die Leichen des Dorfes.

§ 14 Strafenkatalog

Diplomatie

Hier ist die diplomatische Haltung von Sunagakure näher aufgeführt. Insbesondere die Haltung gegenüber den anderen Ninjadörfern mitsamt Erläuterungen, sowie der Hinweis auf das Konoha-Suna-Kusa Bündnis und deren gemeinsamer Stützpunkt in Tanigakure.

Beziehung zu den Ninjadörfern

Land Verhältnis Handelsbeziehung Militärische Beziehung Forschungsbeziehung Waffenstillstand

Konohagakure

Verbündet

Handel von Dorf-Eigenentwicklungen
Handel von Rohstoffen
Handel von sonstiger Ware

Stellen von Militär
Gemeinsame Missionen
Ausbildung von Militär
Stationierung von Militär im jeweils anderen Dorf
gemeinsame Ergründung/Erbauung neuer Stützpunkte
Freie Ein-/Ausreise(Außer Akademisten)
Auslieferungsabkommen

Gemeinsame Jutsuforschung
Gemeinsame Itemforschung
Gemeinsache Erforschung sonstiger Dinge

x

Kusagakure

Verbündet

Handel von Dorf-Eigenentwicklungen
Handel von Rohstoffen
Handel von sonstiger Ware

Stellen von Militär
Gemeinsame Missionen
Ausbildung von Militär
Stationierung von Militär im jeweils anderen Dorf
gemeinsame Ergründung/Erbauung neuer Stützpunkte
Freie Ein-/Ausreise(Außer Akademisten)
Auslieferungsabkommen

Gemeinsame Jutsuforschung
Gemeinsame Itemforschung
Gemeinsache Erforschung sonstiger Dinge

x
Kumogakure Neutral - - - x
Kiri Neutral - - - x
Iwa Neutral - - - x
Amegakure Neutral - - - x
Otogakure Neutral - - - x
Takigakure Neutral - - - x

Frage-Sektion

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