Politik Kumos: Unterschied zwischen den Versionen

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==Gesetze==
1. Grundrecht


'''Art. 1'''
==Gesetzbuch==


(1) Als "Bewohner Kumogakures" wird all jener bezeichnet, der in der Einwohnerliste des Raikages aufzufinden ist. Aufgenommen zu werden ist ausschließlich durch Geburt in dieser Gemeinschaft oder durch eine Sondergenehmigung des Raikage möglich.
'''Teil 1 - Allgemeinrecht'''


(2)Die Einwohnerschaft kann jederzeit entzogen werden.
§ 1. Gültigkeit <br>
(1) - Die Gesetzgebung ist für Einwohner gültig auf dem Hoheitsgebiet von Kumogakure und Kaminari no Kuni<br>
(2) - Shinobi sind an die Gesetzgebung Inner- und Außerhalb Kumogakures, sowie Kaminari no Kuni gebunden<br>


'''Art. 2'''
§ 2. Dorfzugehörigkeit und Einwohnerschaft<br>
(1) - Die Zugehörigkeit zum Dorf erlangt man durch Abstammung oder Geburt auf natürlichem Weg<br>
(2) - Die Einwohnerschaft kann von fremden Personen am Tor des Dorfes beantragt werden<br>
(3) - Bürger sind alle Personen die im Register des Raikage geführt werden<br>


Ein jeder Bewohner des Dorfes hat das Recht auf Atmung, Nahrung, Meinungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Arbeit. (1) Das Einschränken oder das vollständige Verwehren eines oder mehrerer dieser Rechte gilt als Straftat und wird entsprechend geahndet.
§ 3. Grundrechte <br>
(1) - Jeder Bürger hat das Recht auf Freiheit, freie Rede, Unversehrtheit des Lebens und Eigentums, sowie das Recht auf Schutz durch das Dorf.<br>
(2) - Alle Bürger sind vom Gesetz her gleich<br>
(3) - Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, Rasse, Religion oder Bluterbe diskriminiert  werden<br>
(4) - Jeder Bürger hat das Recht Arbeitsplatz, Wohnort und Ausbildung selbst zu bestimmen<br>
(5) - Die Freiheit, Unversehrtheit des Lebens und Eigentum darf durch hoheitliche Maßnahmen eingeschränkt werden.<br>


(2) Mord an einem Einwohner des Dorfes gilt als Verrat.
§ 4. Fremdenrecht <br>
(1) - Fremde sind jene Personen die keine Bürgerschaft besitzen<br>
(2) - Fremde dürfen sich nur eingeschränkt im Dorf bewegen<br>
(3) - Fremden ist ein Gästeausweis auszustellen jenen er bei sich zu tragen hat<br>
(4) - Fremde genießen während Ihrem Aufenthalt den Schutz des Dorfes<br>
(5) - Fremde sind an die Gesetze des Dorfes gebunden<br>


(3.1) Tiere welche direkt einem Einwohner unterstehen und nachweisbar dem Dorf einen wesentlichen Nutzen erbringen haben ebenso die oben genannten Rechte wie der Einwohner selbst.
§ 5. Verbannung <br>
(1) - Verbannt werden können jene Bürger die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden<br>
(2) - Verbannte verlieren sämtliche Grundrechte und werden als Vogelfrei erklärt. <br>


(3.2) Verliert der Einwohner seine Einwohnerschaft, verliert das Tier ebenfalls sämtliche Rechte.
'''Teil 2 - Strafrecht'''


'''Art. 3'''
'''''2.1 - Definition''<br>'''
§ 6. Anwendung und Gültigkeit<br>
(1) - Das Strafgesetz ist auf jede Person innerhalb Kumogakures anzuwenden<br>
(2) - Das Gesetz kann auf jeden Shinobi im Außendienst angewendet werden<br>
(3) - Die Beobachtung einer Straftat unterliegt grundsätzlich einer Meldungspflicht<br>
(4) - Die Meldepflicht ist bei Antragsdelikte auszusetzen, der Geschädigte hat hier Anzeige zu erstatten<br>


Jeder Einwohner ab der Vollendung des 18. Lebensjahres gilt als volljährig.
§ 7. Vollstreckung <br>
(1) - Das Strafgesetz wird durch die Anzen als Sicherheitspolizei  und dem Gerichtshof vollstreckt.<br>
(2) - Flucht vor der Vollstreckung ist strafbar.<br>
(3) - Der Versuch ist strafbar. <br>
(4) - Hoheitliche Maßnahmen dürfen Grundrechte einschränken.<br>
(5) - Hoheitliche Maßnahmen können, Ordnungshaft, Geldbußen, körperliche Strafen ( z.B. Prügelstrafen), Ehrenstrafen ( z.B. Pranger), Überwachung, Sozialarbeit oder Strafmissionen umfassen. <br>


(1) Minderjährige Einwohner benötigen einen volljährigen Einwohner als gesetzlichen Vertreter.
'''''2.2 - Verbrechen gegen das Eigentum''<br>


(2) Shinobi mit vollendeter Ausbildung (sprich ab dem Chuuninrang) gelten unabhängig ihres Alters als mündig. Sie haben dadurch die Rechte und Pflichten eines Volljährigen.
Ein Verbrechen gegen das Leben liegt vor wenn fremdes Eigentum, nicht im Besitz des Täters entwendet oder geschädigt wird. Verbrechen gegen das Eigentum können nur gegen Privatpersonen ausgeführt werden. <br>'''


(3) In Sonderfällen können auch Volljährige einen gesetzlichen Vertreter bekommen, der die Verantwortung für sie übernimmt.
§ 8. Diebstahl <br>
(1) - Diebstahl begeht wer das Eigentum eines Anderen entwendet<br>
(2) - Diebstahl ist ein Antragsdelikt<br>
(3) - Die schwere des Verbrechens variiert je nach gestohlenen Wert<br>
(4) - Der Versuch ist strafbar<br>


(4) Personen, die noch noch nicht das vollendete 18. Lebensjahr erreicht hat, gilt als halb strafmündig. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind voll strafmündig.
§ 9. Hausfriedensbruch<br>
(1) - Hausfriedensbruch begeht wer sich unbefugten Zugang zu einem privaten Grundstück oder Gebäude verschafft <br>
(2) - Ein Hausfriedensbruch mit Sachbeschädigung ist eine Straftat mittleren Grades<br>
(3) - Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt<br>


'''Art. 4'''
§ 10. Sachbeschädigung <br>
(1) - Sachbeschädigung begeht wer das Eigentum eines Anderen beschädigt<br>
(2) - Der Schadenswert bestimmt die Schwere.<br>
(3) - Ist ein Antragsdelikt<br>


(1) Ein jeder der nicht als Bewohner des Dorfes zählt, verfügt nicht über den Schutz der Dorfführung.
'''''2.3 - Verbrechen gegen das Leben''<br>


(2) Ausnahmen sind Gäste und Auftraggeber, welche ihren "Gast-Pass" jederzeit bei sich zu tragen haben.
Ein Verbrechen gegen das Leben liegt vor wenn Grundrechte rechtswidrig eingeschränkt werden, eine Person leiblich geschädigt wird, oder einer Person die einer Anderen das Leben nimmt. Verbrechen gegen das Leben sind fast alle zur Meldung zu bringen.<br>'''


(3) Gäste ohne Pass werden sofort des Dorfes verwiesen und verlieren sämtlichen Schutz.
§ 11. Körperverletzung<br>
(1) - Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein rechtswidriger Angriff auf eine Person vorgenommen wurde<br>
(2) - Ist die Körperverletzung so schwer, das dauerhafte Schäden auftreten oder eine massive Gefahr für Leib und Leben besteht, oder eine Person ohne medizinische Hilfe sterben würde, gilt diese als schwere Körperverletzung.<br>
(3) - Schwere Körperverletzung ist anzeigepflichtig<br>


'''Art. 5'''
§ 12. Raub <br>
(1)- Wer sich durch Drohung oder eine Körperverletzung eines Anderen Eigentum bemächtigt<br>
(2) - Schwerer Raub liegt immer dann vor, wenn zusätzlich eine schwere Körperverletzung eintritt<br>
(3) - Raub ist anzeigepflichtig<br>


Es ist nicht gestattet Ninja höheren Ranges zu beleidigen oder anderweitig ihre Autorität anzuzweifeln. Akademisten stellen keinen Rang dar.
§ 13. Drohung<br>
(1) - Wer einer Person mit Verfolgung, Verstümmelung, Körperverletzung oder dem Tod droht<br>
(2) - Die Strafandrohung eines Vorgesetzen oder Bevollmächtigten ist keine Drohung<br>
(3) - Ist ein Antragsdelikt<br>


'''Art. 6'''
§ 14. Geiselnahme<br>
(1) - Eine Sichbemächtigung einer Person gegen Ihren Willen, ferner bedarf es einer Körperverletzung oder Drohung damit der Bestand der Geiselnahme als anerkannt gilt.<br>
(2) - Die Geiselnahme von Bürgern Kumogakures wird als Verrat  mittlerer Stufe gewertet.<br>
(3) - Ist anzeigepflichtig<br>


Im Falle des Verrates verfallen sämtliche Grundrechte.
§ 15. Nötigung<br>
(1) - Wer eine Person zu einer Tat oder Handlung nötigt, oder Sie zu einer Reaktion zwingt die durch gefährliches Handelns seitens des Täters.<br>
(2) - Nötigung ist ein Antragsdelikt<br>


'''Art. 7'''
§ 16. Mord <br>
(1) - Mord ist ein geplanter Angriff auf Leib und Leben <br>
(2) - Der Versuch ist strafbar und zählt allenfalls als schwere Körperverletzung<br>
(3) - Mord an einem Bürger ist ein Verbrechen gegen das Dorf und ist damit Verrat der mittleren Stufe<br>
(4) - Kein Mord begeht wer im hoheitlichen Auftrag gewählte Ziele im Rahmen einer Mission eliminiert<br>


Freizügigkeit ist in gewissem Maße als sittlich anstößig anzusehen und kann bestraft werden, wenn eine Zweitperson sich dadurch belästigt fühlt.
§ 17. Totschlag<br>
(1) - Wer fahrlässig das Verscheiden einer Person herbeiführt<br>
(2) - Jede Tötung ohne Vorsatz ist Totschlag<br>


'''Art. 8'''
'''''2.3 - Verbrechen gegen das Dorf''<br>


Kein Bewohner des Dorfes darf in Bezug auf seine Sexualität, sein Geschlecht, seine Gesinnung, sein Vermögen, seinen Besitz, seine Stärke oder sein Wissen diskriminiert und benachteiligt werden.
Alle Verbrechen gegen das Dorf sind ausnahmslos zur Meldung zu bringen. Alle Verbrechen die dem Dorf in Ehre, Ruf, Finanziell oder in sonstigen Angelegenheiten schaden sind als solche zu werten.<br>'''


'''Art. 9'''
§ 18. Fahnenflucht <br>
(1) - Fahnenflucht begeht jener Shinobi der sich seinen Pflichten abwendet und sich  länger als 7 Tage unerlaubt entfernt<br>
(2) - Fahnenflucht ist Hochverrat<br>


Die Ehre des Dorfes und seiner Vergangenheit ist unantastbar. Eine Verletzung dieser wird als Verrat behandelt.
§ 19. Geheimnisverrat <br>
(1) - Die Weitergabe von internen Informationen ist Hochverrat<br>
(2) - Bei einer Weitergabe die nicht böswillig getätigt wurde kann von Hochverrat abgesehen werden<br>
(3) - Als intern gelten alle Informationen über Truppen, Ausbildung, Einheitsstrukturen, Verteidigungsanlagen, Dorfaufbau, Namen der Kameraden und sonstigen Informationen auf die Zivilisten und Externe keinen Zugang haben.<br>


2. Familienrecht
§ 20. Verunglimpfung des Dorfs und seiner Symbole<br>
(1) - Wer ein hoheitliches Symbol schändet, entfernt oder zerstört<br>
(2) - Wer die Ehre oder Vergangenheit des Dorfes angreift<br>
(3) - Wer Denkmäler entweiht, beschädigt, zerstört oder schändet<br>
(4) - Wer den Raikage öffentlich beleidigt, begeht Verrat der mittleren Stufe<br>


'''Art. 10'''
§ 21. Vandalismus <br>
(1) - Vandalismus ist die Beschädigung öffentlichen Eigentums<br>


(1) Die Eheschließung ist ab 18 Jahren möglich. Ab 16 Jahren sind Verlobungen standesgemäß erlaubt.
§ 22. Falschaussage<br>
(1) - Wer eine unwahre Aussage vor Gericht oder polizeilichen Erhebung tätigt um Ermittlungen und Verhandlungen gänzlich zu behindern oder zu erschweren.<br>


(2) Minderjährige benötigen für eine offizielle Verlobung die Zustimmung des Vormundes (Eltern oder überstehende Verwandte).
'''Teil 3 - Militärrecht'''<br>


(3) Shinobi (ab Chuuninrang) benötigen unabhängig ihres Alters keinen Vormund und können sich ab dem 12. Lebensjahr verloben und ab dem 14. heiraten.
§ 23. Unerlaubtes Entfernen von den Truppen<br>
(1) - Shinobi die sich rechtswidrig von der Truppe entfernen und nicht länger als 7 Tage verschwunden bleiben<br>
(2) - Ist der Status eines Shinobi ungeklärt gilt er als vermisst <br>


'''Art. 11'''
§ 24. Befehlsverweigerung<br>
(1) - Verweigerung begeht jener Shinobi der einen Befehl nicht ausführt<br>
(2) - Das Hinterfragen gilt nicht als Verweigerung<br>
(3) - Rechtswidrige Befehle dürfen verweigert werden sind aber jedoch zu melden.<br>


Die bürokratischen Gebühren der Hochzeit eines Chuunin oder Jounin wird von der Dorfführung übernommen.
§ 25. Respektlosigkeit<br>
(1) - Jener Shinobi der sich frech, beleidigend oder in sonstiger Form ausfallend gegenüber einem Vorgesetzen verhält<br>
(2) - Ein Shinobi hat sich außerhalb des Dorfes immer als Repräsentant des Dorfes höflich und zuvorkommend zu benehmen<br>


'''Art. 12'''


(1) Eheschließungen müssen beim Raikage oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter beantragt und genehmigt werden.
§ 26. Kameradenbergung<br>
(1) - Ein gefallener Kamerad muss geborgen werden<br>
(2) - Ist dies nicht möglich muss der Körper des Kameraden gänzlich vernichtet werden<br>
(3) - Sofern die eigene Sicherheit nicht massiv gefährdet ist<br>


(2) Die Eheschließung vollführt nur der Raikage oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter.
§ 27.  Definition Shinobi<br>
(1) - Ein Shinobi ist jene Person mit abgeschlossener Ausbildung und Aufnahme in den Rang eines Geninv
(2) - Ab dem Rang Genin unterliegen alle Shinobi dem Militärrecht<br>
(3) - Akademisten gelten als Zivilisten <br>


'''Art. 13'''
§ 28. Eintritt und Austritt<br>
(1) - Der Eintritt in die Streitkräfte erfolgt auf Basis der Freiwilligkeit <br>
(2) - Austritt ist ab dem Rang Genin nur noch mit Antrag möglich, jener Antrag muss eine gute Begründung aufführen<br>


Im Falle einer Schwangerschaft werden Kunoichi für ein Jahr von ihren Pflichten entbunden.
§ 29. Ranggefüge und Weisungsbefugnis<br>
(1) - Genin, Chuunin, S-Jounin und Jounin sind die namentlichen Dienstgrade<br>
(2) - Grundsätzlich gilt, jeder höhere Dienstgrad hat die Weisungsbefungnis auf niedere Dienstgräde<br>
(3) - Vorgesetze aufgrund Funktion sind jene Shinobi die entweder als Spezialisten in einem Fachgebiet geführt werden, Wachaufgaben besitzen oder in sonstige Funktionen ernannt wurden. Diese Weisungsbefugnis gilt nur im Aufgabengebiet (z.B. ein S-Jounin der Oberarzt ist, ist einem Jounin der nur Arzt ist vorgesetzt im Fachgebiet)<br>


(1) Sofern es möglich ist, hat die Kunoichi dennoch das Recht, weiterhin ihren Pflichten in einem angemessenen Rahmen nachzukommen.
§ 30. Körperliche Eignung <br>
(1) - Ein Shinobi muss dazu in der Lage sein die für seinen Rang entsprechende Leistung und Niveau leisten zu können<br>
(2) - Ein Shinobi der keine Leistung für das Dorf erbringen will oder kann ist entweder zu degradieren oder gänzlich zu entlassen.<br>


(2) Dies ist nur so weit gestattet, wie es der Schwangerschaft und dem Kind nicht schadet.
§ 31. Verantwortung und Pflichten<br>
(1) - Jeder Shinobi übernimmt Pflichten und Verantwortung beim Eintritt in die Streifkräfte, es wird erwartet das mit diesen sachgemäß umgegangen wird. <br>
(2) - Der Shinobi hat die Pflicht Kumogakure bis zum Tod zu verteidigen und die Einwohner vor jeglicher Gefahr zu schützen <br>


'''Art. 14'''
§ 32. Mission und Aufträge<br>
(1) - Wird eine Mission angeordnet erhält der Shinobi seinen Marschbefehl mündlich oder schriftlich, dieser Befehl kann nicht verweigert werden<br>
(2) - Eine Mission oder Auftrag enthält ein Ziel, wie dieses Ziel erreicht wird liegt im Ermessen des Teamleiters<br>
(3) - Ein Ziel muss verhältnismäßig erreicht werden, ein Teamleiter der maßgeblich durch Verschwendung oder sinnlose Befehle die Ressourcen des Dorfes schwächt ist zu degradieren.<br>
(4) - Jedes Mitglied des Teams muss im Zuge der Mission dem Teamleiter gehorsam entgegenbringen, es wird Leistung von allen Teilnehmern erwartet.<br>


Die Adoption von Waisen ist ab einem Alter von 18 Jahren legalisiert.


(1) Jede Adoption muss vom Raikage oder einem bevollmächtigten Vertreter genehmigt werden.
§ 33. Disziplin und Gehorsam<br>
(1) - Es wird Disziplin und Ordnung im Dienst verlangt<br>
(2) - Gehorsamkeit ist nicht nur ein Gebot sondern eine Pflicht<br>
(3) - Ungehorsamkeit ist Befehlsverweigerung, und/oder als unagemessenes Verhalten zu werten je nach schwere und Auswirkung<br>


(2) Durch Adoption wird man zum Einwohner des Dorfes, selbst wenn man bis dahin nicht in der Einwohnerliste aufgeführt wurde.
§ 34. Training und Trainingsgelände<br>
(1) - Betreten des Trainingsgelände findet auf eigene Gefahr statt<br>
(2) - Verletzungen die während eines Trainings entstehen werden nicht durch das Strafgesetz erfasst, wenn diese nicht vorsätzlich zugefügt wurden<br>
(3) - Ein Trainingskampf zwischen Akademisten oder Genin muss beaufsichtigt werden durch einen Chuunin oder höher<br>


(3) Für Shinobi mit vollendeter Ausbildung ist die Adoption bereits ab dem 14. Lebensjahr erlaubt.
'''Teil 4 - Familienrecht, Jugendschutz, Waffengesetz und Rauschmittelgesetz'''<br>


(4) Personen von denen bereits mehrere Straftaten bekannt sind oder an deren Loyalität gewzeifelt wird dürfen keine Kinder adoptieren.
§ 35. Volljährigkeit <br>
(1) - Ein Kind gilt mit 16 als teilmündig <br>
(2) - Die Volljährigkeit tritt mit 18 in Kraft <br>
(3) - Volljährige Personen sind mündig, sofern Sie aus besonderen Umständen dazu nicht in der Lage sind, in diesem Fall ist ein Sachverwalter zu bestellen<br>
(4) - Mit dem Erlangen des Dienstgrades Chuunin tritt die Volljährigkeit automatisch in Kraft unabhängig des Alters<br>
(5) - Ab dem Rang Genin ist man jedoch voll schuldfähig unabhängig des Alters<br>
(6) - In besonderen Fällen kann ein Minderjähriger als mündig erklärt werden <br>


'''Art. 15'''
§ 36. Jugendschutz<br>
(1) - Personen unter 18 dürfen Tabak und Alkohol nicht erwerben oder konsumieren <br>
(2) - Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße bestraft<br>
(3) - Kinder dürfen Nachtclubs, Rotlichtgewerbe oder einschlägige Lokale nicht betreten <br>
(4) - Spielhallen dürfen nur mit Aufsicht eines Erwachsenen betreten werden<br>
(5) - Unmündige Einwohner werden im Falle eines Gerichtsverfahren von einem  volljährigen Einwohner vor Gericht vertreten, welcher auch die Verantwortung für diesen übernimmt<br>


(1) Eine Scheidung erfolgt durch Tod eines Ehepartners oder durch einen Gerichtsbeschluss der Kategorie I, der von einer höheren Instanz bestätigt wurde.
§ 37. Eheschließung<br>
(1) - Eine Ehe schließen darf jeder volljährige Person oder Personen die als volljährig gelten.<br>
(2) - Gleichgeschlechtliche Ehen sind zulässig<br>
(3) - Die Eheschließung muss im Hauptsitz beantragt werden<br>
(4) - Die Ehe wird geschlossen bis zum Widerruf oder Verscheiden eines Ehepartners<br>


(2) Nach einer Frist von einem Jahr ist eine weitere Heirat genehmigt. Ausnahme-Erbetungen werden bei Raikage vorgelegt.
§ 38. Waffen<br>
(1) - Das Führen einer Waffe bedarf keiner speziellen Genehmigung<br>
(2) - Eine Waffe darf von Zivilisten ab 16 Jahren geführt werden<br>
(3) - Das Führen ist auf öffentlichen Versammlungen ausgeschlossen<br>
(4) - Shinobi unterliegen als Soldaten nicht diesem Gesetz und dürfen Waffen nach belieben führen<br>


3. Arbeitsrecht
§ 39. Rauschmittel<br>
(1) - Drogen sind, sofern nicht medizinisch notwendig oder keine Auswirkungen auf die Leistung des Shinobi haben verboten<br>
(2) - Als Rauschmittel gelten alle Substanzen die starke Beeinträchtigungen vornehmen können oder kompletten Kontrollverlust verursachen können, ausgenommen Alkohol.<br>
(3) - Rauschmittel sofern medizinisch angeordnet müssen vor Zugriff von Dritten geschützt werden<br>
(4) - Eine Genehmigung zur Einnahme dieser Substanzen muss beantragt werden, es wird sichergestellt das der Shinobi keiner Zeit unter einer Leistungsminderung leidet.<br>


'''Art. 16'''
§ 40. Adoption <br>
(1) - Adoption ist gestattet sofern man volljährig ist und über die nötigen, geordneten Lebensumstände verfügt.<br>


Ein jeder Bewohner des Dorfes zwischen 6 und 20 Jahren hat das Recht, sich an der Ninja-Akademie einer Eignungsprüfung zu unterziehen und so den Weg eines Ninja einzuschlagen.
'''Teil 5 - Dorfführung und Gerichtsordnung'''<br>


'''Art. 17'''


"Ninja" darf sich all jener nennen, der die Akademie mit Erfolg abgeschlossen hat oder anderweitig in den Rang eines Genin aufgestiegen ist.
§ 41. Der Raikage und der Hohe Rat<br>
(1) - Der Raikage ist die höchste Instanz des Dorfes. Seinem Handeln darf nur der Hohe Rat mit einer einstimmigen Erklärung Einhalt gebieten (2/3 Mehrheit).
Der Hohe Rat besteht aus 9 Mitgliedern: Den acht Anführern der Einheiten (Ansatsu-Cho, Kogeki-Cho, Kensatsu-Cho, Sekko-Cho, Dokusatsu-Cho, Tokei-Cho, Shugo-Cho, Gaku-Cho) und einem erfahrenen Diplomaten. <br>


'''Art. 18'''
§ 42. Das Gericht<br>
(1) - Für Vergehen und Anfragen der Kategorie I (Alles, was den Menschen als Individuum betrifft) sind die 4 untersten Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungiert jeweils ein ausgewählter Chuunin, welcher alljährlich vom Hohen Rat ernannt wird. <br>
Für Vergehen und Anfragen der Kategorie II (Alles, was ganze Gruppen von Menschen betrifft) sind die 2 oberen Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungieren jeweils ein ausgewählter Jounin und zwei Chuunin, welche alle zwei Jahre vom Hohen Rat ernannt werden. <br>
Für Vergehen und Anfragen der Kategorie III (Alles, was Auswirkungen über die Dorfgrenzen hinaus hat, sowie Mord und Gesetzänderungen). Als Richter fungieren der Raikage und der Hohe Rat. <br>
Sollte ein Gericht mit der Rechtsprechung überfordert sein, tritt das nächst höhere Gericht in Kraft. <br>


Ein jeder Ninja hat das Recht eine ihm zugeteilte Mission zu hinterfragen. Das Ablehnen einer Mission kann jedoch als Verrat ausgelegt werden.
§ 43. Begnadigung <br>
(1) - Der Raikage hat das Recht, den Rechtspruch eines Gerichtes für ungültig zu erklären oder die Verhandlungen neu aufnehmen zu lassen. <br>


'''Art. 19'''
§ 44. Anzeigerecht<br>
(1) - Jeder mündige Einwohner hat das Recht, Anklage gegen andere zu erheben, sollte ihm ein Gesetzesverstoß auffallen.<br>
Sollte ein Gesetzesverstoß der Meldepflicht unterliegen muss dieser Pflicht nachgekommen werden<br>


Ein jeder Ninja hat das Recht auf völlige Entfaltung seines eigenen Potentials. Wird ihm dieses aus persönlichen oder ökonomischen, sowie nicht nachvollziehbaren Gründen vorenthalten, hat er das Recht, bei einem Gericht Beschwerde einzulegen.
'''Teil 6 - Bündnis'''<br>


'''Art. 20'''
§ 45. Respekt <br>
(1) - Dem Bündnis ist jederzeit Respekt und Anerkennung zu zollen.<br>


Häufiges Fehlverhalten und Ineffizienz von Ninja kann mit Degradierung oder Suspendierung bestraft werden. Das Maß der Strafe wird dabei vom direkten Vorgesetzten festgelegt.
§ 46. Duillierrecht <br>
 
Begeht eine Person eine Straftat gegen eine weitere Person und das Dorf hat keinen eigenes, oder nur geringes, Interesse an dem Straftatbestand, so kann die geschädigte Person den Täter zu einem öffentlichen Duell in der Arena auffordern, anstatt eine direkte Entschädigung zu erhalten. Der Täter übernimmt bei dem Kampf mögliche Behandlungskosten. Bei einem solchen Kampf ist das Dorf in Kenntnis zusetzen, ansonsten macht man sich strafbar (Meldepflicht). Außerdem darf keine starke Gefährdung für die zwei Personen entstehen, ansonsten kann der Straftatbestand der Körperverletzung oder Mord/Tötung bestehen. Eine leichte bis mittlere Körperverletzung gilt bei einem solchen Kampf jedoch als straffrei. Wenn das Dorf ein geringes Interesse besitzt, so greift das Gesetz der Begehung mehrerer Straftaten und beide Strafen werden durchgeführt (Duell und die des Dorfes).<br>
'''Art. 21'''
<br>
 
Solche Tatbestände mit dem Recht auf ein Duell sind hier gelistet:
Die vier Ninjaregeln sind zu verinnerlichen und können jederzeit, an jedem Ort nachgefragt werden. Inkorrekte Beantwortung dieser kann bestraft werden.
jegliche Respektlosigkeit
 
leichter Ungehorsam
'''Art. 22'''
leichte bis mittlere Körperverletzung
 
jeglicher Diebstahl/Raub
Die Weitergabe von Informationen, welche als Dorfintern anzusehen sind, an einen dritten, welcher dieser Gemeinschaft als nicht zugehörig gilt, wird als Verrat behandelt.
jeglicher Hausfriedensbruch
 
leichter Betrug
4. Rechtsprechung
 
'''Art. 23'''
 
Der Raikage ist die höchste Instanz des Dorfes. Seinem Handeln darf nur der Hohe Rat mit einer einstimmigen Erklärung Einhalt gebieten (2/3 Mehrheit).
 
'''Art. 24'''
 
Der Hohe Rat besteht aus 9 Mitgliedern: Den acht Anführern der Einheiten (Ansatsu-Cho, Kogeki-Cho, Kensatsu-Cho, Sekko-Cho, Dokusatsu-Cho, Tokei-Cho, Shugo-Cho, Gaku-Cho) und einem erfahrenen Diplomaten.
 
'''Art. 25'''
 
Vor dem Gericht werden je nach Rang, Alter und Straftat unterschiedliche Strafen verordnet.
 
(1) Für Vergehen und Anfragen der Kategorie I (Alles, was den Menschen als Individuum betrifft) sind die 4 untersten Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungiert jeweils ein ausgewählter Chuunin, welcher alljährlich vom Hohen Rat ernannt wird.
 
(2) Für Vergehen und Anfragen der Kategorie II (Alles, was ganze Gruppen von Menschen betrifft) sind die 2 oberen Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungieren jeweils ein ausgewählter Jounin und zwei Chuunin, welche alle zwei Jahre vom Hohen Rat ernannt werden.
 
(3) Für Vergehen und Anfragen der Kategorie III (Alles, was Auswirkungen über die Dorfgrenzen hinaus hat, sowie Mord und Gesetzänderungen). Als Richter fungieren der Raikage und der Hohe Rat.
 
(4) Sollte ein Gericht mit der Rechtsprechung überfordert sein, tritt das nächst höhere Gericht in Kraft.
 
'''Art. 26'''
 
Der Raikage hat das Recht, den Rechtspruch eines Gerichtes für ungültig zu erklären und die Verhandlungen neu aufnehmen zu lassen.
 
'''Art. 27'''
 
Jeder mündige Einwohner hat das Recht, Anklage gegen andere zu erheben, sollte ihm ein Gesetzesverstoß auffallen.
 
'''Art. 28'''
 
Unmündige Einwohner werden im Falle eines Gerichtsverfahren von einem volljährigen Einwohner vor Gericht vertreten, welcher auch die Verantworung für diesen übernimmt.
 
5. Rauschmittelgesetz
 
'''Art. 29'''
 
(1) Produkte, die die Rauschmittel Alkohol oder Nikotin enthalten, dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden.
 
(2) Der Verkauf solcher Produkte an Minderjährige wird mit Geld- und bei wiederholten Fällen auch mit Gefängnisstrafen geahndet.
 
'''Art. 30'''
 
Andere bewusstseinsverändernde Drogen sind verboten.
 
(1) Die verbotenen Drogen sind:
 
Cannabis, Heroin, Kokain, LSD, Amphetamine, Metamphetamine, etc.
 
(2) Spezielle Ausnahmeregelungen müssen von der [[Dorfoberhaupt|Dorfführung]] genehmigt werden und gelten nur für den jeweiligen Einzelfall.
 
(2.1) Drogen dürfen in Form von Medikamenten eingenommen werden, wenn es von einem Medicnin, der mindesten im Rang eines Tokei-Ka oder Dokusatsu-Ka ist, verschrieben wurden.
 
(2.2) Der Konsum von Rauschmitteln auf Missionen ist verboten, solange es nicht unmittelbar zum Erfolg der Mission beiträgt.
 
6. Verteidigungsfall
 
'''Art. 31'''
 
(1) Im Falle eines Angriffs haben sich all jene, die nicht den Rang eines Ninja tragen, im Dorfzentrum zu verschanzen. Als südliche Grenze des Zentrum fungiert die Akademie, als nördliche die Kobe Grenze, als westliche die Sachiwa Grenze, als östliche die erste Straße des Sonato Viertels.
 
(2) Familien Ranghöherer Ninja haben die Erlaubnis, das Shu Viertel als Zufluchtsort zu nutzen.


7. Regelung von Einwanderung und Einbürgerung
'''Art. 32 Die Einwanderung'''
(1) Die Einwanderung muss vor den Toren Kumogakures beantragt werden. Der wachhabende Ninja hat den Antrag in den Ninjasitz weiterzuleiten, wo dieser überprüft und angenommen oder abgelehnt wird.
(2) Zu dieser Entscheidung berechtigt sind der Raikage sowie Ratsmitglieder oder vom Raikage dazu bevollmächtigte Jounin.
(3) Während der Wartezeit genießt der Beantragende den vollen Schutz des Dorfes, der Eintritt bleibt jedoch untersagt.
(4) Wird der Antrag abgelehnt, so erlischt dieser Schutz unverzüglich.
'''Art. 33 Die Einbürgerung'''
Gemäß Art. 1 des Grundrechtes, ist jeder Einwanderer zugleich Einwohner. Eine Einbürgerung erfolgt automatisch
'''Art. 34 Asylrecht'''
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Ihnen ist der Eintritt in das Dorf noch vor der Beantragung ihres Asyls zu gewähren. (1.1) Das Asylrecht verfällt mit sofortiger Wirkung bei Einreisenden in Kumogakure, wenn in irgendeiner Weise das Dorf Kumogakure oder dessen Bewohner Schaden zugefügt wird.
(2) Im Gegensatz zur Einwohnerschaft ist das Asyl zeitlich begrenzt. Es endet spätestens mit der Beendigung der Verfolgung. Sonderregelungen für den Einzelfall entscheidet der Raikage oder der Hohe Rat.
(3) Wird der Asylantrag angenommen, so erhalten die Bewerber vorübergehend eine Einwohnerschaft und übernehmen fast sämtliche Rechte und Pflichten (Ausnahmen s.u.).
(4) Die Ausbildung zum Ninja kann beantragt werden. Über die Annahme entscheidet allein der Raikage.
8. Bündnisrecht
'''Art. 35 Duellierrecht''' (In Kooperation mit dem Bündnis entstanden)
''Begeht eine Person eine Straftat gegen eine weitere Person und das Dorf hat keinen eigenes, oder nur geringes, Interesse an dem Straftatbestand, so kann die geschädigte Person den Täter zu einem öffentlichen Duell in der Arena auffordern, anstatt eine direkte Entschädigung zu erhalten. Der Täter übernimmt bei dem Kampf mögliche Behandlungskosten.''
''Bei einem solchen Kampf ist das Dorf in Kenntnis zusetzen, ansonsten macht man sich strafbar (Meldepflicht). Außerdem darf keine starke Gefährdung für die zwei Personen entstehen, ansonsten kann der Straftatbestand der Körperverletzung oder Mord/Tötung bestehen. Eine leichte bis mittlere Körperverletzung gilt bei einem solchen Kampf jedoch als straffrei.''
''Wenn das Dorf ein geringes Interesse besitzt, so greift das Gesetz der Begehung mehrerer Straftaten und beide Strafen werden durchgeführt (Duell und die des Dorfes).''
Solche Tatbestände mit dem Recht auf ein Duell sind hier gelistet:
* jegliche Respektlosigkeit
* leichter Ungehorsam
* leichte bis mittlere Körperverletzung
* jeglicher Diebstahl/Raub
* jeglicher Hausfriedensbruch
* leichter Betrug


==[[Diplomatie]]==
==[[Diplomatie]]==

Version vom 9. April 2016, 12:10 Uhr

Gesetzbuch

Teil 1 - Allgemeinrecht

§ 1. Gültigkeit
(1) - Die Gesetzgebung ist für Einwohner gültig auf dem Hoheitsgebiet von Kumogakure und Kaminari no Kuni
(2) - Shinobi sind an die Gesetzgebung Inner- und Außerhalb Kumogakures, sowie Kaminari no Kuni gebunden

§ 2. Dorfzugehörigkeit und Einwohnerschaft
(1) - Die Zugehörigkeit zum Dorf erlangt man durch Abstammung oder Geburt auf natürlichem Weg
(2) - Die Einwohnerschaft kann von fremden Personen am Tor des Dorfes beantragt werden
(3) - Bürger sind alle Personen die im Register des Raikage geführt werden

§ 3. Grundrechte
(1) - Jeder Bürger hat das Recht auf Freiheit, freie Rede, Unversehrtheit des Lebens und Eigentums, sowie das Recht auf Schutz durch das Dorf.
(2) - Alle Bürger sind vom Gesetz her gleich
(3) - Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, Rasse, Religion oder Bluterbe diskriminiert werden
(4) - Jeder Bürger hat das Recht Arbeitsplatz, Wohnort und Ausbildung selbst zu bestimmen
(5) - Die Freiheit, Unversehrtheit des Lebens und Eigentum darf durch hoheitliche Maßnahmen eingeschränkt werden.

§ 4. Fremdenrecht
(1) - Fremde sind jene Personen die keine Bürgerschaft besitzen
(2) - Fremde dürfen sich nur eingeschränkt im Dorf bewegen
(3) - Fremden ist ein Gästeausweis auszustellen jenen er bei sich zu tragen hat
(4) - Fremde genießen während Ihrem Aufenthalt den Schutz des Dorfes
(5) - Fremde sind an die Gesetze des Dorfes gebunden

§ 5. Verbannung
(1) - Verbannt werden können jene Bürger die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden
(2) - Verbannte verlieren sämtliche Grundrechte und werden als Vogelfrei erklärt.

Teil 2 - Strafrecht

2.1 - Definition
§ 6. Anwendung und Gültigkeit
(1) - Das Strafgesetz ist auf jede Person innerhalb Kumogakures anzuwenden
(2) - Das Gesetz kann auf jeden Shinobi im Außendienst angewendet werden
(3) - Die Beobachtung einer Straftat unterliegt grundsätzlich einer Meldungspflicht
(4) - Die Meldepflicht ist bei Antragsdelikte auszusetzen, der Geschädigte hat hier Anzeige zu erstatten

§ 7. Vollstreckung
(1) - Das Strafgesetz wird durch die Anzen als Sicherheitspolizei und dem Gerichtshof vollstreckt.
(2) - Flucht vor der Vollstreckung ist strafbar.
(3) - Der Versuch ist strafbar.
(4) - Hoheitliche Maßnahmen dürfen Grundrechte einschränken.
(5) - Hoheitliche Maßnahmen können, Ordnungshaft, Geldbußen, körperliche Strafen ( z.B. Prügelstrafen), Ehrenstrafen ( z.B. Pranger), Überwachung, Sozialarbeit oder Strafmissionen umfassen.

2.2 - Verbrechen gegen das Eigentum

Ein Verbrechen gegen das Leben liegt vor wenn fremdes Eigentum, nicht im Besitz des Täters entwendet oder geschädigt wird. Verbrechen gegen das Eigentum können nur gegen Privatpersonen ausgeführt werden.

§ 8. Diebstahl
(1) - Diebstahl begeht wer das Eigentum eines Anderen entwendet
(2) - Diebstahl ist ein Antragsdelikt
(3) - Die schwere des Verbrechens variiert je nach gestohlenen Wert
(4) - Der Versuch ist strafbar

§ 9. Hausfriedensbruch
(1) - Hausfriedensbruch begeht wer sich unbefugten Zugang zu einem privaten Grundstück oder Gebäude verschafft
(2) - Ein Hausfriedensbruch mit Sachbeschädigung ist eine Straftat mittleren Grades
(3) - Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt

§ 10. Sachbeschädigung
(1) - Sachbeschädigung begeht wer das Eigentum eines Anderen beschädigt
(2) - Der Schadenswert bestimmt die Schwere.
(3) - Ist ein Antragsdelikt

2.3 - Verbrechen gegen das Leben

Ein Verbrechen gegen das Leben liegt vor wenn Grundrechte rechtswidrig eingeschränkt werden, eine Person leiblich geschädigt wird, oder einer Person die einer Anderen das Leben nimmt. Verbrechen gegen das Leben sind fast alle zur Meldung zu bringen.

§ 11. Körperverletzung
(1) - Eine Körperverletzung liegt vor, wenn ein rechtswidriger Angriff auf eine Person vorgenommen wurde
(2) - Ist die Körperverletzung so schwer, das dauerhafte Schäden auftreten oder eine massive Gefahr für Leib und Leben besteht, oder eine Person ohne medizinische Hilfe sterben würde, gilt diese als schwere Körperverletzung.
(3) - Schwere Körperverletzung ist anzeigepflichtig

§ 12. Raub
(1)- Wer sich durch Drohung oder eine Körperverletzung eines Anderen Eigentum bemächtigt
(2) - Schwerer Raub liegt immer dann vor, wenn zusätzlich eine schwere Körperverletzung eintritt
(3) - Raub ist anzeigepflichtig

§ 13. Drohung
(1) - Wer einer Person mit Verfolgung, Verstümmelung, Körperverletzung oder dem Tod droht
(2) - Die Strafandrohung eines Vorgesetzen oder Bevollmächtigten ist keine Drohung
(3) - Ist ein Antragsdelikt

§ 14. Geiselnahme
(1) - Eine Sichbemächtigung einer Person gegen Ihren Willen, ferner bedarf es einer Körperverletzung oder Drohung damit der Bestand der Geiselnahme als anerkannt gilt.
(2) - Die Geiselnahme von Bürgern Kumogakures wird als Verrat mittlerer Stufe gewertet.
(3) - Ist anzeigepflichtig

§ 15. Nötigung
(1) - Wer eine Person zu einer Tat oder Handlung nötigt, oder Sie zu einer Reaktion zwingt die durch gefährliches Handelns seitens des Täters.
(2) - Nötigung ist ein Antragsdelikt

§ 16. Mord
(1) - Mord ist ein geplanter Angriff auf Leib und Leben
(2) - Der Versuch ist strafbar und zählt allenfalls als schwere Körperverletzung
(3) - Mord an einem Bürger ist ein Verbrechen gegen das Dorf und ist damit Verrat der mittleren Stufe
(4) - Kein Mord begeht wer im hoheitlichen Auftrag gewählte Ziele im Rahmen einer Mission eliminiert

§ 17. Totschlag
(1) - Wer fahrlässig das Verscheiden einer Person herbeiführt
(2) - Jede Tötung ohne Vorsatz ist Totschlag

2.3 - Verbrechen gegen das Dorf

Alle Verbrechen gegen das Dorf sind ausnahmslos zur Meldung zu bringen. Alle Verbrechen die dem Dorf in Ehre, Ruf, Finanziell oder in sonstigen Angelegenheiten schaden sind als solche zu werten.

§ 18. Fahnenflucht
(1) - Fahnenflucht begeht jener Shinobi der sich seinen Pflichten abwendet und sich länger als 7 Tage unerlaubt entfernt
(2) - Fahnenflucht ist Hochverrat

§ 19. Geheimnisverrat
(1) - Die Weitergabe von internen Informationen ist Hochverrat
(2) - Bei einer Weitergabe die nicht böswillig getätigt wurde kann von Hochverrat abgesehen werden
(3) - Als intern gelten alle Informationen über Truppen, Ausbildung, Einheitsstrukturen, Verteidigungsanlagen, Dorfaufbau, Namen der Kameraden und sonstigen Informationen auf die Zivilisten und Externe keinen Zugang haben.

§ 20. Verunglimpfung des Dorfs und seiner Symbole
(1) - Wer ein hoheitliches Symbol schändet, entfernt oder zerstört
(2) - Wer die Ehre oder Vergangenheit des Dorfes angreift
(3) - Wer Denkmäler entweiht, beschädigt, zerstört oder schändet
(4) - Wer den Raikage öffentlich beleidigt, begeht Verrat der mittleren Stufe

§ 21. Vandalismus
(1) - Vandalismus ist die Beschädigung öffentlichen Eigentums

§ 22. Falschaussage
(1) - Wer eine unwahre Aussage vor Gericht oder polizeilichen Erhebung tätigt um Ermittlungen und Verhandlungen gänzlich zu behindern oder zu erschweren.

Teil 3 - Militärrecht

§ 23. Unerlaubtes Entfernen von den Truppen
(1) - Shinobi die sich rechtswidrig von der Truppe entfernen und nicht länger als 7 Tage verschwunden bleiben
(2) - Ist der Status eines Shinobi ungeklärt gilt er als vermisst

§ 24. Befehlsverweigerung
(1) - Verweigerung begeht jener Shinobi der einen Befehl nicht ausführt
(2) - Das Hinterfragen gilt nicht als Verweigerung
(3) - Rechtswidrige Befehle dürfen verweigert werden sind aber jedoch zu melden.

§ 25. Respektlosigkeit
(1) - Jener Shinobi der sich frech, beleidigend oder in sonstiger Form ausfallend gegenüber einem Vorgesetzen verhält
(2) - Ein Shinobi hat sich außerhalb des Dorfes immer als Repräsentant des Dorfes höflich und zuvorkommend zu benehmen


§ 26. Kameradenbergung
(1) - Ein gefallener Kamerad muss geborgen werden
(2) - Ist dies nicht möglich muss der Körper des Kameraden gänzlich vernichtet werden
(3) - Sofern die eigene Sicherheit nicht massiv gefährdet ist

§ 27. Definition Shinobi
(1) - Ein Shinobi ist jene Person mit abgeschlossener Ausbildung und Aufnahme in den Rang eines Geninv (2) - Ab dem Rang Genin unterliegen alle Shinobi dem Militärrecht
(3) - Akademisten gelten als Zivilisten

§ 28. Eintritt und Austritt
(1) - Der Eintritt in die Streitkräfte erfolgt auf Basis der Freiwilligkeit
(2) - Austritt ist ab dem Rang Genin nur noch mit Antrag möglich, jener Antrag muss eine gute Begründung aufführen

§ 29. Ranggefüge und Weisungsbefugnis
(1) - Genin, Chuunin, S-Jounin und Jounin sind die namentlichen Dienstgrade
(2) - Grundsätzlich gilt, jeder höhere Dienstgrad hat die Weisungsbefungnis auf niedere Dienstgräde
(3) - Vorgesetze aufgrund Funktion sind jene Shinobi die entweder als Spezialisten in einem Fachgebiet geführt werden, Wachaufgaben besitzen oder in sonstige Funktionen ernannt wurden. Diese Weisungsbefugnis gilt nur im Aufgabengebiet (z.B. ein S-Jounin der Oberarzt ist, ist einem Jounin der nur Arzt ist vorgesetzt im Fachgebiet)

§ 30. Körperliche Eignung
(1) - Ein Shinobi muss dazu in der Lage sein die für seinen Rang entsprechende Leistung und Niveau leisten zu können
(2) - Ein Shinobi der keine Leistung für das Dorf erbringen will oder kann ist entweder zu degradieren oder gänzlich zu entlassen.

§ 31. Verantwortung und Pflichten
(1) - Jeder Shinobi übernimmt Pflichten und Verantwortung beim Eintritt in die Streifkräfte, es wird erwartet das mit diesen sachgemäß umgegangen wird.
(2) - Der Shinobi hat die Pflicht Kumogakure bis zum Tod zu verteidigen und die Einwohner vor jeglicher Gefahr zu schützen

§ 32. Mission und Aufträge
(1) - Wird eine Mission angeordnet erhält der Shinobi seinen Marschbefehl mündlich oder schriftlich, dieser Befehl kann nicht verweigert werden
(2) - Eine Mission oder Auftrag enthält ein Ziel, wie dieses Ziel erreicht wird liegt im Ermessen des Teamleiters
(3) - Ein Ziel muss verhältnismäßig erreicht werden, ein Teamleiter der maßgeblich durch Verschwendung oder sinnlose Befehle die Ressourcen des Dorfes schwächt ist zu degradieren.
(4) - Jedes Mitglied des Teams muss im Zuge der Mission dem Teamleiter gehorsam entgegenbringen, es wird Leistung von allen Teilnehmern erwartet.


§ 33. Disziplin und Gehorsam
(1) - Es wird Disziplin und Ordnung im Dienst verlangt
(2) - Gehorsamkeit ist nicht nur ein Gebot sondern eine Pflicht
(3) - Ungehorsamkeit ist Befehlsverweigerung, und/oder als unagemessenes Verhalten zu werten je nach schwere und Auswirkung

§ 34. Training und Trainingsgelände
(1) - Betreten des Trainingsgelände findet auf eigene Gefahr statt
(2) - Verletzungen die während eines Trainings entstehen werden nicht durch das Strafgesetz erfasst, wenn diese nicht vorsätzlich zugefügt wurden
(3) - Ein Trainingskampf zwischen Akademisten oder Genin muss beaufsichtigt werden durch einen Chuunin oder höher

Teil 4 - Familienrecht, Jugendschutz, Waffengesetz und Rauschmittelgesetz

§ 35. Volljährigkeit
(1) - Ein Kind gilt mit 16 als teilmündig
(2) - Die Volljährigkeit tritt mit 18 in Kraft
(3) - Volljährige Personen sind mündig, sofern Sie aus besonderen Umständen dazu nicht in der Lage sind, in diesem Fall ist ein Sachverwalter zu bestellen
(4) - Mit dem Erlangen des Dienstgrades Chuunin tritt die Volljährigkeit automatisch in Kraft unabhängig des Alters
(5) - Ab dem Rang Genin ist man jedoch voll schuldfähig unabhängig des Alters
(6) - In besonderen Fällen kann ein Minderjähriger als mündig erklärt werden

§ 36. Jugendschutz
(1) - Personen unter 18 dürfen Tabak und Alkohol nicht erwerben oder konsumieren
(2) - Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße bestraft
(3) - Kinder dürfen Nachtclubs, Rotlichtgewerbe oder einschlägige Lokale nicht betreten
(4) - Spielhallen dürfen nur mit Aufsicht eines Erwachsenen betreten werden
(5) - Unmündige Einwohner werden im Falle eines Gerichtsverfahren von einem volljährigen Einwohner vor Gericht vertreten, welcher auch die Verantwortung für diesen übernimmt

§ 37. Eheschließung
(1) - Eine Ehe schließen darf jeder volljährige Person oder Personen die als volljährig gelten.
(2) - Gleichgeschlechtliche Ehen sind zulässig
(3) - Die Eheschließung muss im Hauptsitz beantragt werden
(4) - Die Ehe wird geschlossen bis zum Widerruf oder Verscheiden eines Ehepartners

§ 38. Waffen
(1) - Das Führen einer Waffe bedarf keiner speziellen Genehmigung
(2) - Eine Waffe darf von Zivilisten ab 16 Jahren geführt werden
(3) - Das Führen ist auf öffentlichen Versammlungen ausgeschlossen
(4) - Shinobi unterliegen als Soldaten nicht diesem Gesetz und dürfen Waffen nach belieben führen

§ 39. Rauschmittel
(1) - Drogen sind, sofern nicht medizinisch notwendig oder keine Auswirkungen auf die Leistung des Shinobi haben verboten
(2) - Als Rauschmittel gelten alle Substanzen die starke Beeinträchtigungen vornehmen können oder kompletten Kontrollverlust verursachen können, ausgenommen Alkohol.
(3) - Rauschmittel sofern medizinisch angeordnet müssen vor Zugriff von Dritten geschützt werden
(4) - Eine Genehmigung zur Einnahme dieser Substanzen muss beantragt werden, es wird sichergestellt das der Shinobi keiner Zeit unter einer Leistungsminderung leidet.

§ 40. Adoption
(1) - Adoption ist gestattet sofern man volljährig ist und über die nötigen, geordneten Lebensumstände verfügt.

Teil 5 - Dorfführung und Gerichtsordnung


§ 41. Der Raikage und der Hohe Rat
(1) - Der Raikage ist die höchste Instanz des Dorfes. Seinem Handeln darf nur der Hohe Rat mit einer einstimmigen Erklärung Einhalt gebieten (2/3 Mehrheit). Der Hohe Rat besteht aus 9 Mitgliedern: Den acht Anführern der Einheiten (Ansatsu-Cho, Kogeki-Cho, Kensatsu-Cho, Sekko-Cho, Dokusatsu-Cho, Tokei-Cho, Shugo-Cho, Gaku-Cho) und einem erfahrenen Diplomaten.

§ 42. Das Gericht
(1) - Für Vergehen und Anfragen der Kategorie I (Alles, was den Menschen als Individuum betrifft) sind die 4 untersten Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungiert jeweils ein ausgewählter Chuunin, welcher alljährlich vom Hohen Rat ernannt wird.
Für Vergehen und Anfragen der Kategorie II (Alles, was ganze Gruppen von Menschen betrifft) sind die 2 oberen Gerichtshöfe zuständig. Als Richter fungieren jeweils ein ausgewählter Jounin und zwei Chuunin, welche alle zwei Jahre vom Hohen Rat ernannt werden.
Für Vergehen und Anfragen der Kategorie III (Alles, was Auswirkungen über die Dorfgrenzen hinaus hat, sowie Mord und Gesetzänderungen). Als Richter fungieren der Raikage und der Hohe Rat.
Sollte ein Gericht mit der Rechtsprechung überfordert sein, tritt das nächst höhere Gericht in Kraft.

§ 43. Begnadigung
(1) - Der Raikage hat das Recht, den Rechtspruch eines Gerichtes für ungültig zu erklären oder die Verhandlungen neu aufnehmen zu lassen.

§ 44. Anzeigerecht
(1) - Jeder mündige Einwohner hat das Recht, Anklage gegen andere zu erheben, sollte ihm ein Gesetzesverstoß auffallen.
Sollte ein Gesetzesverstoß der Meldepflicht unterliegen muss dieser Pflicht nachgekommen werden

Teil 6 - Bündnis

§ 45. Respekt
(1) - Dem Bündnis ist jederzeit Respekt und Anerkennung zu zollen.

§ 46. Duillierrecht
Begeht eine Person eine Straftat gegen eine weitere Person und das Dorf hat keinen eigenes, oder nur geringes, Interesse an dem Straftatbestand, so kann die geschädigte Person den Täter zu einem öffentlichen Duell in der Arena auffordern, anstatt eine direkte Entschädigung zu erhalten. Der Täter übernimmt bei dem Kampf mögliche Behandlungskosten. Bei einem solchen Kampf ist das Dorf in Kenntnis zusetzen, ansonsten macht man sich strafbar (Meldepflicht). Außerdem darf keine starke Gefährdung für die zwei Personen entstehen, ansonsten kann der Straftatbestand der Körperverletzung oder Mord/Tötung bestehen. Eine leichte bis mittlere Körperverletzung gilt bei einem solchen Kampf jedoch als straffrei. Wenn das Dorf ein geringes Interesse besitzt, so greift das Gesetz der Begehung mehrerer Straftaten und beide Strafen werden durchgeführt (Duell und die des Dorfes).

Solche Tatbestände mit dem Recht auf ein Duell sind hier gelistet: jegliche Respektlosigkeit leichter Ungehorsam leichte bis mittlere Körperverletzung jeglicher Diebstahl/Raub jeglicher Hausfriedensbruch leichter Betrug


Diplomatie

Hier ist eine tabellarische Übersicht über die politischen Beziehungen zu den anderen Ninjadörfern. Für weitere Informationen zu der Art der Beziehung siehe den Begriff "Diplomatie" und deren Erklärungen, hier im Wiki.

Land Verhältnis Handelsbeziehung Militärische Beziehung Forschungsbeziehung Waffenstillstand
Konohagakure Frieden - - - x
Sunagakure Neutral - - - x
Kusagakure Neutral - - - x
Kiri Verbündet Handel von Dorf-Eigenentwicklungen

Handel von Rohstoffen
Handel von sonstiger Ware

Stellen von Militär

Gemeinsame Missionen
Ausbildung von Militär
Stationierung von Militär im jeweils anderen Dorf
gemeinsame Ergründung/Erbauung neuer Stützpunkte
Freie Ein-/Ausreise(Außer Akademisten)
Auslieferungsabkommen

Gemeinsame Itemforschung

Gemeinsame Erforschung sonstiger Dinge

x
Iwa Neutral - - - x
Amegakure Spannungen - - - x
Otogakure Neutral - - - x
Takigakure Verbündet Handel von Dorf-Eigenentwicklungen

Handel von Rohstoffen
Handel von sonstiger Ware

Stellen von Militär

Gemeinsame Missionen
Ausbildung von Militär
Stationierung von Militär im jeweils anderen Dorf
gemeinsame Ergründung/Erbauung neuer Stützpunkte
Freie Ein-/Ausreise(Außer Akademisten)
Auslieferungsabkommen

Gemeinsame Itemforschung

Gemeinsame Erforschung sonstiger Dinge

x

Kumogakure führt seit geraumer Zeit ein festes Bündnis mit den zwei Ninjareichen Kirigakure und Takigakure. Sie unterhalten gemeinsam eine Bündnisfestung, die sich im Land Yu no Kuni befindet. Kumogakure fördert dieses Bündnis aktiv mit Missionen, Aufenthaltsgenehmigungen und Reisen. Jeder Einwohner Kumogakures ist dazu angehalten diesem Bündnis seinen Respekt zu zollen und die Bündnispartner freundlich zu begegnen.

Frage-Sektion

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