Politik Sunas
Regierung
Das Windreich wird von einem Feudalherren regiert, welcher mittels seiner 4 Magistrate für die Stabilität des Landes Kaze no Kuni zuständig ist. Beratend steht der Kazekage ihm zur Seite, der mit Hilfe seines Dorfes die Stärke und den Schutz sicher stellt.
Die Familie des Daimyos wird durch die Drachen Sunas, eine Spezialeinheit des Kazekage, geschützt. Sie stehen alle samt im Bingo Book.
Die 4 Magistrate leben in einer der großen Städte von Kaze no Kuni Al Lagunes, Monte Zuka, Al Shiira und Kayto. Von dort aus leiten sie im Namen des Daimyos die Geschicke des Landes. Das Umland wird durch die Nomaden verwaltet bzw. durch den ältesten der Familie, da dort eine zentrale Gewalt nicht effektiv wäre.
Der Dörferrat ist zuständig für die Auswahl und die Genehmigung der neuen Chuunin, Jounin und Kage für das Dorf.
Der Kazekage wird vom Ältestenrat ernannt, wobei der Daimyo ein Vetorecht inne hat.
Der Rat von Sunagakure ist dem Kazekage unterstellt und dient als deren Berater.
Momentane Mitglieder des Rates sind:
- Baki Nomatzku: Baki ist 92 Jahre alt und kann kaum noch laufen er wird immer von seine Puppe überall hingebracht. Er ist Puppenspieler und bewegt sich mit dessen Fähigkeiten. Er bestimmt im Dorf über die Vergabe und Einstufung der Missionen.
- Mushu Takahara (Tante Mushu genannt): Sie ist die Dorfälteste mit 75 Jahren und wird leitet die Akademie Sunagakures. Trotz ihres Alters ist sie noch gut unterwegs und hält vereinzelt noch selber Unterrichtsstunden.
- Oshagaki Katsu: Ist ein Stratege wie keine anderer. Er kann sehr gut kombinieren und hat sehr hohe Fähigkeiten in der Analyse. In Friedenszeiten ist seine Aufgabe die Abwicklung der Bürokratie, in Kriegszeiten befehligt er die Hauptstreitkraft Sunagakures.
- alle Captains der Einheiten
Vetorecht: Kazekage
Militärisches Gesetzbuch Sunagakures
§ 1 Grundsätze des Militärischen Gesetzbuches Sunagakures
§ 1.1 Innerhalb der Grenzen des Ninjadorfes Sunagakures besitzt dieses
Gesetzbuch absolute und einzige Autorität. Zivilisten und Ninja aller Länder
haben sich, sofern nicht anders aufgeführt, gleichermaßen an alle Gesetze
innerhalb der Grenzen des Dorfes zu halten.
§ 1.2 Die hier niedergeschriebenen Gesetzesschriften Sunagakures werden im
Folgenden mit MGS abgekürzt.
§ 1.3 Weitere Gesetzesschriften besitzen insofern Gültigkeit, als dass sie nach
Anwendung der MGS ohne ihr zu widersprechen Richtbarkeitsanspruch
durch Auslieferung an ihre entspringenden Geltungszonen haben.
§ 1.4 Ein Jeder, Akademist oder Ninja ist grundsätzlich den Pflichten eines Ninja
unterworfen, nämlich zum ersten das Dorf vor Feinden zu schützen, zweitens
das Werkzeug des Dorfes zu sein, drittens Missionen für das Dorf
duchzuführen und viertens das Dorf zu jeder Zeit, im Sinne der
Landesführung und der Gesetze, zu repräsentieren.
§ 1.5 In Einzelfällen kann eine Schuldunfähigkeit nach eingehender medizinischer
Untersuchung des Beschuldigten entschieden werden, was bis auf weiteres zu
einem Sanatoriumsaufenthalt führt.
§ 2 Einteilung und Höhe der Strafmaße
§ 2.1 Jeder Absatz dieses Gesetzbuches beschreibt eine eigene Straftat, die eine
eigene Bestrafung hat, welche meistens je nach Schwere in die Grade einer
leichten, einer mittleren oder einer schweren Bestrafung mit festen
Strafmaßen eingeteilt werden kann.
§ 2.2 Fallen mehrere Straftaten an so werden sie addiert und können auch bei
Nichtbeachtung nicht verjähren.
§ 2.3 Die Strafen werden in Geld-, Freiheitsstrafen, Suspendierung, Degradierung,
Strafmissionen und Hinrichtung unterteilt
§ 2.4 Sollte ein Ninja mit einer Straftat drohen, planen oder wissentlich eine
Straftat nicht verhindern so wird dies von Sunagakure geahndet.
§ 2.5 Die Strafmaße werden genauer in §14 geregelt. Sollten neue Strafen dort
auftauchen so gelten sie trotzdem und haben ihre Gültigkeit.
§ 3 Bedingungslose Dorftreue aller Ninja und Akademisten
§ 3.1 Mit dem Eintritt in die Akademie Sunagakures wird man offiziell Teil des
militärischen Apparates von Sunagakure und ist damit dem Amt des
Kazekage bis auf den Tod verpflichtet.
§ 3.2 Weiterhin ist man dem Dorf und den politischen Interessen des Dorfes vor
allen anderen verpflichtet.
§ 3.3 Ein Akademist kann nur in gesondert zu regelnden, gut begründeteten
Ausnahmefällen, welche von einem zuständigen Gericht individuell
entschieden werden, von seinem Status als Anwärter enthoben werden. Die
weiteren Konsequenzen dieses Ausschlusses können unter die gleiche
Richtbarkeit wie die anderen Gesetze dieses Paragraphen fallen, bedürfen
aber keiner zwingenden Bestrafung.
§ 3.4 Jegliche dorfinternen Informationen sind als geheim zu behandeln.
Unberechtigte Informationsweitergabe gilt als Verrat am Dorf.
§ 3.5 Das Betragen eines jeden Mitglieds des militärischen Apparates Sunagakure
ist zu jeder Zeit eine direkte Repräsentation des Dorfes.
§ 3.6 Das Verlassen des Dorfes ist für Akademisten und Genin strikt untersagt,
außer es wurde eine besondere Erlaubnis erteilt.
§ 4 Verpflichtungen gegenüber Verbündeten
§ 4.1 Jeder Ninja, der mit Bündnispartnern Umgang hat, hat ihre Interessen, nach
denen von Suna, zu fördern und zu wahren. Das beinhaltet ebenso die
Dorfinformationen die uns anvertraut werden oder andere Geheime
Informationen.
§ 4.2 Die Interessen des Landes Kaze no Kuni und weiterhin daneben die
Interessen der Länder Hino no Kuni und Kusa no Kuni sind weiterhin zu
berücksichtigen
§ 4.3 Die Interessen des Daimyo von Kaze no Kuni sind direkt danach als die
Interessen Sunagakures zu wahren.
§ 5 Rechte von Minderjährigen
§ 5.1 Zivilisten und Akademisten, die das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, gelten grundsätzlich als minderjährig. Genin die das 18. lebensjahr
und Chuunin die das 16. Lebensjahr nicht überschritten haben gelten auch als
minderjährig.
§ 5.2 Minderjährigen ist der Konsum von Alkohol in jeglicher Form strikt
untersagt.
§ 5.3 Minderjährigen ist der Konsum von Tabakwaren in jeglicher Form strikt
untersagt.
§ 5.4 Minderjährigen ist das öffentliche Mitführen von Waffen, außer sind im
Range eines Genin oder höher, untersagt.
§ 6 Pietät
§ 6.1 Wird nach einmaliger Aufforderung, den Kontakt mit einer anderen Person
zu unterbrechen, dieser Aufforderung von der anderen Person nicht
nachgegangen, so fällt dies unter Belästigung und verstößt gegen die Regeln
zum Schutz der öffentlichen Ordnung.
§ 6.2 Die Entblößung des Oberkörpers oder des Beckens bis hin zu den oberen
Oberschenkeln ist nicht gestattet.
§ 6.3 Eklats und öffentliches Aufsehen sonstiger negativer Art sind aus der
Öffentlichkeit in den privaten Raum zu verschieben oder ganz zu vermeiden.
§ 6.4 Der Konsum von Drogen ist im öffentlichen Raum strikt untersagt, genau wie
das Aufhalten im öffentlichen Raum unter dem Einfluss selbiger. Alkoholund
Tabakwaren sind hiervon ausgenommen.
§ 7 Schutz von Privateigentum
§ 7.1 Jeder öffentliche Ort ist ein potentieller Ort des fairen Handels. Jegliches
Abweichen in Form von Betrug, Unterschlagung oder anderen Delikten wird
nicht toleriert.
§ 7.2 Diebstahl ist absolut nicht gestattet.
§ 7.3 Der persönliche, als rechtliches Eigentum geltender, Wohnbereich eines jeden
Einwohners Sunagakure ist nicht ohne dessen Erlaubnis zu betreten.
§ 7.4 Innerhalb dieses persönlichen Bereiches ist sich an die Regeln des
Eigentümers zu halten oder den Bereich umgehend zu verlassen, sofern sie
mit dem Sunagesetzbuch vereinbar sind.
§ 7.5 Die Beschädigung fremden Besitzes ist untersagt.
§ 8 Schutz der Person
§ 8.1 Jede Person, die sich im Dorf aufhält, kann frei und selbst über den Kontakt
zu anderen sowie über ihre Bewegungen entscheiden, ist also weder zu
belästigen noch zu bedrängen.
§ 8.2 Es ist einem jeden Zivilisten strikt untersagt jedwede Waffen mit sich zu
führen oder Ninjatechniken einzusetzen, und zwar unter allen Umständen.
§ 8.3 Körperverletzung ist nicht gestattet.
§ 9 Schwere Straftaten
§ 9.1 Die Folter eines Menschen ohne entsprechende Anweisungen eines Jounin,
Ratsmitglieds oder des Kazekage ist strengstens verboten.
§ 9.2 Das nicht vorsätzliche Töten eines Menschen im Affekt gilt als Totschlag.
§ 9.3 Das vorsätzliche Töten eines Menschen gilt als Mord.
§ 9.4 Verrat, Angriffe auf öffentliche Institutionen, schwerer Missbrauch von
Amtsrechten oder Verbreitung von Falschaussagen über das Dorf werden
äquivalent bestraft.
Diplomatie
Hier ist die diplomatische Haltung von Sunagakure näher aufgeführt. Insbesondere die Haltung gegenüber den anderen Ninjadörfern mitsamt Erläuterungen, sowie der Hinweis auf das Konoha-Suna-Kusa Bündnis und deren gemeinsamer Stützpunkt in Tanigakure.
Beziehung zu den Ninjadörfern
Land | Verhältnis | Handelsbeziehung | Militärische Beziehung | Forschungsbeziehung | Waffenstillstand |
---|---|---|---|---|---|
Verbündet |
Handel von Dorf-Eigenentwicklungen |
Stellen von Militär |
Gemeinsame Jutsuforschung |
x | |
Verbündet |
Handel von Dorf-Eigenentwicklungen |
Stellen von Militär |
Gemeinsame Jutsuforschung |
x | |
Kumogakure | Neutral | - | - | - | x |
Kiri | Neutral | - | - | - | x |
Iwa | Neutral | - | - | - | x |
Amegakure | Neutral | - | - | - | x |
Otogakure | Neutral | - | - | - | x |
Takigakure | Neutral | - | - | - | x |
Frage-Sektion
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