Politik Iwas
Auf dieser Seite findet ihr die Übersicht der gültigen Gesetze in Iwagakure, sowie die politischen Beziehungen zu den anderen Ninjadörfern und das bestehende Bündnis.
Regierung
Hier finden sich Informationen zur Regierung Iwagakures.
Tsuchikage
Der Tsuchikage ist der Dorfführer von Iwagakure und nur dem Daimyo unterstellt. Er vertritt das Dorf nach innen und aussen hin und wird, sofern er vor seinem Tod keinen Nachfolger ernennt, vom kompletten Rat des Dorfes gewählt. Dabei wird nur ein Ninja Tsuchikage der gleichermaßen Führungsqualitäten wie auch Macht und Weisheit demonstriert.
Das Dorfoberhaupt kann in Iwa bei Diplomatie-Abstimmungen 8% der Umfrage beeinflussen
Der Rat Iwagakures
Der Rat Iwagakures setzt sich aus erfahrenen, ausgewählten Bewohnern des Dorfes und den Leiter der Einheiten des Dorfes zusammen. Der Rat tritt regelmäßig zusammen um Entscheidungen bezüglich der Entwicklung des Dorfes zu treffen und ist maßgeblich an den Entscheidungen beteiligt. Daneben ist es Aufgabe des Rates, dem amtierenden Tsuchikage in beratender Funktion zur Seite zu setehen. Mitglieder des Rates werden nicht aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Familie in den Rat berufen, sondern allein auf der Grundlage ihrer Leistungen, sodass sie sich bei den Bewohnern des Dorfes einer recht großen Beliebtheit erfreuen.
Ratsmitglieder können in Iwa bei Diplomatie-Abstimmungen 3% der Umfrage beeinflussen
Gesetze Iwagakure no Satos
An dieser Stelle finden sich die in Iwagakure geltenden Gesetze und das geltende Strafmaß..
GG - Grundgesetz
1. Teil: Bürgerrechte
§ 1 Schutz der Bürger Iwagakures
- (1) Jeder gebürtige oder von der Dorfführung anerkannte Bewohner Iwagakures steht unter dem Schutz des Dorfes. Dies umfasst den Schutz von Leib, Leben und sonstigen Rechten, wie sie in §1.1 gelistet werden.
§ 1.1 Sonstige Rechte
- (1) Sonstige Rechte sind definiert als Rechte auf
- a) Eigentum,
- b) Gleichberechtigung vor dem Gesetz,
- c) freie Wahl der eigenen Religion,
- d) freie Berufswahl,
- e) freies Ausleben der eigenen Persönlichkeit in einem Rahmen, der geltendes Recht nicht überschreitet.
- a) Eigentum,
§ 1.2 Einschränkungen der sonstigen Rechte
- (1) Die in § 1.1 genannten Rechte gelten für Shinobi des Dorfes nur eingeschränkt. Davon betroffen sind die Punkte b), d) sowie e). Die Shinobi Iwagakures repräsentieren das Dorf zu jeder Zeit und haben entsprechend zu handeln. Die Tätigkeit als Shinobi hat Priorität, Nebenbeschäftigungen sind gestattet, solange sie diese Tätigkeit nicht einschränken.
- (2) Die in § 1.1 c) zugesicherte freie Wahl der eigenen Religion erstreckt sich sich nicht auf solche Religionen, deren Riten lebensverachtende Praktiken beinhalten und die damit als Sekten zu betrachten sind.
- (3) Es obliegt der Exekutive, gewissenhaft zu beurteilen, ob auch die Rechte eines Nichtstörers gegebenenfalls beschnitten werden müssen.
§ 2 Gäste Iwagakures
- (1) Reisende Händler, Gäste des Dorfes und Diplomaten haben sich für die Dauer ihres Aufenthaltes an die Gesetze Iwagakures zu halten.
- (2) Oben genannte Personen müssen sich jederzeit ausweisen können.
§ 3 Verhalten in der Öffentlichkeit
- (1) Die Ehre und der Stolz jedes einzelnen Bewohners von Iwagakure ist zu achten.
- (2) Einem Bewohner Iwagakures ist es jederzeit gestattet, seine Ehre mit angebrachten Worten oder, nach Erlaubnis, mit Taten zu verteidigen.
- (3) Tätliche Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit sind tunlichst zu vermeiden. Zurechtweisungen und körperliche Züchtigungen durch Jounin des Dorfes fallen nicht hierunter.
§ 4 Weisungsbefugnis
- (1) Bewohner sowie gleichrangig Stehende haben den Weisungen der Dorfführung sowie authorisierter Personen Folge zu leisten.
- (2) Authorisierte Personen sind Mitglieder des CIA ab dem Rang eines Deshi sowie Jounin des Dorfes Iwagakure.
§ 5 Waffengesetz
- (1) Das Tragen von Waffen, die größer als ein Kunai sind, ist in der Öffentlichkeit nicht gestattet.
- (2) Das Verbot zum Tragen von Waffen gemäß §5 (1) gilt nicht für Shinobi ab dem Range eines Chuunin. Des weiteren ist §5 (1) generell für Shinobi jeden Ranges außer Kraft gesetzt, solange diese sich auf einer Mission befinden.
2. Teil: Notlagen- und Notstandsgesetze
§ 6 Ausrufung eines Notstandes
- (1) Die Dorfführung ist dazu bevollmächtigt einen Notstand ausrufen.
- (2) Im Falle einer vollständigen Nichterreichbarkeit von sowohl Kage als auch Rat sind auch einzelne Einheitenleiter dazu bevollmächtigt, einen Notstand auszurufen.
- (3) Während des Notstandes haben die Bürgerrechte keine Gültigkeit. Die Befehlskette richtet sich nach den Rängen.
§ 6.1 Definiton eines Notstandes
- (1) Ein Notstand ist dann gegeben, wenn für das Dorf und seine Bewohner eine mittelbare, andauernde Gefahr besteht.
- (2) Befindet sich Iwagakure im Krieg mit einem oder mehreren anderen Dörfern, gilt dies automatisch als Notstand, der für die Dauer des Krieges anhält. Dieser muss nicht ausgerufen werden.
§ 6.2 Dauer eines Notstandes
- (1) Die Ausrufung des Notstandes hat für 6 Monate Gültigkeit. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit müssen Rat und Tsuchikage erneut über die Notstandslage urteilen.
- (2) Es gibt keine Höchstdauer für ordnungsgemäß ausgerufene Notstände.
§ 6.3 Exekutivvollmachten
- (1) Die Dorfführung ist bevollmächtigt, für die Dauer des Notstandes Exekutivvollmachten an Gruppierungen und einzelne Personen auszustellen.
- (2) Für die Dauer eines Notstandes verfügen die Leiter der Einheiten grundsätzlich über Exekutivvollmachten.
- (3) Gruppierungen und/oder einzelne Personen die im Besitz einer ordnungsgemäß erteilten Exekutivvollmacht sind, dürfen zum Schutz des Dorfes sämtliche Straftaten jeglicher Schwere sofort gemäß des geltenden Strafmaßes ahnden. Es ist ihnen, sofern nötig, gestattet die Rechte der Bewohner Iwagakures zu beschneiden.
§ 7 Ausrufung einer Notlage
- (1) Jeder Shinobi Iwagakures, der Jounin ist, kann eine Notlage ausrufen.
- (2) Eine Notlage rechtfertigt die vorübergehende Außerkraftsetzung der Bürgerrechte.
§ 7.1 Definition einer Notlage
- (1) Eine Notlage ist dann gegeben, wenn das Dorf, die Bewohner und/oder die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet ist, die Dauer dieser Situation aber einen Notstand nicht rechtfertigt.
- (2) Der Jounin muss sich jederzeit für ausgerufene Notlagen rechtfertigen können. Ein Missbrauch des Notlagengesetzes wird schwer geahndet.
SGB - Shinobigesetzbuch
1. Teil: Allgemeines
§ 1 Definition eines Shinobi
- (1) Jeder, der die Ausbildung an der Akademie Iwagakures erfolgreich abgeschlossen und eine Geninprüfung bestanden hat, ist ein Shinobi Iwagakures.
- (2) Akademisten gelten vor dem Gesetz als Zivilisten und haben kein Recht, sich als Shinobi zu bezeichnen.
§ 2 Allgemeine Pflichten eines Shinobi
- (1) Ein Shinobi Iwagakures ist jederzeit verpflichtet
- a) Dorf und Bewohner zu schützen,
- b) das Dorf zu repräsentieren,
- c) nach bestem Wissen und Gewissen Missionen für das Dorf auszuführen,
- d) die geltenden Gesetze Iwagakures zu befolgen,
- e) den Weisungen ranghöherer Shinobi Iwagakures Folge zu leisten.
2. Teil: Einheiten
§ 3 Einheiten Iwagakures
- (1) Als Einheiten Iwagakures dürfen sich nur solche Organisationen bezeichnen, welche von der Dorfführung als solche anerkannt wurden.
§ 3.1 Rangfolge innerhalb der Einheiten
- (1) Die Leiter der Einheiten sind nur dem Tsuchikage und dem Rat Iwagakures Rechenschaft schuldig.
- (2) Die Einheiten unterliegen der Kontrolle und Koordination der jeweiligen Leiter.
- (3) Die Offiziersränge sind jeweils nur den höheren Rängen sowie dem Tsuchikage und dem Rat Rechenschaft schuldig.
- (4) Sollten die Weisungen Ranghöherer empfindlich gegen die Bürgerrechte des Angewiesenen verstoßen, so ist dies gegebenenfalls dem Leiter der Einheit oder einem von dessen Repräsentanten zu melden.
§ 3.2 Abzeichen der Einheiten
- (1) Die Abzeichen der Einheiten sind im Dienst offen zu tragen.
- (2) Auf Missionen die Geheimhaltung erfordern sind die Einheitenabzeichen nicht zu tragen.
- (3) Der Missbrauch von Abzeichen der Einheiten Iwagakures ist strafbar und gilt als Amtsanmaßung gemäß §22a StGB.
§ 3.3 Sonderbefugnisse
- (1) Mitglieder der Tengu sind in der Ausübung ihrer Pflicht nicht an die geltenden Gesetze Iwagakures gebunden, solange die Pflicht dies rechtfertigt.
- (2) Mitglieder der A.I.M. werden für das, was während eines Verhörs geschieht nicht belangt.
- (3) Die Wahrung der Ordnung innerhalb der zugeteilten Areale obliegt der jeweiligen Einheit.
3. Teil: Training, Techniken und Gegenstände
§ 4 Erteilen von Training
- (1) Es ist Shinobi ab dem Rang eines Chuunin gestattet, ihr Wissen weiterzugeben.
- (2) Shinobi, die den Rang eines Genin inne haben, dürfen nur in Ausnahmefällen und unter Aufsicht eines ranghöheren Iwanin Training erteilen.
§ 4.1 Training von Akademisten
- (1) Den Akademisten sind lediglich Grundlagen zu vermitteln.
- (2) Sämtliche Nin-, Gen- und Taijutsu, die als E-Rang klassifiziert sind, sind als Grundlagen zu werten.
§ 4.2 Ausnahmeregelung für Clantechniken
- (1) Innerhalb ihrer Blutlinie auftretende Besonderheiten sind von den Einschränkungen laut § 4.1 ausgenommen und dürfen außerhalb des Unterrichts vermittelt werden.
- (2) Clantechniken dürfen jedem eigenen oder gesetzlich anvertrauten Kind beigebracht werden.
§ 4.3 Training von Genin
- (1) Shinobi im Rang eines Genin erhalten von dem ihnen zugewiesenen Jounin Training.
- (2) Es ist dem zugewiesenen Jounin gestattet, andere Jounin oder Chuunin in das Training seiner Genin einzubinden, um zu gewährleisten, dass diesen die bestmögliche Ausbildung zukommt.
- (3) Die Auslagerung von Training gemäß § 4.3 (2) ist auch dorfübergreifend gestattet, sofern das andere Dorf vertrauenswürdig ist.
§ 4.4 Selbst entwickelte Techniken und Gegenstände
- (1) Die Entwicklung von eigenen Jutsu, Techniken sowie Gegenständen wie Rüstungen, Waffen oder technischen Geräten ist der Dorfführung zu melden. Eine Zuwiderhandlung ist als Straftat gegen die Landesverteidigung gemäß § 15 StGB zu werten.
- (2) Die nichtauthorisierte Weitergabe von selbst entwickelten Jutsu, Techniken sowie Gegenständen wie Rüstungen, Waffen oder technischen Geräten an Personen außerhalb des Dorfes ist verboten und ist als schwerer Landesverrat gemäß § 14 StGB zu werten.
§ 4.5 Anwendung von Jutsu mit Schadwirkung
- (1) Der Einsatz von Jutsu mit Schadwirkung außerhalb des Trainingsplatzes oder andere dafür vorgesehener Bereiche ist Shinobi unter dem Rang eines Chuunin verboten. Eine Zuwiderhandlung gilt je nach entstehendem Schaden als Körperverletzung gemäß § 17 StGB oder als Sachbeschädigung gemäß §20 StGB.
- (2) Die Einschränkung gemäß § 4.5 (1) kann durch Anweisung eines Shinobi ab dem Rang eines Chuunin außer Kraft gesetzt werden, sofern es die Situation erfordert.
§ 4.6 Kinjutsu
- (1) Den Ninja selbst schädigende oder für das Dorf gefährliche Techniken, zusammen namentlich als Kinjutsu bezeichnet, dürfen nur unter Auflagen und mit vorheriger Zustimmung des Tsuchikage gelehrt werden.
- (2) Die Liste der Kinjutsu wird von der Dorfführung festgelegt.
VK - Verhaltenskodex
1. Teil: Ehrenrichtlinien
§ 1 Repräsentation des Dorfes
- (1) Ein jeder Bewohner Iwagakures repräsentiert das Dorf und hat sich entsprechend zu verhalten.
- (2) Für Shinobi gilt hier § 2 (1) SGB.
§ 1.1 Öffentliche Ordnung
- (1) Die öffentliche Ordnung in den Straßen Iwagakures ist zu wahren.
- (2) Im Falle einer Eskalation einer Situation sind Chuunin, Jounin oder authorisierte Mitglieder des CIA hinzu zu ziehen, um zu deeskalieren und die öffentliche Ordnung wieder herzustellen. Hierbei ist § 17 (2) StGB zu beachten.
- (3) Bei schwerwiegenden Auseinandersetzungen, die Iwagakure und/oder Bewohner Iwagakures gefährden, ist es Chuunin und Jounin gestattet, die Deeskalation durch weitreichendere Gewalt und Jutsu herbeizuführen. Physische und/oder psychische Schäden an den Verursachern der Auseinandersetzung werden hierbei nicht geahndet, sofern die Maßnahme geeignet war, die Situation zu deeskalieren.
2. Teil: Konsum von Rauschmitteln
§ 2 Generelle Richtlinien
- (1) Den Bewohnern Iwagakures ist der Genuss anderer als der im Gesetz aufgeführten und im Konsum begrenzt zugelassenen Rauschmittel nicht gestattet.
§ 2.1 Alkohol
- (1) Jedem Einwohner Iwagakures ist es gestattet, nach Vollendung seines 18. Lebensjahres Alkohol zu konsumieren, soweit nicht gegen § 3 VK verstoßen wird.
- (2) In Anwesenheit eines volljährigen Jounin ist es Shinobi, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit dessen Genehmigung gestattet, Alkohol zu konsumieren.
- (3) Sichtliche Trunkenheit in der Öffentlichkeit, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, ist untersagt.
- (4) Es ist dafür zu sorgen, dass Alkohol nicht in den Besitz nicht authorisierter Personen gelangt.
§ 2.2 Tabak
- (1) Den Bewohnern von Iwagakure ist das Rauchen, Schnupfen oder Kauen von Tabakwaren erlaubt, sofern sie ihr 18. Lebensjahr vollendet haben.
- (2) Das Ausspucken von Kautabak auf Gehwegen, öffentlichen Plätzen sowie Grünanlagen des Dorfes ist untersagt.
- (3) Zigaretten- und/oder Zigarrenstummel sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
- (4) Es ist dafür zu sorgen, dass Tabakwaren nicht in den Besitz nicht authorisierter Personen gelangen.
§ 2.3 Marihuana
- (1) Der Konsum von Marihuana ist in Iwagakure, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, gestattet, soweit nicht gegen § 3 VK verstoßen wird.
- (2) Die Überreste von Joints und ähnlichem sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
- (3) Es ist dafür zu Sorgen, dass Marihuana nicht in den Besitz nicht authorisierter Personen gelangt.
§ 2.4 Sonstige Drogen
- (1) Der Besitz und Konsum anderer Rauschmittel und/oder Drogen als der in §§ 2.1, 2.2 sowie 2.3 VK aufgeführten, ist nur zu medizinischen Zwecken erlaubt und bedarf einer Genehmigung durch die Dorfführung.
§ 3 Konsum von Rauschmitteln durch Shinobi
- (1) Shinobi Iwagakures ist der Genuss der in den §§ 2.1, 2.2 sowie 2.3 gelisteten Rauschmitteln nur in einem Maße gestattet, in dem ihre Tauglichkeit als Shinobi des Dorfes nicht eingeschränkt wird. Verstöße werden gemäß § 21 StGB bestraft.
§ 3.1 Ausnahmen
- (1) Die von Iwagakure anerkannten Mittel zur Leistungssteigerung von Ninjas sind grundsätzlich legal.
- (2) Die von Iwagakure anerkannten Mittel zur Leistungssteigerung von Ninjas sind für jene Shinobi, die im verantwortungsvollen Umgang mit diesen geschult sind, frei im Handel erhältlich.
3. Teil: Glücksspiel und Prostitution
§ 4 Legalität
- (1) Glückspiel ist illegal.
- (2) Prostitution ist illegal.
§ 4.1 Sonderregelungen zum Glücksspiel
- (1) Gewerbe die eine Lizenz besitzen, die sie dazu ermächtigt Glücksspiel zu betreiben, sind nicht von § 4 (1) VK betroffen.
- (2) Die Überwachung dieser Gewerbe obliegt dem CIA.
§ 4.2 Sonderregelungen zur Prostitution
- (1) Gewerbe die eine Lizenz besitzen, die sie dazu ermächtigt Prostituierte zu beschäftigen, sind nicht von § 4 (2) VK betroffen.
- (2) Die Überwachung dieser Gewerbe obliegt dem CIA.
- (3) Lizenzierte Gewerbe sind verpflichtet, vierteljährlich eine Gesundheitsinspektion durchzuführen.
StGB – Strafgesetzbuch
1. Teil: Geltungsbereich
§ 1 Anzuwendendes Strafmaß
- (1) Es ist das Strafmaß anzuwenden, das sich aus dem Sanktionsverzeichnis gemäß 3. Teil StGB ergibt.
§ 2 Taten im Inland
- (1) Das iwanische Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden. Als Inland gilt das Territorium des Tsuchi no Kuni, einschließlich der diplomatischen Botschaften im Ausland.
§ 3 Taten im Ausland
- (1) Das iwanische Recht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden
- a) Hochverrat
- b) Landesverrat
- c) Straftaten gegen die Landesverteidigung
- (2) Unabhängig von § 3 (1) StGB gilt das iwanische Recht in all jenen Zonen, in denen seine Geltung vertraglich zugesichert und/oder geregelt wurde.
§ 4 Tatzeitpunkt
- (1) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt ist nicht maßgebend.
§ 5 Tatort
- (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassen hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
- (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das iwanische Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
2. Teil: Täterschaft und Teilnahme
§ 6 Täterschaft
- (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
- (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäterschaft).
§ 7 Anstiftung
- (1) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
§ 8 Beihilfe
- (1) Für Beihilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
3. Teil: Sanktionsverzeichnis
§ 9 Strafenkatalog
- (1) Der Strafenkatalog umfasst folgende Strafen
- a) Züchtigung,
- b) Bewährungsstrafe entsprechend einer Verwarnung,
- c) Ringkampf zur Wiederherstellung der Ehre,
- d) Geldstrafen,
- e) Suspendierung,
- f) Degradierung,
- g) Trainingssperren,
- h) Strafmissionen,
- i) Freiheitsstrafen,
- j) Exekution,
- k) Seppuku.
§ 10 Bewährung
- (1) Die Bewährung kann nur als Strafe existieren, sofern der Straftäter noch keine anderen Gesetzesbrüche verübt hat und nicht bereits unter einer Bewährungsstrafe steht. Bewährungsstrafen gelten lediglich für §§ 18, 20 ff StGB.
§ 11 Strafen
- (1) Über Ausmaß, Art und Vollziehung von Strafen entscheidet die Dorfführung.
- (2) Im Falle leichter Straftaten ist es Shinobi ab dem Rang Jounin erlaubt direkt vor Ort angemessene Strafen festzulegen und zu exekutieren. Im Zweifelsfall muss sich der betreffende Jounin jederzeit für die von ihm festgelegte Strafe rechtfertigen können.
§ 12 Richtlinien
- (1) Unabhängig von § 11 StGB gilt das folgende Strafmaß als Richtlinie.
4. Teil: Strafmaß
§ 13 Hochverrat
- (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand des Dorfes Iwagakure oder des Tsuchi no Kuni zu beeinträchtigen oder die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern wird mit dem Tod durch Enthauptung bestraft.
- (2) Die Planung einer solchen Tat gilt ebenfalls als Hochverrat.
Landesverrat | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | - | - | Flucht aus dem Dorf, Mord an einem Ratsmitglied etc.
Weitergabe von Dorfgeheimnissen in dorfweitem Rahmen: z.B. Weitergabe von Informationen über geheime Missionen, Tätigkeiten oder Persönlichkeiten. Sowohl Planung, als auch Ausführung. |
---|---|---|---|
Strafe | - | - | Todesstrafe |
§ 14 Landesverrat
- (1) Wer Geheimnisse des Dorfes Iwagakure oder des Tsuchi no Kuni einer fremden Macht mitteilt macht sich des Landesverrats schuldig und wird dafür mit dem Tod durch Enthauptung bestraft. Hierunter fällt insbesondere die willentliche Herausgabe von Informationen über Iwagakures Veteidigungsanlagen, militärische Stärke, Techniken einzelner Shinobi im Dienste Iwagakures, sowie anderer Informationen, die sich als schädlich für Iwagakure erweisen können.
- (2) Wer die Grenzen des Dorfes vorsätzlich missachtet und überschreitet, ohne eine entsprechende Genehmigung eingeholt zu haben oder aufgrund seines Ranges über eine generelle Genehmigung zum Verlassen des Dorfes zu verfügen, macht sich der Planung des Landesverrates schuldig und wird dafür mit dem Tod durch Enthauptung bestraft.
Landesverrat | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | - | - | Flucht aus dem Dorf, Mord an einem Ratsmitglied etc.
Weitergabe von Dorfgeheimnissen in dorfweitem Rahmen: z.B. Weitergabe von Informationen über geheime Missionen, Tätigkeiten oder Persönlichkeiten. |
---|---|---|---|
Strafe | - | - | Todesstrafe |
§ 15 Straftaten gegen die Landesverteidigung
- (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen lässt, begeht damit einen mittleren Landesverrat.
- (2) Wer Wehrmittel oder Einrichtungen oder Anlagen, die ganz oder vorwiegend der Dorf- oder Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit Iwagakures oder des Tsuchi no Kuni, die Schlagkraft der zugehörigen Einheiten oder Menschenleben gefährdet, begeht damit einen schweren Landesverrat und wird hingerichtet. Das unbefugte Betreten solcher Einrichtungen oder Anlagen gilt als Versuch und damit als mittelschwerer Landesverrat.
- (3) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit Iwagakures zu stören, wider besseres Wissen aufstellt oder solche Behauptung in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, begeht damit einen mittleren Landesverrat.
Landesverrat | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | - | Schädigung der eigenen Person oder Dritter die die militärische Schlagkraft Iwagakures beeinträchtigt. | Flucht aus dem Dorf, Mord an einem Ratsmitglied etc.
Weitergabe von Dorfgeheimnissen in dorfweitem Rahmen: z.B. Weitergabe von Informationen über geheime Missionen, Tätigkeiten oder Persönlichkeiten. |
---|---|---|---|
Strafe | - | 15 Tage Gefängnis, 20.000 Ryo Strafe, 5 C-Rang Strafmissionen, Überwachung für 6 Monaten oder bis die Strafmissionen abgeleistet sind (je nach dem was länger dauert) | Todesstrafe |
§ 16 Straftaten gegen das Leben
- (1) Mord
- a) Mord wird mit dem Tod bestraft.
- b) Mörder ist, wer aus niederen Beweggründen, auf heimtückische Weise vorsätzlich einen Menschen tötet.
- (2) Totschlag
- a) Totschlag wird mit dem Tod bestraft.
- b) Totschläger ist, wer einen Menschen tötet, dabei aber nicht den Tatbestand des Mordes erfüllt.
- (3) Fahrlässige Tötung
- a) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht macht sich der fahrlässigen Tötung schuldig.
Mord | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | - | - | Absicht der Tötung einer Person. |
---|---|---|---|
Strafe | - | - | Todesstrafe |
Totschlag | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | - | - | Tötung einer Person ohne Planung. |
---|---|---|---|
Strafe | - | - | Todesstrafe |
Fahrlässige Tötung | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | - | Tötung einer Person aus Fahrlässigkeit. | - |
---|---|---|---|
Strafe | - | 15 Tage Gefängnis, 20.000 Ryo Strafe, 5 C-Rang Strafmissionen, Überwachung für 6 Monaten oder bis die Strafmissionen abgeleistet sind (je nach dem was länger dauert) | - |
§ 17 Körperverletzung
- (1) Wer die Gesundheit eines anderen vorsätzlich schädigt macht sich der Körperverletzung schuldig. Der Versuch ist strafbar und wird halb so schwer bestraft wie die ausgeführte Tat. Das Strafmaß richtet sich nach der Schwere der Tat. Einvernehmliches Sparring zählt in keinem Fall als Körperverletzung, sofern beide Parteien sich über die Konditionen einig sind. Es ist angeraten, das dafür vorgesehene Gelände zu nutzen, damit die öffentliche Ordnung nicht gestört wird.
- a) Leichte Körperverletzung: Körperliche Gewalteinwirkung, die zu leichten Verletzungen beim Opfer führt, beispielsweise Prellungen. Verursachung leichter psychischer Schäden.
- b) Mittelschwere Körperverletzung: Körperliche Gewalteinwirkung, die zu schwereren Verletzungen beim Opfer führt, beispielsweise Knochenbrüche/ blutende Wunden. Verursachung mittlerer psychischer Schäden.
- c) Schwere Körperverletzung: Körperliche Gewalteinwirkung, die zu schwerwiegenden Verletzungen beim Opfer führt, beispielsweise multiple Knochenbrüche/ stark blutende Wunden. Verursachung schwerer psychischer Schäden.
- (2) Wer die Gesundheit eines anderen aus Fahrlässigkeit schädigt erhält eine Strafe die der Hälfte der Strafe bei vorsätzlicher Tat entspricht.
- (3) Es ist einem Jounin jederzeit gestattet, Shinobi die im Rang unter ihm stehen körperlich zu züchtigen, sofern diese sich einer Verfehlung schuldig gemacht haben. Hierunter fallen Beleidigungen, Respektlosigkeiten und anderes unschickliches Verhalten, ebenso wie das Verweigern oder Zuwiderhandeln von/gegen Befehle/n. Dies zählt nicht als Körperverletzung, solange der zu erwartende Schaden sich innerhalb der Grenzen einer leichten Körperverletzung bewegt.
Körperverletzung | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Zu erwartender Schaden unterhalb der ersten EP-Grenze/weniger als 5% Blutverlust pro Runde/Schwacher psychischer Schaden | Zu erwartender Schaden unterhalb der zweiten EP-Grenze/ab 5% Blutverlust pro Runde/Mittlerer psychischer Schaden | Zu erwartender Schaden oberhalb der zweiten EP-Grenze/ab 10% Blutverlust pro Runde/Starker psychischer Schaden oder höher |
---|---|---|---|
Strafe | 5.000 Ryô und 1 D-Rang Strafmission | 10.000 Ryô, 5 Tage Gefängnis und 1 C-Rang Strafmission | 50.000 Ryô, 30 Tage Gefängnis und 1 B-Rang Strafmission |
§ 18 Diebstahl
- (1) Wer sich das Eigentum eines anderen widerrechtlich aneignet, macht sich des Diebstahls schuldig.
Diebstahl | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Schäden im Wert bis 5.000 Ryô. | Schäden in einem Wert ab 5.001 Ryô. | - |
---|---|---|---|
Strafe | Erstattung des gestohlenen Gegenstandes und 5.000 Ryô Strafe | Erstattung des gestohlenen Gegenstandes und 25.000 Ryô Strafe | - |
§ 19 Raub
- (1) Wer die körperliche Unversehrtheit eines anderen angreift, um dessen Eigentum zu erlangen, macht sich des Raubes schuldig und wird gemäß § 18 i. V. m. § 17 bestraft. Der Versuch ist strafbar.
- (2) Wer die körperliche Unversehrtheit eines anderen angreift und dabei dessen Tod verursacht, um an dessen Eigentum zu gelangen, macht sich des Raubmordes schuldig und wird gemäß § 18 i. V. m. § 16 bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Diebstahl | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Schäden im Wert bis 5.000 Ryô. | Schäden in einem Wert ab 5.001 Ryô. | - |
---|---|---|---|
Strafe | Erstattung des gestohlenen Gegenstandes und 5.000 Ryô Strafe | Erstattung des gestohlenen Gegenstandes und 25.000 Ryô Strafe | - |
Körperverletzung | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Zu erwartender Schaden unterhalb der ersten EP-Grenze/weniger als 5% Blutverlust pro Runde/Schwacher psychischer Schaden | Zu erwartender Schaden unterhalb der zweiten EP-Grenze/ab 5% Blutverlust pro Runde/Mittlerer psychischer Schaden | Zu erwartender Schaden oberhalb der zweiten EP-Grenze/ab 10% Blutverlust pro Runde/Starker psychischer Schaden oder höher |
---|---|---|---|
Strafe | 5.000 Ryô und 1 D-Rang Strafmission | 10.000 Ryô, 5 Tage Gefängnis und 1 C-Rang Strafmission | 50.000 Ryô, 30 Tage Gefängnis und 1 B-Rang Strafmission |
Mord | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | - | - | Absicht der Tötung einer Person. |
---|---|---|---|
Strafe | - | - | Todesstrafe |
§ 20 Sachbeschädigung
- (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört macht sich der Sachbeschädigung schuldig. Der Versuch ist strafbar.
Sachbeschädigung | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Schäden im Wert bis 5.000 Ryô. | Schäden in einem Wert ab 5.001 Ryô. | - |
---|---|---|---|
Strafe | Erstattung des Warenwertes/des Gegenstandes und 5.000 Ryô Strafe | Erstattung des Warenwertes/des Gegenstandes und 25.000 Ryô Strafe | - |
§ 21 Hausfriedensbruch
- (1) Grundstück und Räumlichkeiten einer Person sind als solche zu achten. Das unerlaubte Betreten dieser Bereiche ist als Hausfriedensbruch zu werten und wird entsprechend geahndet.
- (2) Das Verbleiben auf den in (2) bezeichneten Bereichen nach Aufforderung, diese zu verlassen, stellt ebenfalls einen Hausfriedensbruch dar.
- (3) Jounin des Dorfes ist es zwecks Erfüllung ihrer Pflicht erlaubt, Grundstücke und Räumlichkeiten von Genin und Chuunin des Dorfes zu betreten.
- (4) Mitgliedern der exekutiven Einheiten des Dorfes ist es zwecks Erfüllung ihrer Pflicht erlaubt, Grundstücke und Räumlichkeiten von Bewohnern Iwagakures zu Betreten, sofern ein berechtigter Grund dazu besteht.
Hausfriedensbruch | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Unerlaubtes Betreten | Unerlaubtes, gewaltsames Betreten | - |
---|---|---|---|
Strafe | 1 D-Rang Strafmission, 2500 Ryô | 5 Tage Gefängnis, 1 C-Rang Strafmission, 10.000 Ryô | - |
§ 22 Rauschmittelmissbrauch
- (1) Ein Verstoß gegen § 2.4, 2. Teil stellt einen Verstoß gegen die Rauschmittelgesetze dar und wird entsprechend geahndet.
Rauschmittelmissbrauch | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Übermäßiger Konsum von Rauschmitteln, der die Eignung als Shinobi einschränkt. | - | - |
---|---|---|---|
Strafe | 5000 Ryô Geldstrafe, Inhaftierung bis zur Ausnüchterung. | - | - |
§ 23 Amtsanmaßung
- (1) Wer unbefugt Handlungen vornimmt, die nur von Personen vorgenommen werden dürfen, welche ein bestimmtes Amt bekleiden, oder einen bestimmten Rang inne haben, macht sich der Amtsanmaßung schuldig.
Betrug | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Täuschung ohne Vorteile daraus zu erhalten. | Schädigung des Ansehens von Personen die diesen Titel/Rang inne haben oder größere Vorteile für die Person, welche den Betrug durchführt. | Vortäuschung der Mitgliedschaft im Rat Iwagakures oder des Titels Tsuchikage |
---|---|---|---|
Strafe | 5.000 Ryô, 1 D-Rang Strafmission | 10.000 Ryô + 15.000 Ryô an den Geschädigten, 3 C-Rang Strafmission | Todesstrafe |
§ 24 Befehlsverweigerung
- (1) Wer dem Befehl eines Ranghöheren nicht Folge leistet, macht sich der Befehlsverweigerung schuldig. Ausnahmen stellen Anweisungen dar, die klar gegen die Freiheitsrechte des Angewiesenen verstoßen sowie Befehle, die eine Amtsausnutzung durch den Ranghöheren darstellen, oder aber den Angewiesenen in unnötige Gefahr bringen. Ob letzteres der Fall ist muss ggf. durch die Landesführung festgestellt werden.
- (2) Eine Ausnahme bildet hier der Fall eines ausgerufenen Notstandes. Während eines Notstandes ist den Befehlen Ranghöherer prinzipiell Folge zu leisten. Jeder Verstoß wird mit der schwerstmöglichen Strafe geahndet.
Ungehorsam | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Befehlsverweigerung ohne absehbare Folgen. | Befehlsverweigerung mit absehbaren Folgen wie der Gefährdung des Teams/Erschwerung der Mission. | - |
---|---|---|---|
Strafe | 5.000 Ryô, 3 D-Rang Strafmissionen | 25.000 Ryô, 5 C-Rang Strafmissionen | - |
Respektlosigkeit | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Missachtung der Befehlsgewalt eines Chuunin. | Missachtung der Befehlsgewalt eines Jounin. | - |
---|---|---|---|
Strafe | Prügelstrafe | Prügelstrafe, Suspendierung für 30 Tage. | - |
§ 25 Ehrverletzung
- (1) Wer das Ansehen und/oder die Ehre eines anderen verletzt, kann von diesem zu einem Ringkampf gemäß der Traditionen Iwagakures gefordert werden.
- (2) Es ist auf ein respektvolles Verhalten, vor allem gegenüber Ranghöheren, zu achten.
- (3) Wer dem Ansehen und/oder der Ehre Iwagakures auf ernstzunehmende Weise schadet und/oder sich seinem Rang unangemessen verhält, macht sich der Ehrverletzung gegenüber Iwagakure schuldig.
Respektlosigkeit | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Leichte Beleidigung, Ausbleiben einer respektvollen Begrüßung, unflätige Geste | Mittlere Beleidigung (Geste oder Worte) | Diffamierung Iwagakures in Tat und Wort, tätliche Angriffe gegen Gäste des Dorfes sowie gegen Verbündete. |
---|---|---|---|
Strafe | 5.000 Ryô an den Geschädigten alternativ Ringkampf | 15.000 Ryô an den Geschädigten, 3 C-Rang Strafmission | Strafe nach Körperverletzung, je nach Härte des Angriffs und 30.000 Ryô an den Geschädigten, 6 C-Rang Strafmissionen |
Dem Rang unangemessenes Verhalten | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | - | - | Diffamierung Iwagakures in Wort und Tat, tätliche Angriffe gegen Gäste des Dorfes sowie gegen Verbündete. |
---|---|---|---|
Strafe | - | - | 20.000 Ryô, 2 B-Rang Strafmissionen, 3 Tage Gefängnis, Degradierung |
§ 25a Zwang
- (1) Wer andere mit psychischer oder physischer Gewalt unter Druck setzt und so eine Handlung erzwingt, macht sich der Erpressung schuldig.
Zwang/Erpressung | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Zwang zu Handlungen die dem freien Willen zuwider laufen. Die genaue Schwere richtet sich nach der erzwungenen Handlung. Wird eine Straftat erzwungen, so wird grundsätzlich nach Schwere der Straftat gehandelt. Grundsätzlich kommt zudem Körperverletzung hinzu. | Freiheitsberaubung. | - |
---|---|---|---|
Strafe | Wird entsprechend der erzwungenen oder erpressten Handlung bestraft. Es wird zusätzlich eine Körperverletzung gemäß § 17 auf das verhandelte Strafmaß addiert, wobei die Härte der Körperverletzung ebenfalls verhandelt wird. | Wird entsprechend der erzwungenen oder erpressten Handlung bestraft. Es wird zusätzlich eine Körperverletzung gemäß § 17 auf das verhandelte Strafmaß addiert, wobei die Härte der Körperverletzung ebenfalls verhandelt wird. Mindestens 15 Tage Gefängnis. | - |
§ 26 Beihilfe
- (1) Wer sich der Beihilfe gemäß § 8 schuldig macht, wird bestraft, als hätte er das Verbrechen selbst begangen.
§ 26a Anstiftung zu Verbrechen
- (1) Wer einen anderen gemäß § 7 zu einer Straftat anstiftet, wird bestraft, als hätte er das Verbrechen selbst begangen.
§ 26b Unterlassene Hilfeleistung
- (1) Wer eine Straftat beobachtet und trotz der Möglichkeit einzuschreiten nichts unternimmt, wird bestraft, wobei die Straftat als Richtlinie dient. Im Normalfall ist ein geringeres Strafmaß anzusetzen als beim Täter. Es wird gemäß der Straftat im nächstleichteren Fall bestraft.
§ 26c Verschleierung
- (1) Wer eine von sich oder einem anderen begangene Straftat vertuscht, macht sich der Verschleierung schuldig.
- (2) Wer eine Straftat beobachtet, sie aber nicht meldet, macht sich ebenfalls der Verschleierung schuldig.
- (3) Eine Falschaussage bezüglich einer Straftat ist einer Verschleierung gleichzusetzen.
Falschaussage/Verschleierung einer Straftat | |||
Schwere | Leicht | Mittel | Schwer |
Beschreibung | Falschaussage/Verschleierung einer leichten Straftat. | Falschaussage/Verschleierung einer mittleren Straftat. | Falschaussage/Verschleierung einer schweren Straftat. |
---|---|---|---|
Strafe | Strafe wie für die Verschleierte Straftat. | Strafe wie für die Verschleierte Straftat. | Strafe wie für die Verschleierte Straftat. |
§ 27 Widerrechtliche Notwehr
- (1) Wer sich auf Notwehr beruft, ohne in Notwehr gehandelt zu haben, wird entsprechend § 17 oder ggf. § 16 StGB bestraft.
5. Teil: Ausnahmeregelung
§ 28 Notwehr
- (1) In Notwehr handelt derjenige, der dem Verursacher einer Gefahr Schaden zufügt, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Notwehrhandlungen werden nicht geahndet.
- (2) Notwehr gilt dann als angemessen, wenn die theoretische Schwere der Körperverletzung die Schwere der verhinderten Tat nicht überschreitet.
§ 29 Nichtstörerinanspruchnahme
- (1) Wer das Eigentum eines anderen benutzt und/oder zerstört, um einen anderen an der Ausübung einer Straftat zu hindern, wird nicht für Sachbeschädigung gemäß § 20 belangt. Das Anrichten von unverhältnismäßigem Schaden ist dennoch illegal und wird gemäß § 20 bestraft, wobei das Strafmaß wegen Missbrauchs der Nichtstörerinanspruchnahme verdoppelt wird.
- (2) Der Schaden gilt dann als verhältnismäßig, wenn die theoretische Schwere der Sachbeschädigung die Schwere der verhinderten Tat nicht überschreitet.
- (3) Entstandene Schäden werden vom Dorf erstattet, solange (2) erfüllt ist.
§ 30 Verhalten außerhalb Tsuchi no Kunis
- (1) Für Shinobi die ihren Dienst außerhalb des Tsuchi no Kuni versehen gelten die Gesetze des jeweiligen Landes. Ausnahmen hierfür werden von der Dorfführung als solche festgelegt. Ebenfalls als Ausnahme gilt die Ausrufung einer akuten Notlage.
§ 31 Taten im Auftrag Iwagakures
- (1) Straftaten, die Teil einer Mission sind, oder anderweitig durch das Dorf Iwagakure genehmigt sind oder in dessen Auftrag geschehen, gelten nach iwanischem Recht nicht als Straftaten im Sinne des StGB.
- (2) Medizinische Eingriffe die von einem Medic-Nin Iwagakures ausgeführt werden, gelten nicht als Körperverletzung gemäß § 17 StGB.
- (3) Der Tsuchikage kann eine Straftat jederzeit, auch im Nachhinein, als im Auftrag Iwagakures erfolgt deklarieren.
§ 32 Wahrung der inneren Sicherheit
- (1) Personen, die nicht Einwohner des Tsuchi no Kuni oder Iwagakures sind, können für die Ankündigung oder den Verdacht auf eine Straftat so bestraft werden, als hätten sie sie begangen. Anschließend ist der Täter unverzüglich aus dem Inland gemäß § 3 StGB zu entfernen. Diese Regelung gilt nicht für Angehörige verbündeter Dörfer.
- (2) Personen, die nicht Einwohner des Tsuchi no Kuni oder Iwagakures sind, müssen sich jederzeit ausweisen können.
6. Teil: Gesamtstrafe und Degradierung
§ 33 Berechnung der Gesamtstrafe
- (1) Die Gesamtstrafe errechnet sich aus der Summe der Strafen. Verletzt dieselbe Person beispielsweise mehrere Gesetze, wird sie für jeden Verstoß bestraft und die einzelnen Strafen bilden am Ende die Gesamtstrafe.
- (2) Die Gesamtstrafe kann dennoch nicht die maximale Höhe der jeweiligen Strafe, die der jeweiligen Schwere entspricht, überschreiten.
§ 34 Degradierung
- (1) Ob Gründe für eine Degradierung vorliegen ist im Einzelfall zu prüfen.
7. Teil: Alternative Strafen
§ 35 Ausgleichszahlung
- (1) Es ist dem Täter möglich eine Geldsumme als alternative Strafe zu zahlen um Freiheitsstrafen zu verkürzen.
- (2) Ausgenommen davon sind Freiheitsstrafen die sich aus §§ 13 - 16 ergeben.
- (3) Freiheitsstrafen können auf diese Weise maximal halbiert werden.
- (4) Ist ein Shinobi bereits mehrfach auffällig geworden, so ist ihm die Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung verwehrt.
§ 35a Berechnung der Ausgleichszahlung
- (1) Die zu zahlende Summe beträgt 5.000 Ryo pro Tag, um die die Freiheitsstrafe verkürzt werden soll.
§ 36 Seppuku
- (1) Im Falle einer bevorstehenden Todesstrafe kann der Täter Seppuku beantragen um seine Ehre im Tod wiederherzustellen.
- (2) Der Beantragung des Seppuku muss nicht stattgegeben werden.
§ 37 Wiederholte Auffälligkeit
- (1) Ist ein Shinobi wiederholt auffällig geworden, sind Straftaten unabhängig vom üblichen Strafmaß mit der theoretisch maximal möglichen Strafe zu ahnden.
- (2) Als wiederholt auffällig geworden gilt ein Shinobi, wenn innerhalb eines halben Jahres zwei oder mehr Straftaten verübt wurden, die in ihrer Schwere mindestens mittelschwere Straftaten darstellen.
Diplomatie
Hier finden sich die diplomatischen Beziehungen von Iwagakure zu den anderen Ninjadörfern sowie informationen zu verschiedenen, zwischen den Dörfern geschlossenen Abkommen.
Beziehung zu den Ninjadörfern
Land | Verhältnis | Handelsbeziehung | Militärische Beziehung | Forschungsbeziehung | Waffenstillstand |
---|---|---|---|---|---|
Amegakure | Spannungen | - | - | - | x |
Konohagakure | Verbündet |
Handel von Dorf-Eigenentwicklungen |
Stellen von Militär |
Gemeinsame Jutsuforschung |
x |
Kumogakure | Neutral | - | - | - | x |
Kusagakure | Verbündet |
Handel von Dorf-Eigenentwicklungen |
Stellen von Militär |
Gemeinsame Jutsuforschung |
x |
Sunagakure | Verbündet |
Handel von Dorf-Eigenentwicklungen |
Stellen von Militär |
Gemeinsame Jutsuforschung |
x |
Takigakure | Neutral | - | - | - | x |
Frage-Sektion
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