| Strafe
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-
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30 Tage Suspendierung, Überwachung für 6 Monate, Einschränkungen beim Erlernen von Jutsu/Fähigkeiten/Sonstiges auf A-Rang/Stufe 3 Niveau für 3 C-Rang Missionen.
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Todesstrafe
§3.1 DdG – Geheimhaltung
Jeder Shinobi verpflichtet sich, sein Wissen über die Stärke des Dorfes, sowie einzelner Konoha-Nin und militärischer Einrichtungen vor Außenstehenden und Rangniederen geheim zu halten.
Ein Verstoß wird mit dem Strafmaß von §3 DdG bemessen.
§3.2 DdG – Unantastbarkeit der Bündnispartner
Das Ansehen und die Stärke der verbündeten Dörfer Sunagakure und Kusagakure sind zu wahren und zu verteidigen. Jegliches Verhalten, welches die diplomatischen Beziehungen zu den Bündnispartnern gefährdet, wird mit dem Strafmaß von §3 DdG bemessen.
Gesetze zum Schutz der öffentlichen Ordnung
§4 DdG – Haus- und Landfriedensbruch
Das unerlaubte Eindringen oder Verweilen in privaten oder öffentlichen Gebäuden oder auf Grundstücken ohne Gestattung des Besitzers gilt als Haus- bzw. Landfriedensbruch.
Einen Ort auf Aufforderung des Besitzers oder eines von ihm Bevollmächtigten nicht zu verlassen zählt ebenfalls als Haus- bzw. Landfriedensbruch. Entsprechend gekennzeichnete öffentliche Räume oder Anlagen dürfen nicht oder nur zu Öffnungszeiten betreten werden.
| Haus- und Landfriedensbruch
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| Schwere
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Leicht
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Mittel
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Schwer
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| Beschreibung
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Unerlaubtes Betreten
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Unerlaubtes, gewaltsames Betreten
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-
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| Strafe
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1 D-Rang Strafmission, 2500 Ryô
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5 Tage Gefängnis, 1 D-Rang Strafmission, 10.000 Ryô
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-
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§5 DdG – Beschädigung von Bauwerken
Bauwerke, Infrastruktur und Wahrzeichen sind nicht zu beschädigen, zu beschmutzen oder in ihrer Funktion einzuschränken.
| Diebstahl/Vandalismus
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| Schwere
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Leicht
|
Mittel
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Schwer
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| Beschreibung
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Schäden im Wert bis 5.000 Ryô
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Schäden in einem Wert ab 5.001 Ryô
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-
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| Strafe
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5000 Ryo Geldstrafe
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25000 Ryo Geldstrafe
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-
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§6 DdG – Erregung öffentlichen Aufsehens
Jede negative Erregung des öffentlichen Aufsehens ist zu vermeiden. Vor allem das Risiko öffentliche Panik durch Waffengebrauch, Nin- oder Genjutsu, Kämpfe, oder ähnliches zu erzeugen ist untersagt.
Zuwiderhandlungen sind mit einer Geldstrafe 5000 Ryo zu bestrafen.
Straftaten, die aus der Erregung des öffentlichen Aufsehens resultieren sind kausal vorhersehbar.
§6.1 DdG – Androhung einer Straftat
Eine ernstzunehmende und/oder öffentliche Androhung einer Straftat ist mit bis zu demselben Strafmaß zu bemessen, wie die Tat selbst.
Gesetze zum Schutz der Gerechtigkeit
§7 DdG – Falschaussage
Eine Falschaussage, die zur Verurteilung eines Anderen führt, oder sie in Kauf nimmt.
| Falschaussage
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| Schwere
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Leicht
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Mittel
|
Schwer
|
| Beschreibung
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Falschaussage/Verschleierung einer leichten Straftat.
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Falschaussage/Verschleierung einer mittleren Straftat.
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Falschaussage/Verschleierung einer schweren Straftat.
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| Strafe
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Strafe wie für die Verschleierte Straftat.
|
Strafe wie für die Verschleierte Straftat.
|
Strafe wie für die Verschleierte Straftat.
|
§8 DdG – Bestechung
Wer versucht, ein Urteil durch Manipulation von Entscheidungsträgern oder Zeugen zu beeinflussen.
| Betrug/Bestechung
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| Schwere
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Leicht
|
Mittel
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Schwer
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| Beschreibung
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Täuschung ohne Vorteile daraus zu erhalten
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Schlechtes Ansehen von Personen die diesen Titel/Rang inne haben oder größere Vorteile für die Person, welche den Betrug durchführt
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-
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| Strafe
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5.000 Ryô, 1 D-Rang Strafmission
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10.000 Ryô + 15.000 Ryô an den Geschädigten, 3 C-Rang Strafmissionen
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-
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Gesetze zum Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit
§9 DdG – Mord
Wer einem anderen vorsätzlich das Leben nimmt, ist ein Mörder.
Für einen Mord ist die Todesstrafe zu verhängen.
§10 DdG – Totschlag
Wer einem anderen ohne Vorsatz das Leben nimmt, begeht Totschlag.
Totschlag ist mit einer Freistellung jeglicher Dienste von 20 Tagen, einer Haftstrafe von 15 und 3 C-Rang Strafmissionen zu bestrafen.
Im Falle eines getöteten Ninja ist den Hinterbliebenen oder dem Land ein Ausgleich von 25.000 Ryo zu zahlen.
§11 DdG – Körperverletzung
Jegliche Handlungen, die die körperliche Unversehrtheit durch Misshandlung oder Gesundheitsschädigung beeinträchtigen.
| Körperverletzung
|
| Schwere
|
Leicht
|
Mittel
|
Schwer
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| Beschreibung
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Zu erwartender Schaden unterhalb der ersten EP-Grenze/weniger als 5% Blutverlust pro Runde/Schwacher psychischer Schaden
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Zu erwartender Schaden unterhalb der zweiten EP-Grenze/ab 5% Blutverlust pro Runde/Mittlerer psychischer Schaden
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Zu erwartender Schaden oberhalb der zweiten EP-Grenze/ab 10% Blutverlust pro Runde/Starker psychischer Schaden oder höher
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| Strafe
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5.000 Ryô
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10.000 Ryô, 10 Tage Gefängnis und 1 C-Rang Strafmission
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25.000 Ryô, 20 Tage Gefängnis und 1 B-Rang Strafmission
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§11.1 DdG – Einverständnis
Liegt ein Einverständnis aller Beteiligten vor, oder liegt eine Körperverletzung im Sinne des Betroffenen, werden jegliche Sanktionen aufgehoben, solange die Körperverletzung im angemessenen Rahmen bleibt. Minderjährige dürfen kein freiwilliges Einverständnis geben, sich also auch keine Tattoos oder Piercings stechen lassen.
§12 DdG – Freiheitsberaubung, Zwang
Die Einschränkung der persönlichen Freiheit eines anderen durch physischen oder psychischen Zwang.
| Zwang/Erpressung
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| Schwere
|
Leicht
|
Mittel
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Schwer
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| Beschreibung
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Wird je nach dem was erzwungen wird gehandhabt. Wird eine Straftat erzwungen, so wird grundsätzlich nach Schwere der Straftat gehandelt. Grundsätzlich kommt zudem Körperverletzung hinzu.
|
Freiheitsberaubung
|
-
|
| Strafe
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Je nach Aktion, die erpresst/erzwungen wurde. Körperverletzungsdelikt nach §11 wird zusätzlich auf das verhandelte Strafmaß addiert (die Härte der Körperverletzung wird ebenfalls verhandelt).
|
10.000 Ryô, 10 Tage Gefängnis und 1 C-Rang Strafmission
|
-
|
Gesetze zur Regelung von Ninjutsu und Genjutsu
§13 DdG – Verbotene Künste
Nin- und Genjutsu sind als verboten zu betrachten, wenn sie einen oder mehrere der folgenen Punkte erfüllen.
- Sie gefährden die Gesundheit des Anwenders drastisch.
- Sie gefährden auch bei korrekter Anwendung die Gesundheit von Verbündeten drastisch.
- Sie beschmutzen das Andenken der Toten.
- Sie gefährden auch bei korrekter Anwendung die Sicherheit des Dorfes.
Im besonderen sind genannt:
- Keimon
- Kyoumon
- Shimon
- Asa Kujaku
- Kuchiyose no Jutsu Edo Tensei
- Shoten no Jutsu
- Sojasosai no Jutsu
- Fuuin Juin
- Fuuin Jutsu Shiki Fuujin
Das unbefugte Erlernen, sowie das Lehren und die Anwendung verbotener Künste wird mit Hinrichtung bestraft.
§14 DdG – Kenntnis des Rates
Der Dorfrat ist über die Verbreitung und Nutzung von Jutsu in Kenntnis zu setzen.
Ebenso muss die Entwicklung von Jutsu dem Dorfrat umgehend beziehungsweise so schnell wie möglich gemeldet werden.
§15 DdG – Jutsugebrauch durch Anwärter
Ninja-Anwärter dürfen in der Öffentlichkeit ausschließlich die an der Akademie gelehrten Künste benutzen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 2500 Ryo bestraft.
Gesetze zur Benutzung von Waffen (Innerhalb des Dorfes)
§16 DdG – Waffenbesitz
Unbefugten Zivilisten ist der Waffenbesitz untersagt.
Ninja-Anwärter dürfen zwar Waffen besitzen, sie jedoch nicht in der Öffentlichkeit führen, griffbereit oder sichtbar tragen.
Verkauf, Kauf und Weitergabe an Unbefugte ist ebenso untersagt.
Verstöße werden mit einer Geldstrafe 5000 Ryo bestraft.
Unerlaubte Waffen werden konfisziert.
§17 DdG – Waffengebrauch durch Anwärter
Ninja-Anwärter dürfen in Trainingskämpfen ausschließlich Übungswaffen benutzen.
Verstöße werden mit einer Haftstrafe von 5 Tagen bestraft.
Gesetze zum Schutz von Eigentum
§18 DdG – Sachbeschädigung
Die Beschädigung, Beschmutzung oder Einschränkung der Benutzbarkeit eines fremden Gegenstandes wird mit einer Geldstrafe an den Betroffenem bestraft.
| Diebstahl/Vandalismus
|
| Schwere
|
Leicht
|
Mittel
|
Schwer
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| Beschreibung
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Schäden im Wert bis 5.000 Ryô
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Schäden in einem Wert ab 5.001 Ryô
|
-
|
| Strafe
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5000 Ryo Geldstrafe
|
25000 Ryo Geldstrafe
|
-
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§19 DdG – Diebstahl
Die Entwendung eines fremden Gegenstandes wird mit der Rückgabe des Entsprechenden sowie einer Geldstrafe nach §18 geahndet.
Gesetze zum Schutz der persönlichen Ehre
§20 DdG – Verbale Angriffe, Belästigung
Wiederholtes aufdringliches, unsittliches und respektloses Verhalten sowie Beleidigungen oder ähnliches sind mit einer Geldstrafe von 1500 Ryô zu bestrafen.
Gesetze zur Regelung von Rauschgiften
§21 DdG – Minderjährige
Minderjährigen ist der Genuss jeglicher Rauschmittel generell verboten. Verkauf und Übergabe an Minderjährige wird mit einer Geldstrafe von 2500 Ryo bestraft.
§22 DdG – Beschränkter Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit (Innerhalb des Dorfes)
Alkoholkonsum ist nur in gastronomischen Unternehmen mit entsprechender Genehmigung und auf Privatgelände erlaubt.
Ausnahmen bilden gesetzliche Feiertage.
Verstöße werden mit 2 Tagen Haftstrafe geahndet.
§23 DdG – Alkoholkonsum von Shinobi
Shinobi dürfen grundsätzlich keinen Alkohol konsumieren, solange es ihren Dienst, ihr öffentliches Auftreten als Ninja oder ihr Training nachteilig beeinflussen könnte.
Ninja-Anwärter haben außerdem zum Unterricht komplett nüchtern zu erscheinen.
Verstöße werden mit Freistellung von jeglichen Diensten von einer Woche sowie einer Geldstrafe 5000 Ryo bestraft.
Gesetze zur Wahrung dorfeigener Namen und Positionen
§24 DdG – Angabe eines falschen Ranges
Es ist grundsätzlich verboten, sich als Ranghöherer auszugeben. Dazu zählt das Schmücken mit Symbolen oder Wappen, sowie die mündliche Behauptung oder unterlassene Richtigstellung.
Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 10000 Ryo und einer Haftsrafe von 5 Tagen bestraft.
Hier ist die diplomatische Haltung von Konohagakure näher aufgeführt. Insbesondere die Haltung gegenüber den anderen Ninjadörfern mitsamt Erläuterungen, sowie der Hinweis auf das Konoha-Suna-Kusa Bündnis und deren gemeinsamer Stützpunkt.
Beziehung zu den Ninjadörfern
| Land |
Verhältnis |
Handelsbeziehung |
Militärische Beziehung |
Forschungsbeziehung |
Waffenstillstand
|
|
Kusagakure
|
Verbündet
|
Handel von Dorf-Eigenentwicklungen
Handel von Rohstoffen
Handel von sonstiger Ware
|
Stellen von Militär
Gemeinsame Missionen
Ausbildung von Militär
Stationierung von Militär im jeweils anderen Dorf
gemeinsame Ergründung/Erbauung neuer Stützpunkte
Freie Ein-/Ausreise(Außer Akademisten)
Auslieferungsabkommen
Gemeinsame Nutzung von Tanigakure
|
Gemeinsame Jutsuforschung
Gemeinsame Itemforschung
Gemeinsache Erforschung sonstiger Dinge
|
x
|
|
Sunagakure
|
Verbündet
|
Handel von Dorf-Eigenentwicklungen
Handel von Rohstoffen
Handel von sonstiger Ware
|
Stellen von Militär
Gemeinsame Missionen
Ausbildung von Militär
Stationierung von Militär im jeweils anderen Dorf
gemeinsame Ergründung/Erbauung neuer Stützpunkte
Freie Ein-/Ausreise(Außer Akademisten)
Auslieferungsabkommen
Gemeinsame Nutzung von Tanigakure
|
Gemeinsame Jutsuforschung
Gemeinsame Itemforschung
Gemeinsache Erforschung sonstiger Dinge
|
x
|
| Kumogakure |
Frieden |
- |
- |
- |
x
|
| Kiri |
Neutral |
- |
- |
- |
x
|
| Iwa |
Frieden |
-
|
Stellen von Militär
Gemeinsame Missionen
Botschaft des Kusa/Konoha/Suna Bündnisses in Iwagakure
Auslieferungsabkommen
Erlaubnis für Iwa zur Stationierung von bis zu 50 Ninja in Tanigakure
Botschaft Iwagakures in Tanigakure
|
- |
x
|
| Amegakure |
Spannungen |
- |
- |
- |
x
|
| Otogakure |
Spannungen |
- |
- |
- |
x
|
| Takigakure |
Frieden |
- |
- |
- |
x
|
Gentechnik in Konohagakure
Als – wenn auch stark geschwächte – Sieger im Bluterbenkrieg, hat Konoha damals natürlich zumindest einen Teil der Forschungsergebnisse Otos zur Genforschung in die Hände bekommen. Deren entwickelte Methode zur Weitergabe spezieller Bluterbengene an ungeborene Kinder bzw. Säuglinge löste in Konoha damals natürlich zunächst breites Entsetzen und viel Proteste aus. So etwas sei unnatürlich und sollte es nicht geben. Gab es aber nun. Und das hatte dazu geführt, dass Konoha in Trümmern lag. Und was tut man, damit so etwas nicht noch einmal passiert? Genau. Weil man eh nicht verhindern kann, dass andere sich mit dem Thema befassen und diese Methode benutzen, muss man sich selbst ganz ausführlich mit dem Thema befassen!
Nachdem in Konoha also wieder halbwegs Ruhe eingekehrt war, begannen die Forscher kräftig zu forschen. Sie studierten die erbeuteten Forschungsergebnisse der Otos, sie untersuchten die Leichen von in den Schlachten gefallenen feindlichen nach gezüchteten Bluterbenträgern... und auch lebende Exemplare, wenn sie sie in die Finger bekamen... nur wenige begaben sich freiwillig in die Hand der Forscher. Jedenfalls dauerte es nur wenige Jahre, bis die Forscher sich auf dem Stand sahen, ebenfalls Bluterbengene in ungeborene Kinder bzw. Säuglinge zu verpflanzen. Ein paar Jahre und missglückter Mutantenkinder später, konnten sie es dann wirklich. Die Forschungen oder zumindest die unschönen Seiten daran wurden vor dem Großteil der Bevölkerung natürlich vorenthalten. Auch wenn es natürlich alles dem Schutz und Wohl des Dorfes diente, hätten das viele wohl nicht so toll gefunden. Das Misstrauen in der Bevölkerung war dementsprechend auch groß, als schließlich verkündet wurde, dass es jetzt möglich und völlig ungefährlich wäre, Bluterben per Gentechnik weiter zu geben. Bis heute halten die meisten Leute nicht gerade viel von dieser Methode – speziell, wenn sie einem Clan angehörten, dessem Bluterbe durch die Gentechnik eben seine Einmaligkeit geraubt wurde. Es gab und gibt aber immer wieder Familien in Konoha, die das Angebot der Forscher an nahmen, ihre Kinder zu Bluterbenträgern zu machen – gegen ein hohes Endgeld versteht sich. Meist handelt es sich dabei um reiche Zivilpersonen, die aus Familien stammen, welche erst nach dem Bluterbenkrieg nach Konoha gezogen sind und die gerne einen starken Ninja in der Familie haben wollen.
Weiter führende Forschungen auf dem Gebiet der Gentechnik wurden und werden bis heute in Konoha im Geheimen betrieben. Jedoch unterliegen diese sehr strengen Vorgaben, die seit seinigen Jahrzehnten das Experimentieren an lebendigen Menschen (wieder) untersagen. (Ausnahmen nur unter Einverständnis der Versuchsprobanden und mit so zahlreichen Auflagen und Anträgen, dass es Jahre dauern kann, bis dies bewilligt wird.) Seit einigen Jahren und einem unglücklichen Missgeschick mit einigen 3m lang gewachsenen Ratten, die kaum kaputt zu kriegen waren, wurden weitere Auflagen hinzugefügt, die jegliche direkte oder auch indirekte Gefährdung von Konohas durch die Experimente verhindern sollen... was nicht zwingenderweise heißt, dass diese immer eingehalten wurden. Auch Mutter Dorf kann ihre Augen nicht überall haben.
Religion
Konoha Glaube - Wille des Feuers:
Überzeugung die alle Ninja Konohas in ihrem Herzen tragen. Es bezeichnet den Willen eines jeden einzelnen sein Dorf zu schützen, selbst wenn es ihm das Leben kosten sollte!
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